Sachverhalt:
Der am 28.9.38
geborene Kl. nimmt die Bekl. auf Schadenersatz wegen der Folgen einer am
26.7.90 durchgeführten Bandscheibenoperation in Anspruch.
Nach im Anschluß
an die Operation durchgeführten umfangreichen Rehabilitationsmaßnahmen besteht
nach Angaben des Kl. zum heutigen Zeitpunkt noch eine höchstwahrscheinlich
dauerhafte Impotenz, eine Bewegungsunfähigkeit des linken Fußes, eine
Umfangsverminderung des linken Beines, eine erhebliche Gangunsicherheit sowie
intensive Störungen der Durchblutung der Beine sowie der Hautsensibilität.
Der Kl. hat
behauptet, er sei über die Risiken des Eingriffes nicht ausreichend aufgeklärt
worden. Im Zeitpunkt der Aufklärung sei er wegen des bereits feststehenden Operationstermines
in einem psychischen Zustand gewesen, der eine von einer freien Willensbildung
getragene Einwilligung in die Operation nicht mehr zugelassen habe. Das
Aufklärungsgespräch selbst sei bagatellisierend geführt worden, insbes. das
Risiko operationsbedingter Nervenschädigungen und Lähmungen sei in
verharmlosender Weise dargestellt worden. Die Möglichkeit einer dauerhaften Impotenz
sei nicht erwähnt worden.
Bei
ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er die Operation zwar gleichwohl durchführen
lassen, jedoch nicht durch den Bekl. zu 1). Hätte er dessen beruflichen
Werdegang gekannt, hätte er nicht das notwendige Vertrauen in ihn gesetzt und
darauf bestanden, von dem Chefarzt Prof. Dr. B. persönlich operiert zu werden.
Aus den Gründen:
Die zulässige
Berufung ist unbegründet.
I. Die von dem Kl.
am 25.7.90 erteilte Einwilligung in die Operation an der Lendenwirbelsäule ist
wirksam; der Eingriff ist somit rechtmäßig durchgeführt worden.
1. Die Aufklärung
am Tage vor der Operation war rechtzeitig. Eine ordnungsgemäße Aufklärung liegt
nur dann vor, wenn sie zum rechtzeitigen Zeitpunkt stattfindet. Dies ist
grundsätzlich dann der Fall, wenn der Patient noch Gelegenheit hat, zwischen
der Aufklärung und dem Eingriff das Für und Wider der Operation abzuwägen.
Dieser Zeitpunkt ist nicht generell, sondern unter Berücksichtigung der im
Einzelfall gegebenen Umstände zu bestimmen. Es gilt, dass die Aufklärung unter
Berücksichtigung dieser Umstände so frühzeitig wie möglich zu erfolgen hat, um
den hier erforderlichen Rechtsgutschutz zu erreichen, Im Grundsatz dabei ist
eine Aufklärung am Vortage der Operation ausreichend (vgl. grundlegend BGH NJW
92, 2351 ff sowie
NJW 94, 3009 ff).
2. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass der Kl. nicht in
seiner geistigen Aufnahmefähigkeit eingeschränkt war. Ausweislich der
Krankenunterlagen ist ihm am 24. und 25.7.90 jeweils dreimal täglich ein „MTC“
verabreicht worden, nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. P. ein
Schmerzmittel und zugleich ein Mittel zur Muskelerschlaffung, das die geistige
Aufnahmefähigkeit für ein Aufklärungsgespräch nicht herabsetzt.
Der Zeuge Dr. M.,
der als Anästhesist über Art und Risiken der Narkose aufgeklärt hat, hat als
Zeuge glaubhaft angegeben, dass er sich jeweils während des
Aufklärungsgespräches darüber vergewissert, ob der Patient diesem folgen kann.
Ist dies nicht der Fall, wird das Gespräch von dem Zeugen abgebrochen.
Ausweislich des
Aufklärungs- und Anamnesebogens für die Anästhesie hat jedoch gleichfalls am
25.7.90 ein Aufklärungsgespräch mit dem Zeugen Dr. M. stattgefunden, nachdem
der Kl. seine Einwilligung in die Narkose erklärt hat. Auch dieser Umstand
spricht gegen eine verminderte geistige Aufnahmefähigkeit.
3. Auch der Inhalt
der Aufklärung ist ausreichend. Die von den Zeugen Dr. K. bekundete Aufklärung
anhand des Merkblattes über Operationen an der Lendenwirbelsäule ist
ausreichend, dem Kl. einen zutreffenden Eindruck von der Schwere des Eingriffs
und von der Art der Belastungen, die für seine Integrität und Lebensführung auf
ihn zukommen, zu verschaffen (vgl. dazu BGH NJW 91, 2346, 2347; NJW 94,
793 ff).
Dass der Zeuge Dr.
K. ein Aufklärungsgespräch geführt hat, dabei das Merkblatt im einzelnen
durchgegangen ist und Risiken gesondert angesprochen und handschriftlich
vermerkt hat, hat der Kl. in seiner mündlichen Anhörung bestätigt. Die
genannten Risiken - Blutung, u.a. auch lebensgefährliche Blutungen in dem
Bauchraum, Entzündung, Nervenschädigung mit Lähmungen oder Gefühlsstörungen -
geben auch einen Eindruck von dem schwersten, möglicherweise in Betracht
kommenden Risiko. Zwar ist die Möglichkeit einer Impotenz nicht genannt.
Darüber wird nach Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. P. auch in seiner
Klinik nicht aufgeklärt. Dieses Risiko ist jedoch mit dem Begriff der
„Gefühlsstörungen und Nervenschädigung mit Lähmungen“ enthalten und geht in
seiner Schwere und dem Ausmaß der damit verbundenen Belastung für Lebensführung
jedenfalls nicht darüber hinaus.
Der Kl. hat auch nicht
plausibel dargelegt, dass er bei ausdrücklicher Nennung des Risikos Impotenz
sich in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte. In seiner
persönlichen Anhörung dazu hat er angegeben, dass er Schmerzen gehabt habe, die
er habe loswerden wollen. Im nachhinein könne er dazu keine Angaben machen.
Soweit der Kl.
sowohl in erster Instanz als auch in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat
angegeben hat, er hätte bei Kenntnis des beruflichen Werdegangs des Bekl. zu 1)
darauf bestanden, vom Chefarzt selbst operiert zu werden, ist dies Vorbringen
nicht erheblich.
Über den
beruflichen Werdegang des habilitierten Bekl. zu 1) war nicht aufzuklären. Sein
beruflicher Werdegang bietet im übrigen keinerlei Veranlassung - auch aus der
Sicht des Kl. - zu der Annahme, dass er für die von ihm ausgeführte Operation
fachlich nicht geeignet war. Der Werdegang ist in der Berufungserwiderung
eingehend dargelegt. Daraus ergibt sich, dass er seit 1977 Facharzt für das
Fach Neurochirurgie ist und über eine umfangreiche operative Erfahrung auf
diesem Gebiet verfügt. Auch der Sachverständige Prof. Dr. P. hat angegeben, dass
keinerlei Anhaltspunkte dafür beständen, dass der Bekl. zu 1) nicht die
erforderliche Erfahrung und Subtilität für diesen Eingriff gehabt habe. Vielmehr
sprächen der Inhalt des Operationsberichtes und die recht kurze Operationszeit
für eine große fachliche Routine.
Nach den eigenen
Angaben des Kl. hat er nicht erklärt, dass er nur von Prof. Dr. B. operiert
werden wollte. Er ging seinen Bekundungen nach davon aus, ohne dass die Frage
erörtert worden ist. Seine Einwilligung war somit nicht von vornherein auf die
Durchführung des Eingriffes durch einen bestimmten Arzt beschränkt.
II. …
III. Letztlich ist
auch nicht feststellbar, dass die verbliebenen Lähmungserscheinungen und
Sensibilitätsstörungen sowie die Impotenz auf die Eingriffe am 26.7.90
zurückzuführen sind, insoweit wäre ein Schadenersatzanspruch sowohl aufgrund
mangelnder Aufklärung als auch Behandlungsfehlern wegen deren fehlender
Kausalität nicht begründet.
Der
Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass als Ursache im vorliegenden
Fall wahrscheinlich eine vaskuläre Störung in Betracht kommt. Eine derartige
Durchblutungsstörung kritischer Nervenstrukturen um Zuge oder nach einer
stattgehabten Lumbal-Operation ist eine seltene, jedoch bekannte und auch bei
sorgfältigster Durchführung einer lokalen Bandscheibenvorfalloperation
unvorhersehbare und schicksalshaft eintretende Komplikation. Diese tritt auch
spontan unabhängig von einem Eingriff auf.
Dass ein sog. Frühsequester,
d.h. ein vorgefallener Bandscheibenrest Ursache der nach dem ersten Eingriff
auftretenden Störungen war, ist nach dem Ergebnis der Revisionsoperation
auszuschließen. Auch der zweite Eingriff war nach den Gesamtumständen nicht ursächlich
für die eingetretenen Lähmungserscheinungen, da diese schon vorher eingetreten
waren.
IV.
Beweiserleichterungen kommen dem Kl. nicht zugute. Dokumentationsversäumnisse,
insbes. im Hinblick auf den ambulanten Aufnahmebefund, sind nicht ersichtlich.