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Aufklärungspflichten


Aufklärung über mögliche Gefahren

Die ärztliche Aufklärungspflicht setzt in Fällen zur Verfügung stehender Behandlungsalternativen nicht voraus, dass die wissenschaftliche Diskussion über bestimmte Risiken einer Behandlung bereits abgeschlossen ist und zu allgemein akzeptierten Ergebnissen geführt hat. Es genügt vielmehr, dass ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte, mit einer Behandlung verbundene Gefahren hinweisen.

BGH, Urteil vom 21. 11. 1995 - VI ZR 329/94 (München)

 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: VI ZR 329/94

Entscheidung vom 21.  November 1995

Aus den Gründen:

Wie der Senat in seinem Urt. v. 12.12.89 entschieden hat, setzt die ärztliche Aufklärungspflicht voraus, dass das jeweilige Risiko, um das es geht, nach dem medizinischen Erfahrungsstand im Zeitpunkt der Behandlung bekannt ist (VI ZR 83/89 - VersR 90, 522, 523). Jedenfalls in Fällen, in denen wie hier Behandlungsalternativen wie die Verordnung von Gehstützen oder eines besonderen Schuhs zur Verfügung standen, ist dazu aber nicht erforderlich, dass die wissenschaftliche Diskussion über bestimmte Risiken einer Behandlung bereits abgeschlossen ist und zu allgemein akzeptierten Ergebnissen geführt hat. Dann genügt vielmehr, dass ernsthafte Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte, mit einer Behandlung verbundene Gefahren hinweisen, die nicht lediglich als unbeachtliche Außenseitermeinungen abgetan werden können, sondern als gewichtige Warnungen angesehen werden müssen (Senatsurt. v. 27.9.77 - VI ZR 162/76 - VersR 78, 41, 42). So würde auch im Streitfall eine in der medizinischen Wissenschaft in Gang befindliche Diskussion über die Thrombosegefahr und die Möglichkeiten ihrer Begegnung durch medikamentöse Prophylaxe im ambulanten Bereich bereits ausreichen, um die Aufklärungspflicht auszulösen. Denn in solchen Fällen gebietet es das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, diesem die mit der gewählten Behandlungsmethode möglicherweise verbundenen Gefahren mitzuteilen und ihn gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass solche Gefahren bei den zur Verfügung stehenden anderen Behandlungsmethoden vermieden oder gemindert werden können.

Darüber, ob und in welchem Maße die Thrombosegefahr im ambulanten Bereich in Arztkreisen bekannt war, so dass auch der Bekl. davon hätte Kenntnis haben müssen, enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Es erwähnt lediglich, dass es über die Notwendigkeit einer ambulanten Thromboseprophylaxe in den Jahren 1990 und 1991 „heftige Diskussionen“ gegeben habe. Allein dieser Hinweis erlaubt keine abschließende Beurteilung, ob die wissenschaftliche Diskussion auf einer solchen Ebene stattgefunden hat, dass sie auch dem Bekl. hätte bekannt sein müssen. Insbes. ergibt sich daraus nicht in ausreichendem Maße, wie und mit welchem Gewicht die Thrombosegefahr beurteilt wurde.

Darauf, dass das Thromboserisiko bekannt war, und zwar auch dem Bekl., deutet allerdings das dem Kl. ausgehändigte Merkblatt hin, in dem auf die Gefahr von Blutumlaufstörungen, womit ersichtlich auch die Thrombosegefahr gemeint war, hingewiesen wird. Andererseits war das Berufungsgericht nicht schon allein wegen der Aushändigung dieses Merkblattes der Aufklärung enthoben, denn es stellt nicht fest, dass dieses Merkblatt dem Kl. schon vor Anlegung des Gipses ausgehändigt wurde. Nach dem vom Berufungsgericht referierten unstreitigen Vortrag der Parteien wurde das Merkblatt dem Kl. bei Anlegung des Gipses ausgehändigt, was darauf hindeutet, dass dies erst nach der Anordnung durch den Bekl. geschah. Schon deswegen ist mit der Aushändigung des Merkblattes keine ordnungsgemäße Aufklärung verbunden, die dem Kl. die Entscheidungsfreiheit über eine der in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten gelassen hätte.

Nach alledem muß das angefochtene Urteil, soweit es den Bekl. betrifft, aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen darüber treffen kann, ob und in welchem Maße das Thromboserisiko zur Zeit der Behandlung ernsthaft und für den Bekl. erkennbar in der Diskussion war.

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