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Aufklärungspflichten


Aufklärung über Risiko von Gefühlsstörungen und Nervenschädigungen

1. Über die Möglichkeit einer Impotenz muß im Zusammenhang mit einer Operation an der Lendenwirbelsäule nicht ausdrücklich aufgeklärt werden. Es genügt der Hinweis auf das Risiko von Gefühlsstörungen und Nervenschädigungen mit Lähmung.

2. Das Vorbringen des Patienten, bei Kenntnis vom beruflichen Werdegang des operierenden Arztes hätte er darauf bestanden, vom Chefarzt selbst operiert zu werden, ist nicht erheblich.

OLG Hamm, Urteil vom 6. 2. 1995 - 3 U 147/94

 

Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Aktenzeichen: 3 U 147/94

Entscheidung vom 6.  Februar 1995

 

Sachverhalt:

Der am 28.9.38 geborene Kl. nimmt die Bekl. auf Schadenersatz wegen der Folgen einer am 26.7.90 durchgeführten Bandscheibenoperation in Anspruch.

Nach im Anschluß an die Operation durchgeführten umfangreichen Rehabilitationsmaßnahmen besteht nach Angaben des Kl. zum heutigen Zeitpunkt noch eine höchstwahrscheinlich dauerhafte Impotenz, eine Bewegungsunfähigkeit des linken Fußes, eine Umfangsverminderung des linken Beines, eine erhebliche Gangunsicherheit sowie intensive Störungen der Durchblutung der Beine sowie der Hautsensibilität.

Der Kl. hat behauptet, er sei über die Risiken des Eingriffes nicht ausreichend aufgeklärt worden. Im Zeitpunkt der Aufklärung sei er wegen des bereits feststehenden Operationstermines in einem psychischen Zustand gewesen, der eine von einer freien Willensbildung getragene Einwilligung in die Operation nicht mehr zugelassen habe. Das Aufklärungsgespräch selbst sei bagatellisierend geführt worden, insbes. das Risiko operationsbedingter Nervenschädigungen und Lähmungen sei in verharmlosender Weise dargestellt worden. Die Möglichkeit einer dauerhaften Impotenz sei nicht erwähnt worden.

Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er die Operation zwar gleichwohl durchführen lassen, jedoch nicht durch den Bekl. zu 1). Hätte er dessen beruflichen Werdegang gekannt, hätte er nicht das notwendige Vertrauen in ihn gesetzt und darauf bestanden, von dem Chefarzt Prof. Dr. B. persönlich operiert zu werden.

Aus den Gründen:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Die von dem Kl. am 25.7.90 erteilte Einwilligung in die Operation an der Lendenwirbelsäule ist wirksam; der Eingriff ist somit rechtmäßig durchgeführt worden.

1. Die Aufklärung am Tage vor der Operation war rechtzeitig. Eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt nur dann vor, wenn sie zum rechtzeitigen Zeitpunkt stattfindet. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Patient noch Gelegenheit hat, zwischen der Aufklärung und dem Eingriff das Für und Wider der Operation abzuwägen. Dieser Zeitpunkt ist nicht generell, sondern unter Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu bestimmen. Es gilt, dass die Aufklärung unter Berücksichtigung dieser Umstände so frühzeitig wie möglich zu erfolgen hat, um den hier erforderlichen Rechtsgutschutz zu erreichen, Im Grundsatz dabei ist eine Aufklärung am Vortage der Operation ausreichend (vgl. grundlegend BGH NJW 92, 2351 ff sowie NJW 94, 3009 ff).

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass der Kl. nicht in seiner geistigen Aufnahmefähigkeit eingeschränkt war. Ausweislich der Krankenunterlagen ist ihm am 24. und 25.7.90 jeweils dreimal täglich ein „MTC“ verabreicht worden, nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. P. ein Schmerzmittel und zugleich ein Mittel zur Muskelerschlaffung, das die geistige Aufnahmefähigkeit für ein Aufklärungsgespräch nicht herabsetzt.

Der Zeuge Dr. M., der als Anästhesist über Art und Risiken der Narkose aufgeklärt hat, hat als Zeuge glaubhaft angegeben, dass er sich jeweils während des Aufklärungsgespräches darüber vergewissert, ob der Patient diesem folgen kann. Ist dies nicht der Fall, wird das Gespräch von dem Zeugen abgebrochen.

Ausweislich des Aufklärungs- und Anamnesebogens für die Anästhesie hat jedoch gleichfalls am 25.7.90 ein Aufklärungsgespräch mit dem Zeugen Dr. M. stattgefunden, nachdem der Kl. seine Einwilligung in die Narkose erklärt hat. Auch dieser Umstand spricht gegen eine verminderte geistige Aufnahmefähigkeit.

3. Auch der Inhalt der Aufklärung ist ausreichend. Die von den Zeugen Dr. K. bekundete Aufklärung anhand des Merkblattes über Operationen an der Lendenwirbelsäule ist ausreichend, dem Kl. einen zutreffenden Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen, die für seine Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen, zu verschaffen (vgl. dazu BGH NJW 91, 2346, 2347; NJW 94, 793 ff).

Dass der Zeuge Dr. K. ein Aufklärungsgespräch geführt hat, dabei das Merkblatt im einzelnen durchgegangen ist und Risiken gesondert angesprochen und handschriftlich vermerkt hat, hat der Kl. in seiner mündlichen Anhörung bestätigt. Die genannten Risiken - Blutung, u.a. auch lebensgefährliche Blutungen in dem Bauchraum, Entzündung, Nervenschädigung mit Lähmungen oder Gefühlsstörungen - geben auch einen Eindruck von dem schwersten, möglicherweise in Betracht kommenden Risiko. Zwar ist die Möglichkeit einer Impotenz nicht genannt. Darüber wird nach Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. P. auch in seiner Klinik nicht aufgeklärt. Dieses Risiko ist jedoch mit dem Begriff der „Gefühlsstörungen und Nervenschädigung mit Lähmungen“ enthalten und geht in seiner Schwere und dem Ausmaß der damit verbundenen Belastung für Lebensführung jedenfalls nicht darüber hinaus.

Der Kl. hat auch nicht plausibel dargelegt, dass er bei ausdrücklicher Nennung des Risikos Impotenz sich in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. In seiner persönlichen Anhörung dazu hat er angegeben, dass er Schmerzen gehabt habe, die er habe loswerden wollen. Im nachhinein könne er dazu keine Angaben machen.

Soweit der Kl. sowohl in erster Instanz als auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, er hätte bei Kenntnis des beruflichen Werdegangs des Bekl. zu 1) darauf bestanden, vom Chefarzt selbst operiert zu werden, ist dies Vorbringen nicht erheblich.

Über den beruflichen Werdegang des habilitierten Bekl. zu 1) war nicht aufzuklären. Sein beruflicher Werdegang bietet im übrigen keinerlei Veranlassung - auch aus der Sicht des Kl. - zu der Annahme, dass er für die von ihm ausgeführte Operation fachlich nicht geeignet war. Der Werdegang ist in der Berufungserwiderung eingehend dargelegt. Daraus ergibt sich, dass er seit 1977 Facharzt für das Fach Neurochirurgie ist und über eine umfangreiche operative Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt. Auch der Sachverständige Prof. Dr. P. hat angegeben, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür beständen, dass der Bekl. zu 1) nicht die erforderliche Erfahrung und Subtilität für diesen Eingriff gehabt habe. Vielmehr sprächen der Inhalt des Operationsberichtes und die recht kurze Operationszeit für eine große fachliche Routine.

Nach den eigenen Angaben des Kl. hat er nicht erklärt, dass er nur von Prof. Dr. B. operiert werden wollte. Er ging seinen Bekundungen nach davon aus, ohne dass die Frage erörtert worden ist. Seine Einwilligung war somit nicht von vornherein auf die Durchführung des Eingriffes durch einen bestimmten Arzt beschränkt.

II. …

III. Letztlich ist auch nicht feststellbar, dass die verbliebenen Lähmungserscheinungen und Sensibilitätsstörungen sowie die Impotenz auf die Eingriffe am 26.7.90 zurückzuführen sind, insoweit wäre ein Schadenersatzanspruch sowohl aufgrund mangelnder Aufklärung als auch Behandlungsfehlern wegen deren fehlender Kausalität nicht begründet.

Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass als Ursache im vorliegenden Fall wahrscheinlich eine vaskuläre Störung in Betracht kommt. Eine derartige Durchblutungsstörung kritischer Nervenstrukturen um Zuge oder nach einer stattgehabten Lumbal-Operation ist eine seltene, jedoch bekannte und auch bei sorgfältigster Durchführung einer lokalen Bandscheibenvorfalloperation unvorhersehbare und schicksalshaft eintretende Komplikation. Diese tritt auch spontan unabhängig von einem Eingriff auf.

Dass ein sog. Frühsequester, d.h. ein vorgefallener Bandscheibenrest Ursache der nach dem ersten Eingriff auftretenden Störungen war, ist nach dem Ergebnis der Revisionsoperation auszuschließen. Auch der zweite Eingriff war nach den Gesamtumständen nicht ursächlich für die eingetretenen Lähmungserscheinungen, da diese schon vorher eingetreten waren.

IV. Beweiserleichterungen kommen dem Kl. nicht zugute. Dokumentationsversäumnisse, insbes. im Hinblick auf den ambulanten Aufnahmebefund, sind nicht ersichtlich.

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