Aus den Gründen:
Wie der Senat in
seinem Urt. v. 12.12.89 entschieden hat, setzt die ärztliche Aufklärungspflicht
voraus, dass das jeweilige Risiko, um das es geht, nach dem medizinischen
Erfahrungsstand im Zeitpunkt der Behandlung bekannt ist (VI ZR 83/89 - VersR
90, 522, 523).
Jedenfalls in Fällen, in denen wie hier Behandlungsalternativen wie die
Verordnung von Gehstützen oder eines besonderen Schuhs zur Verfügung standen,
ist dazu aber nicht erforderlich, dass die wissenschaftliche Diskussion über
bestimmte Risiken einer Behandlung bereits abgeschlossen ist und zu allgemein
akzeptierten Ergebnissen geführt hat. Dann genügt vielmehr, dass ernsthafte
Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte, mit einer Behandlung
verbundene Gefahren hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche
Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen
angesehen werden müssen (Senatsurt. v. 27.9.77 - VI ZR 162/76 - VersR 78, 41, 42). So würde
auch im Streitfall eine in der medizinischen Wissenschaft in Gang befindliche
Diskussion über die Thrombosegefahr und die Möglichkeiten ihrer Begegnung durch
medikamentöse Prophylaxe im ambulanten Bereich bereits ausreichen, um die
Aufklärungspflicht auszulösen. Denn in solchen Fällen gebietet es das
Selbstbestimmungsrecht des Patienten, diesem die mit der gewählten
Behandlungsmethode möglicherweise verbundenen Gefahren mitzuteilen und ihn
gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass solche Gefahren bei den zur Verfügung
stehenden anderen Behandlungsmethoden vermieden oder gemindert werden können.
Darüber, ob und in
welchem Maße die Thrombosegefahr im ambulanten Bereich in Arztkreisen bekannt
war, so dass auch der Bekl. davon hätte Kenntnis haben müssen, enthält das
Berufungsurteil keine Feststellungen. Es erwähnt lediglich, dass es über die
Notwendigkeit einer ambulanten Thromboseprophylaxe in den Jahren 1990 und 1991
„heftige Diskussionen“ gegeben habe. Allein dieser Hinweis erlaubt keine
abschließende Beurteilung, ob die wissenschaftliche Diskussion auf einer
solchen Ebene stattgefunden hat, dass sie auch dem Bekl. hätte bekannt sein
müssen. Insbes. ergibt sich daraus nicht in ausreichendem Maße, wie und mit
welchem Gewicht die Thrombosegefahr beurteilt wurde.
Darauf, dass das
Thromboserisiko bekannt war, und zwar auch dem Bekl., deutet allerdings das dem
Kl. ausgehändigte Merkblatt hin, in dem auf die Gefahr von Blutumlaufstörungen,
womit ersichtlich auch die Thrombosegefahr gemeint war, hingewiesen wird.
Andererseits war das Berufungsgericht nicht schon allein wegen der Aushändigung
dieses Merkblattes der Aufklärung enthoben, denn es stellt nicht fest, dass
dieses Merkblatt dem Kl. schon vor Anlegung des Gipses ausgehändigt wurde. Nach
dem vom Berufungsgericht referierten unstreitigen Vortrag der Parteien wurde
das Merkblatt dem Kl. bei Anlegung des Gipses ausgehändigt, was darauf
hindeutet, dass dies erst nach der Anordnung durch den Bekl. geschah. Schon
deswegen ist mit der Aushändigung des Merkblattes keine ordnungsgemäße
Aufklärung verbunden, die dem Kl. die Entscheidungsfreiheit über eine der in
Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten gelassen hätte.
Nach alledem muß
das angefochtene Urteil, soweit es den Bekl. betrifft, aufgehoben werden, damit
das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen darüber treffen kann, ob
und in welchem Maße das Thromboserisiko zur Zeit der Behandlung ernsthaft und
für den Bekl. erkennbar in der Diskussion war.