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Arzthaftungsrecht


Hier finden Sie aktuelle und wichtige Urteile zum Arzthaftungsrecht und Medizinrecht. Unsere Datenbank mit Urteilen zum Arzthaftungsrecht und Medizinrecht soll Ihnen einen ersten Eindruck über die Rechtsprechung der deutschen Gerichte zum Arzthaftungsrecht und Medizinrecht verschaffen.

 

Arzthaftungsrecht

 

Mehrere Behandlungsfehler als grober Behandlungsfehler

Eine Reihe von Behandlungsfehlern können - zusammengenommen - einen groben Behandlungsfehler darstellen, der zur Beweislastumkehr für den nicht aufklärbaren Ursachenverlauf führt. (OLG Köln, Urteil vom 30-05-1990 - 27 U 169/89)

 

 

Einordnung einer bestimmten Behandlungsmethode als veraltet

1. Der Zeitpunkt, von dem ab eine bestimmte Behandlungsmaßnahme veraltet und überholt ist, so dass ihre Anwendung nicht mehr dem einzuhaltenden Qualitätsstandard genügt und damit zu einem Behandlungsfehler wird, ist dann gekommen, wenn neue Methoden risikoärmer sind und/oder bessere Heilungschancen versprechen, in der medizinischen Wissenschaft im Wesentlichen unumstritten sind und deshalb nur ihre Anwendung von einem sorgfältigen und auf Weiterbildung bedachten Arzt verantwortet werden kann.

2. Allein der Umstand, dass ein vom Gericht bestellter medizinischer Sachverständiger in einem oder mehreren Verfahren von anderen Patienten wegen vermeintlicher Behandlungsfehler in Anspruch genommen wird oder worden ist, ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an seiner fachlichen Qualifikation zu wecken.

3. Eine eventuell unzureichende Dokumentation ist kein eigenständiger Haftungsgrund. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. 1. 2007 - 8 U 116/05

 

Arzthaftung und Erfolgsprognose

1. Beim Abriss eines Fingerendgliedes liegt in der Beschränkung auf die Stumpfversorgung dann kein Behandlungsfehler, wenn aufgrund der Beweisaufnahme feststeht, dass für eine Replantation keine Erfolgsprognose möglich war.

2. Auch die Aufklärung hat sich in solchen Fällen nicht auf die Replantation zu erstrecken, wenn für diese keine realistische Chance gegeben war. Die Aufklärung orientiert sich nicht allein am Persönlichkeitsrecht (gegen ThürOLG, OLG-NL 1998, 30).

Oberlandesgericht Naumburg 1. Zivilsenat, Urteil vom 23. 8. 2004 - 1 U 18/04 (rechtskräftig)

 

Arzthaftung bei Suizidversuch

1. Wird der behandelnde Arzt von seinem Patienten oder von einem in dessen Interesse handelnden Dritten über einen Sachverhalt informiert, bei dem nicht auszuschließen ist, dass kurzfristig ärztliche Hilfe erforderlich sein kann, so ist er grundsätzlich verpflichtet, dem Sachverhalt auf den Grund zu gehen. Ein Anhalt hierfür kann sein, wenn dem Arzt bekannt wird, dass der Patient über die verordneten Medikamente hinaus weitere Arzneimittel einnimmt.

2. Der Verzicht auf eine weitere Abklärung des Befundes bzw. alternative Vorsorge kann dazu führen, dass dem Arzt im Wege der Beweislastumkehr obliegt, zu beweisen, dass auch bei pflichtgemäßem Verhalten ein vergleichbarer Suizidversuch mit ähnlichen Folgen unternommen worden wäre.

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Urteil vom 5. 7. 2000 - 4 U 204/97 (nicht rechtskräftig)

 

 

Zur Frage einer Haftung des Arztes wegen Hepatitis mit schwerer Leberschädigung nach einer Operation unter Einsatz von „Halothan“. (Leitsatz des Gerichts)

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Urteil vom 28. 1. 2003 - 1 U 19/99 (rechtskräftig)

 

Sorgfaltsmaßstab bei Anwendung einer Außenseitermethode

1. Bei Anwendung einer Außenseitermethode ist grundsätzlich der Sorgfaltsmaßstab eines vorsichtigen Arztes entscheidend.

2. Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes bei Anwendung einer solchen Methode.

BGH, Urteil vom 22. 5. 2007 - VI ZR 35/06 (OLG München)

 

 

 

Umfang der Haftung im Falle nochmaliger Operation

Zum Umfang der Haftung von Arzt und Krankenhausträger für den Fall, dass eine nochmalige Operation sowohl zur Revision eines Behandlungsfehlers als auch aus davon unabhängigen Gründen erforderlich wird. (Leitsatz des Gerichts)

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Urteil vom 15. 11. 2000 - 1 U 9/00 (rechtskräftig)

 

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