Zum Sachverhalt:
Die 1956 geborene
Klägerin nimmt den Beklagten zu 1.) als behandelnden Chefarzt und die Beklagte
zu 2.) als Betreiberin des Klinikums wegen fehlerhafter Behandlung auf Ersatz
immateriellen Schadens und Feststellung der Ersatzpflicht für materiellen
Schaden in Anspruch.
Am 24. 4. 1996
wurde der Klägerin im Klinikum in einem pelviskopischen Eingriff ein von der
Gebärmutter ausgehendes Muskelgeschwulst (Myom) entfernt. Sechs Stunden nach
diesem Eingriff wurde aufgrund akuter Symptomatik ein Revisionseingriff
notwendig. Weil wegen frischen Blutes und Blutkoageln pelviskopisch keine freie
Sicht gegeben war, wurde die Revision laparotomisch - nach Öffnung des
Bauchraumes - fortgeführt. Zwei festgestellte Blutungsquellen wurden
verschlossen, in das Wundgebiet kleine heiße Bauchtücher eingelegt und der
Bauchraum gereinigt. Nach Spülung wurde der Bauchraum wieder verschlossen.
Dabei wurde ein kleines grünes Bauchtuch zurückgelassen. Eine wegen zunehmender
Übelkeit und Brechreizes am 2. 5. 1996 gefertigte Abdominalübersichtsaufnahme
ergab den Verdacht auf ein Hämatom und einen Fremdkörper im linken Unter- und
Mittelbauch. Bei der nachfolgend zur Revision durchgeführten Laparotomie wurden
im Bereich des linken Unter- und Mittelbauchs gut mannsfaustgroße Blutkoageln
sowie das bei der vorangegangenen Operation im Bauchraum verbliebene Bauchtuch
gefunden. Nach Entfernung der Blutkoageln und des Bauchtuchs und anschließender
Versorgung von Defekten der Serosa und der Blase wurde der Bauchraum wieder
geschlossen. Am 15. 5. 1996 wurde die Klägerin nach nunmehr komplikationslosem
postoperativem Verlauf aus dem Klinikum entlassen.
Am 31. 5. 1996 und
bis zum 4. 6. 1996 wurde die Klägerin wegen eines Pleuraergusses rechts basal,
eines Pericardergusses und Struma nodosa (Schilddrüsenstörung) in den Z.-Kliniken
stationär, in der Folge bis Oktober 1996 in einer cardiologischen
Gemeinschaftspraxis ambulant behandelt.
Die Klägerin war
bis zum 8. 10. 1996 arbeitsunfähig erkrankt und leidet seither an multiplen
Bauch- und Narbenschmerzen, Taubheitsgefühl der Bauchdecke, häufigen
Erkältungen, Schlafstörungen und insgesamt geringerer körperlicher Belastbarkeit,
die sie auf die Re-Laparotomie zurückführt.
Sie hat geltend
gemacht, dass ihr frühere sportliche Betätigungen wie Radfahren, Gymnastik,
Wandern, Schwimmen und Tanzen nicht mehr möglich seien und sie Einschränkungen
beim Essen unterliege, insbesondere kein Obst und Gemüse zu sich nehmen dürfe.
Die hinter den Beklagten stehende Versicherung hat vorprozessual an die
Klägerin 5000,00 DM gezahlt.
Die Klägerin
begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren
25000,00 DM sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen Schäden, die durch das
Zurücklassen eines Bauchtuchs in ihrem Bauchraum bei der am 24. 4. 1996
durchgeführten Laparotomie hervorgerufen werden, zu ersetzen, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten
bestreiten angesichts der ohnehin zu entfernenden faustgroßen Blutkoageln die
Ursächlichkeit des fehlerhaft im Bauchraum der Klägerin vergessenen Bauchtuchs
für die Operation am 2. 5. 1996.
Das Landgericht
hat zur Fehlerhaftigkeit und zur Ursächlichkeit des im Bauchraum
zurückgelassenen Bauchtuchs für die Beschwerden der Klägerin Beweis erhoben
durch Einholung eines Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen
Dr. A. Der Beschluss, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens
anzuhören, ist wegen des Gesundheitszustandes des Sachverständigen nicht
ausgeführt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass die Klägerin die Ursächlichkeit des zunächst im Bauchraum
verbliebenen Bauchtuchs für ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht
nachgewiesen habe, weil aus anderem Grunde ohnehin nachzuoperieren gewesen sei.
Beweiserleichterungen kämen der Klägerin nicht zugute, weil sich das
Zurücklassen des Bauchtuchs angesichts vorgetragener Kontrollmaßnahmen -
Nachzählen der Bauchtücher - nicht als schwerer Behandlungsfehler darstelle.
Gegen diese
Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie einerseits
mangelhafte Sachaufklärung und andererseits fehlerhafte Rechtsanwendung in der
Beweislastfrage rügt. Es sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung geboten
gewesen, weil der Sachverständige Dr. A. die Frage der Ursächlichkeit anders
beurteilt habe als ein vorprozessual vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung im Freistaat Sachsen (MDK) für die AOK Sachsen erstelltes
Gutachten. Das Landgericht habe einen anderen Sachverständigen beauftragen
müssen, nachdem der Sachverständige Dr. A. sein Gutachten nicht mündlich habe
erläutern können. Zudem habe das Landgericht angesichts des im Bauchraum
verbliebenen Bauchtuchs die Beweislastverteilung unzutreffend vorgenommen und
nicht berücksichtigt, dass Bauchtuch und Blutkoagula nach der Operation vom 2.
5. 1996 vernichtet worden seien, ferner eine fotografische Dokumentation nicht
gefertigt und auch die Kontrolle der Tücher nach der Operation vom 24. 4. 1996
nicht dokumentiert worden sei.
Aus den Gründen:
I. Die Berufung
ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§ 511, 511a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO).
II. Das
Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die Klage ist
insgesamt zulässig. Ein Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld bedarf, um dem
Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
zu genügen, keiner Bezifferung, sondern lediglich der Angabe einer ungefähren
Größenordnung oder eines Mindestbetrages (BGHZ 132, 341; BGH NJW
1992, 311; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 253 Rdn.
14). Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages nach § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es ist zu bejahen, wenn die
Entstehung eines Schadens möglich, aber nicht gewiss ist und daher noch nicht
beziffert werden kann (BGH NJW 1984, 1552; NJW 1991,
2707; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 56. Aufl., § 256 Rdn. 79; Zöller/Greger,
a.a.O., § 256 Rdn. 7a, 8). So liegt es hier etwa mit Blick auf vorstellbare
Aufwendungen zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Klägerin, soweit
die Operation wegen des zusätzlich zu entfernenden Bauchtuchs belastendere
Folgen nach sich gezogen hat als es ohne diese Komplikation der Fall gewesen
wäre; dass dies Nachweisprobleme aufwirft, steht der Zulässigkeit des
Feststellungsantrages nicht entgegen.
2. Die Klage ist
teilweise begründet. Bezüglich des mit dem Feststellungsantrag verfolgten
materiellen Schadensersatzes ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 2.) aus
positiver Vertragsverletzung und beider Beklagter - bei der Beklagten zu 2.)
angesichts der Chefarzteigenschaft des Beklagten zu 1.) in Verbindung mit §§ 89, 31 BGB - aus
§ 823 BGB,
hinsichtlich des Schmerzensgeldes aus §§ 823, 847 Abs. 1 BGB.
Vorliegend ist vom Abschluss eines sogenannten „totalen Krankenhausvertrages“
auszugehen, wonach ein Vertragsverhältnis ausschließlich mit dem
Krankenhausträger zustandekommt. Die behandelnden Ärzte sind nicht selbst
Vertragspartner der Klägerin, sondern Erfüllungsgehilfen bzw. - wie hier der
Beklagte zu 1.) als Chefarzt - Organ des Krankenhausträgers (vgl. BGH NJW 1978,
1681). Sie
haften indes auch unmittelbar deliktrechtlich.
Die Beklagten
haben für die Folgen einzustehen, die sich daraus ergeben, dass bei der
Nachoperation am 24. 4. 1996 ein kleines grünes Bauchtuch in der Bauchhöhle der
Klägerin verblieben ist und bei einer weiteren Nachoperation entfernt werden
musste. Was die Beweislast für die Folgen angeht, die grundsätzlich bei dem
Geschädigten liegt (vgl. BGHZ 89, 263ff.; 99, 391ff., BGH
NJW 1987, 705ff.; NJW
1988, 2949ff.; MüKo/BGB
Merten, 3. Aufl. 1997, § 823,
Rdn. 406), kommen der Klägerin die Beweiserleichterungen zugute, die die
Rechtsprechung für den Fall eines schweren Behandlungsfehlers entwickelt hat.
Nach gefestigter
Rechtsprechung führt ein schwerer Behandlungsfehler im Sinne eines
fundamentalen Verstoßes gegen bewährte ärztliche Regeln oder gesicherte medizinische
Erkenntnisse, wie er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGHZ
85, 212; BGH NJW
1988, 2303; NJW
1993, 2375; NJW
1995, 1611; NJW
1996, 2428), für
den Patienten zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast.
Unterläuft ein solchermaßen grober Behandlungsfehler und erscheint er geeignet,
den eingetretenen Schaden zumindest mit ursächlich herbeizuführen, ist es Sache
des Arztes bzw. des Krankenhausträgers, zu beweisen, dass es an der Kausalität
zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehlt (vgl. BGH NJW 1988, 2303; NJW
1993, 2375; NJW
1996, 1589; NJW
1998, 1782). Ein
grober Behandlungsfehler in diesem Sinne liegt hier mit dem Zurücklassen des
Bauchtuchs - nach dem Sachverständigengutachten immerhin etwa so groß wie eine
Babyfaust - im Bauchraum der Klägerin vor. So etwas darf nicht passieren und
muss durch die von dem Sachverständigen geschilderten möglichen
Sicherheitsvorkehrungen zuverlässig verhindert werden. Eine weitere
Sachverständigenbeteiligung hierzu hält der Senat unter Mitberücksichtigung
dessen, dass in erster Instanz einvernehmlich von der Erläuterung des
Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. A. abgesehen worden ist, für
entbehrlich.
Die aus dem
schweren Behandlungsfehler folgende Erleichterung der Darlegungs- und
Beweislast kommt der Klägerin allerdings nur eingeschränkt zugute, weil -
zeitgleich - außer dem im Bauchraum verbliebenen Bauchtuch und unabhängig davon
eine weitere und selbständige Indikation für eine Nachoperation in demselben
Operationsbereich vorlag, nämlich die ebenfalls zu entfernenden Blutkoageln,
die nach dem Sachverständigengutachten ihrerseits nicht damit in Zusammenhang
gebracht werden können, dass das Bauchtuch im Bauchraum der Klägerin verblieben
war. Von daher sind hier diejenigen mit der Nachoperation verbundenen und aus
ihr folgenden Belastungen der Klägerin nicht von der Beweislastumkehr erfasst
oder aber - was auf dasselbe hinausläuft - jedenfalls bei der Höhe des
Schadensersatzes (Schmerzensgeldes) unberücksichtigt zu lassen
(„herauszurechnen“), die durch die operative Entfernung der Blutkoageln ohnehin
angefallen wären und deshalb mit jenem im Bauchraum zurückgebliebenen Bauchtuch
„nichts zu tun“ haben.
Zugute kommt der
Klägerin die Beweislastumkehr hingegen, soweit die Nachoperation vom 2. 5. 1996
dadurch verkompliziert wurde, dass neben den Blutkoageln auch das im Bauchraum
verbliebene Bauchtuch entfernt werden musste. Diese zusätzliche Komplikation
ergibt sich anschaulich aus dem Operationsbericht, wo es heißt:
„Im Bereich des
linken Unter- bis Mittelbauches befinden sich gut mannsfaustgroße alte Koageln.
Hier ist auch das große Netz flächig adhärent und es erscheinen auch
Dünndarmschlingen herangezogen. Nach vollständiger Ausräumung des Hämatoms und
Lösen der Netzadhäsion stellt sich hier ein im Bauchraum verbliebenes grünes
kleines Bauchtuch dar. Dieses wird von den restlichen Netzverwachsungen und den
daran adhärenten Dünndarmschlingen vorsichtig schrittweise gelöst, was
vollständig gelingt. Nach Entfernung des Fremdkörpers gründliche Revision der
Dünndarmschlingen. Zwei, etwa knapp 1cm große Serosadefekte im Bereich der
Dünndarmschlingen werden quer mit 2x0 Vicryl vernäht. Nach gründlicher
Reinigung des Abdominalraumes durch Austupfen und Absaugen des Wundsekretes,
Revision des Dünndarmes durch Herrn Oberarzt H. von der Abt. Chirurgie. Dieser
findet keinen Anhalt für Darmläsionen. Ein von ihm noch entdeckter kleiner Serosadefekt
wird durch weitere 3 Vicryl 2x0 Einzelknopfnähte übernäht.“
Hiernach war das
Bauchtuch mit dem Bauchnetz und Dünndarmschlingen verwachsen und hat sich die
Operation hierdurch augenfällig schwieriger und komplexer gestaltet, als dies
der Fall gewesen wäre, wenn nur die Blutkoagula zu entfernen gewesen wären.
Hiernach haften
die Beklagten auf Schadensersatz, soweit nicht eine Operation ohnehin zur
Entfernung der Blutkoageln erforderlich war und soweit nicht die
Folgebeschwerden unabhängig davon aufgetreten sind, dass zusätzlich das
Bauchtuch zu entfernen war. Nicht zu berücksichtigen sind deshalb die erneute
Öffnung der Bauchdecke als solche sowie die auf den Blutverlust aus den ersten
Operationen zurückzuführenden Folgen, zu denen zunächst die dann am 2. 5. 1996
entfernten Blutkoageln selbst und darüber hinaus nach den Ausführungen des
Sachverständigen die spätere Flüssigkeitsansammlung in der Lunge und der
Herzbeutelerguss mit den dieserhalb notwendig gewordenen Behandlungsmaßnahmen,
so der weitere Krankenhausaufenthalt gehören. Ebenfalls nicht auf die
Entfernung des Bauchtuchs zurückzuführen sind die Operationsnarben, die auch
dann unvermeidlich zurückgeblieben wären, wenn nur die Blutkoageln zu entfernen
gewesen wären. Die weiteren - weitgehend unstreitigen - in Frage stehenden
Beeinträchtigungen der Klägerin, wie sie in dem erstinstanzlichen Schriftsatz
vom 13. 10. 1999 beschrieben sind und die Lebensführung beträchtlich
beeinträchtigen (namentlich Einschränkungen der Bewegungs- und
Belastungsfähigkeit [- auch - aufgrund verstärkter Verwachsungen im Bauchraum,
wie sie durch die Notwendigkeit der Herauslösung jenes Bauchtuchs mitbedingt
sein können] mit der Folge, dass Betätigungen wie Radfahren, Gymnastik,
Wandern, Schwimmen und Tanzen nicht mehr wie früher möglich sind; auch:
Verdauungsprobleme mit Einschränkungen beim Essen) sind jedoch als Folge der
der Klägerin zugutekommenden Beweislastumkehr zu berücksichtigen. Die
Kausalität insoweit wäre nur zu verneinen, wenn zugunsten der insoweit
darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten sicher feststellbar wäre, dass die
betreffenden Befunde und Folgen einschließlich auch der in dem
Operationsbericht erwähnten Serosa- und Blasendefekte bereits bei der bloßen
Entfernung der Blutkoageln unvermeidbar eingetreten wären. Davon kann indes
nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
ausgegangen werden. Es ist jedenfalls denkbar, dass die hier angesprochenen
Beeinträchtigungen der Klägerin ohne die Komplikation mit dem in das Bauchnetz
und Dünndarmschlingen verklebten Bauchtuch erspart geblieben wären.
Auf dem Boden
dieser Erwägungen hält der Senat nach Lage des Falles ein Schmerzensgeld von
insgesamt 15000,00 DM für angemessen. Hiervon sind 5000,00 DM bereits gezahlt,
so dass 10000,00 DM verbleiben. Die darüber hinausgehende Klage auf Zahlung von
Schmerzensgeld erweist sich als unbegründet.
In dem beantragten
Umfang war zugleich die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für den
materiellen Schaden festzustellen, der der Klägerin daraus erwächst, dass bei
der Nachoperation vom 2. 5. 1996 neben den Blutkoageln auch das im Bauchraum
verbliebene Bauchtuch zu entfernen war und die Entstehung eines sich hieraus
ergebenden materiellen Schadens jedenfalls nicht auszuschließen ist.