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Arzthaftungsrecht


 

Umfang der Haftung im Falle nochmaliger Operation

Zum Umfang der Haftung von Arzt und Krankenhausträger für den Fall, dass eine nochmalige Operation sowohl zur Revision eines Behandlungsfehlers als auch aus davon unabhängigen Gründen erforderlich wird. (Leitsatz des Gerichts)

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Urteil vom 15. 11. 2000 - 1 U 9/00 (rechtskräftig)

 

 

BRANDENBURGISCHES OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL


Aktenzeichen:
1 U 9/00

Entscheidung vom 15. November 2000

 

Zum Sachverhalt:

Die 1956 geborene Klägerin nimmt den Beklagten zu 1.) als behandelnden Chefarzt und die Beklagte zu 2.) als Betreiberin des Klinikums wegen fehlerhafter Behandlung auf Ersatz immateriellen Schadens und Feststellung der Ersatzpflicht für materiellen Schaden in Anspruch.

Am 24. 4. 1996 wurde der Klägerin im Klinikum in einem pelviskopischen Eingriff ein von der Gebärmutter ausgehendes Muskelgeschwulst (Myom) entfernt. Sechs Stunden nach diesem Eingriff wurde aufgrund akuter Symptomatik ein Revisionseingriff notwendig. Weil wegen frischen Blutes und Blutkoageln pelviskopisch keine freie Sicht gegeben war, wurde die Revision laparotomisch - nach Öffnung des Bauchraumes - fortgeführt. Zwei festgestellte Blutungsquellen wurden verschlossen, in das Wundgebiet kleine heiße Bauchtücher eingelegt und der Bauchraum gereinigt. Nach Spülung wurde der Bauchraum wieder verschlossen. Dabei wurde ein kleines grünes Bauchtuch zurückgelassen. Eine wegen zunehmender Übelkeit und Brechreizes am 2. 5. 1996 gefertigte Abdominalübersichtsaufnahme ergab den Verdacht auf ein Hämatom und einen Fremdkörper im linken Unter- und Mittelbauch. Bei der nachfolgend zur Revision durchgeführten Laparotomie wurden im Bereich des linken Unter- und Mittelbauchs gut mannsfaustgroße Blutkoageln sowie das bei der vorangegangenen Operation im Bauchraum verbliebene Bauchtuch gefunden. Nach Entfernung der Blutkoageln und des Bauchtuchs und anschließender Versorgung von Defekten der Serosa und der Blase wurde der Bauchraum wieder geschlossen. Am 15. 5. 1996 wurde die Klägerin nach nunmehr komplikationslosem postoperativem Verlauf aus dem Klinikum entlassen.

Am 31. 5. 1996 und bis zum 4. 6. 1996 wurde die Klägerin wegen eines Pleuraergusses rechts basal, eines Pericardergusses und Struma nodosa (Schilddrüsenstörung) in den Z.-Kliniken stationär, in der Folge bis Oktober 1996 in einer cardiologischen Gemeinschaftspraxis ambulant behandelt.

Die Klägerin war bis zum 8. 10. 1996 arbeitsunfähig erkrankt und leidet seither an multiplen Bauch- und Narbenschmerzen, Taubheitsgefühl der Bauchdecke, häufigen Erkältungen, Schlafstörungen und insgesamt geringerer körperlicher Belastbarkeit, die sie auf die Re-Laparotomie zurückführt.

Sie hat geltend gemacht, dass ihr frühere sportliche Betätigungen wie Radfahren, Gymnastik, Wandern, Schwimmen und Tanzen nicht mehr möglich seien und sie Einschränkungen beim Essen unterliege, insbesondere kein Obst und Gemüse zu sich nehmen dürfe. Die hinter den Beklagten stehende Versicherung hat vorprozessual an die Klägerin 5000,00 DM gezahlt.

Die Klägerin begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 25000,00 DM sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen Schäden, die durch das Zurücklassen eines Bauchtuchs in ihrem Bauchraum bei der am 24. 4. 1996 durchgeführten Laparotomie hervorgerufen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten bestreiten angesichts der ohnehin zu entfernenden faustgroßen Blutkoageln die Ursächlichkeit des fehlerhaft im Bauchraum der Klägerin vergessenen Bauchtuchs für die Operation am 2. 5. 1996.

Das Landgericht hat zur Fehlerhaftigkeit und zur Ursächlichkeit des im Bauchraum zurückgelassenen Bauchtuchs für die Beschwerden der Klägerin Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr. A. Der Beschluss, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, ist wegen des Gesundheitszustandes des Sachverständigen nicht ausgeführt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin die Ursächlichkeit des zunächst im Bauchraum verbliebenen Bauchtuchs für ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht nachgewiesen habe, weil aus anderem Grunde ohnehin nachzuoperieren gewesen sei. Beweiserleichterungen kämen der Klägerin nicht zugute, weil sich das Zurücklassen des Bauchtuchs angesichts vorgetragener Kontrollmaßnahmen - Nachzählen der Bauchtücher - nicht als schwerer Behandlungsfehler darstelle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie einerseits mangelhafte Sachaufklärung und andererseits fehlerhafte Rechtsanwendung in der Beweislastfrage rügt. Es sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung geboten gewesen, weil der Sachverständige Dr. A. die Frage der Ursächlichkeit anders beurteilt habe als ein vorprozessual vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen (MDK) für die AOK Sachsen erstelltes Gutachten. Das Landgericht habe einen anderen Sachverständigen beauftragen müssen, nachdem der Sachverständige Dr. A. sein Gutachten nicht mündlich habe erläutern können. Zudem habe das Landgericht angesichts des im Bauchraum verbliebenen Bauchtuchs die Beweislastverteilung unzutreffend vorgenommen und nicht berücksichtigt, dass Bauchtuch und Blutkoagula nach der Operation vom 2. 5. 1996 vernichtet worden seien, ferner eine fotografische Dokumentation nicht gefertigt und auch die Kontrolle der Tücher nach der Operation vom 24. 4. 1996 nicht dokumentiert worden sei.

Aus den Gründen:

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511, 511a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Klage ist insgesamt zulässig. Ein Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld bedarf, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, keiner Bezifferung, sondern lediglich der Angabe einer ungefähren Größenordnung oder eines Mindestbetrages (BGHZ 132, 341; BGH NJW 1992, 311; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 253 Rdn. 14). Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es ist zu bejahen, wenn die Entstehung eines Schadens möglich, aber nicht gewiss ist und daher noch nicht beziffert werden kann (BGH NJW 1984, 1552; NJW 1991, 2707; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 256 Rdn. 79; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rdn. 7a, 8). So liegt es hier etwa mit Blick auf vorstellbare Aufwendungen zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Klägerin, soweit die Operation wegen des zusätzlich zu entfernenden Bauchtuchs belastendere Folgen nach sich gezogen hat als es ohne diese Komplikation der Fall gewesen wäre; dass dies Nachweisprobleme aufwirft, steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrages nicht entgegen.

2. Die Klage ist teilweise begründet. Bezüglich des mit dem Feststellungsantrag verfolgten materiellen Schadensersatzes ergibt sich die Haftung der Beklagten zu 2.) aus positiver Vertragsverletzung und beider Beklagter - bei der Beklagten zu 2.) angesichts der Chefarzteigenschaft des Beklagten zu 1.) in Verbindung mit §§ 89, 31 BGB - aus § 823 BGB, hinsichtlich des Schmerzensgeldes aus §§ 823, 847 Abs. 1 BGB. Vorliegend ist vom Abschluss eines sogenannten „totalen Krankenhausvertrages“ auszugehen, wonach ein Vertragsverhältnis ausschließlich mit dem Krankenhausträger zustandekommt. Die behandelnden Ärzte sind nicht selbst Vertragspartner der Klägerin, sondern Erfüllungsgehilfen bzw. - wie hier der Beklagte zu 1.) als Chefarzt - Organ des Krankenhausträgers (vgl. BGH NJW 1978, 1681). Sie haften indes auch unmittelbar deliktrechtlich.

Die Beklagten haben für die Folgen einzustehen, die sich daraus ergeben, dass bei der Nachoperation am 24. 4. 1996 ein kleines grünes Bauchtuch in der Bauchhöhle der Klägerin verblieben ist und bei einer weiteren Nachoperation entfernt werden musste. Was die Beweislast für die Folgen angeht, die grundsätzlich bei dem Geschädigten liegt (vgl. BGHZ 89, 263ff.; 99, 391ff., BGH NJW 1987, 705ff.; NJW 1988, 2949ff.; MüKo/BGB Merten, 3. Aufl. 1997, § 823, Rdn. 406), kommen der Klägerin die Beweiserleichterungen zugute, die die Rechtsprechung für den Fall eines schweren Behandlungsfehlers entwickelt hat.

Nach gefestigter Rechtsprechung führt ein schwerer Behandlungsfehler im Sinne eines fundamentalen Verstoßes gegen bewährte ärztliche Regeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, wie er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGHZ 85, 212; BGH NJW 1988, 2303; NJW 1993, 2375; NJW 1995, 1611; NJW 1996, 2428), für den Patienten zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast. Unterläuft ein solchermaßen grober Behandlungsfehler und erscheint er geeignet, den eingetretenen Schaden zumindest mit ursächlich herbeizuführen, ist es Sache des Arztes bzw. des Krankenhausträgers, zu beweisen, dass es an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehlt (vgl. BGH NJW 1988, 2303; NJW 1993, 2375; NJW 1996, 1589; NJW 1998, 1782). Ein grober Behandlungsfehler in diesem Sinne liegt hier mit dem Zurücklassen des Bauchtuchs - nach dem Sachverständigengutachten immerhin etwa so groß wie eine Babyfaust - im Bauchraum der Klägerin vor. So etwas darf nicht passieren und muss durch die von dem Sachverständigen geschilderten möglichen Sicherheitsvorkehrungen zuverlässig verhindert werden. Eine weitere Sachverständigenbeteiligung hierzu hält der Senat unter Mitberücksichtigung dessen, dass in erster Instanz einvernehmlich von der Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. A. abgesehen worden ist, für entbehrlich.

Die aus dem schweren Behandlungsfehler folgende Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast kommt der Klägerin allerdings nur eingeschränkt zugute, weil - zeitgleich - außer dem im Bauchraum verbliebenen Bauchtuch und unabhängig davon eine weitere und selbständige Indikation für eine Nachoperation in demselben Operationsbereich vorlag, nämlich die ebenfalls zu entfernenden Blutkoageln, die nach dem Sachverständigengutachten ihrerseits nicht damit in Zusammenhang gebracht werden können, dass das Bauchtuch im Bauchraum der Klägerin verblieben war. Von daher sind hier diejenigen mit der Nachoperation verbundenen und aus ihr folgenden Belastungen der Klägerin nicht von der Beweislastumkehr erfasst oder aber - was auf dasselbe hinausläuft - jedenfalls bei der Höhe des Schadensersatzes (Schmerzensgeldes) unberücksichtigt zu lassen („herauszurechnen“), die durch die operative Entfernung der Blutkoageln ohnehin angefallen wären und deshalb mit jenem im Bauchraum zurückgebliebenen Bauchtuch „nichts zu tun“ haben.

Zugute kommt der Klägerin die Beweislastumkehr hingegen, soweit die Nachoperation vom 2. 5. 1996 dadurch verkompliziert wurde, dass neben den Blutkoageln auch das im Bauchraum verbliebene Bauchtuch entfernt werden musste. Diese zusätzliche Komplikation ergibt sich anschaulich aus dem Operationsbericht, wo es heißt:

„Im Bereich des linken Unter- bis Mittelbauches befinden sich gut mannsfaustgroße alte Koageln. Hier ist auch das große Netz flächig adhärent und es erscheinen auch Dünndarmschlingen herangezogen. Nach vollständiger Ausräumung des Hämatoms und Lösen der Netzadhäsion stellt sich hier ein im Bauchraum verbliebenes grünes kleines Bauchtuch dar. Dieses wird von den restlichen Netzverwachsungen und den daran adhärenten Dünndarmschlingen vorsichtig schrittweise gelöst, was vollständig gelingt. Nach Entfernung des Fremdkörpers gründliche Revision der Dünndarmschlingen. Zwei, etwa knapp 1cm große Serosadefekte im Bereich der Dünndarmschlingen werden quer mit 2x0 Vicryl vernäht. Nach gründlicher Reinigung des Abdominalraumes durch Austupfen und Absaugen des Wundsekretes, Revision des Dünndarmes durch Herrn Oberarzt H. von der Abt. Chirurgie. Dieser findet keinen Anhalt für Darmläsionen. Ein von ihm noch entdeckter kleiner Serosadefekt wird durch weitere 3 Vicryl 2x0 Einzelknopfnähte übernäht.“

Hiernach war das Bauchtuch mit dem Bauchnetz und Dünndarmschlingen verwachsen und hat sich die Operation hierdurch augenfällig schwieriger und komplexer gestaltet, als dies der Fall gewesen wäre, wenn nur die Blutkoagula zu entfernen gewesen wären.

Hiernach haften die Beklagten auf Schadensersatz, soweit nicht eine Operation ohnehin zur Entfernung der Blutkoageln erforderlich war und soweit nicht die Folgebeschwerden unabhängig davon aufgetreten sind, dass zusätzlich das Bauchtuch zu entfernen war. Nicht zu berücksichtigen sind deshalb die erneute Öffnung der Bauchdecke als solche sowie die auf den Blutverlust aus den ersten Operationen zurückzuführenden Folgen, zu denen zunächst die dann am 2. 5. 1996 entfernten Blutkoageln selbst und darüber hinaus nach den Ausführungen des Sachverständigen die spätere Flüssigkeitsansammlung in der Lunge und der Herzbeutelerguss mit den dieserhalb notwendig gewordenen Behandlungsmaßnahmen, so der weitere Krankenhausaufenthalt gehören. Ebenfalls nicht auf die Entfernung des Bauchtuchs zurückzuführen sind die Operationsnarben, die auch dann unvermeidlich zurückgeblieben wären, wenn nur die Blutkoageln zu entfernen gewesen wären. Die weiteren - weitgehend unstreitigen - in Frage stehenden Beeinträchtigungen der Klägerin, wie sie in dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13. 10. 1999 beschrieben sind und die Lebensführung beträchtlich beeinträchtigen (namentlich Einschränkungen der Bewegungs- und Belastungsfähigkeit [- auch - aufgrund verstärkter Verwachsungen im Bauchraum, wie sie durch die Notwendigkeit der Herauslösung jenes Bauchtuchs mitbedingt sein können] mit der Folge, dass Betätigungen wie Radfahren, Gymnastik, Wandern, Schwimmen und Tanzen nicht mehr wie früher möglich sind; auch: Verdauungsprobleme mit Einschränkungen beim Essen) sind jedoch als Folge der der Klägerin zugutekommenden Beweislastumkehr zu berücksichtigen. Die Kausalität insoweit wäre nur zu verneinen, wenn zugunsten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten sicher feststellbar wäre, dass die betreffenden Befunde und Folgen einschließlich auch der in dem Operationsbericht erwähnten Serosa- und Blasendefekte bereits bei der bloßen Entfernung der Blutkoageln unvermeidbar eingetreten wären. Davon kann indes nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Es ist jedenfalls denkbar, dass die hier angesprochenen Beeinträchtigungen der Klägerin ohne die Komplikation mit dem in das Bauchnetz und Dünndarmschlingen verklebten Bauchtuch erspart geblieben wären.

Auf dem Boden dieser Erwägungen hält der Senat nach Lage des Falles ein Schmerzensgeld von insgesamt 15000,00 DM für angemessen. Hiervon sind 5000,00 DM bereits gezahlt, so dass 10000,00 DM verbleiben. Die darüber hinausgehende Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld erweist sich als unbegründet.

In dem beantragten Umfang war zugleich die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für den materiellen Schaden festzustellen, der der Klägerin daraus erwächst, dass bei der Nachoperation vom 2. 5. 1996 neben den Blutkoageln auch das im Bauchraum verbliebene Bauchtuch zu entfernen war und die Entstehung eines sich hieraus ergebenden materiellen Schadens jedenfalls nicht auszuschließen ist.

 

Informationspflichten gegenüber Rechtsschutzversicherer bei Arzthaftung

1. Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung genügt seiner Informationsobliegenheit nach § 17 III ARB 94 in einem zu Grunde liegenden Arzthaftungsprozess, wenn er sich auf einen Vortrag beschränkt, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet. Die geringere Substanziierungspflicht des Patienten im Arzthaftungsprozess wirkt sich entsprechend auf die Informationsobliegenheit gegenüber dem Rechtsschutzversicherer aus. Behandlungsunterlagen müssen erst auf Verlangen des Versicherers vorgelegt werden. Der Versicherungsnehmer muss auch keine ärztlichen Gutachten oder Stellungnahmen vorlegen, aus denen sich die behauptete Fehlerhaftigkeit der ärztlichen Behandlung und ihre Kausalität für die Verletzung ergeben.

2. Nimmt der Versicherungsnehmer verschiedene Ärzte und Krankenhäuser, die ihn nacheinander behandelt haben, wegen eines eingetretenen Schadens (Querschnittlähmung) auf einen einheitlichen Schadensbetrag in Anspruch, so ist er nicht verpflichtet, nach § 17 V lit. cbb ARB 94 zunächst die Rechtskraft des Verfahrens gegen das zuletzt behandelnde Krankenhaus abzuwarten.

3. Verlangt der Versicherungsnehmer den Schaden von allen behandelnden Ärzten und Krankenhäusern aber nur einheitlich, sodass diese als Gesamtschuldner anzusehen sind, so ist er zur Vermeidung unnötiger Kosten nach § 17 V lit. ccc ARB 94 verpflichtet zu versuchen, diese gemeinschaftlich und nicht in getrennten Prozessen zu verklagen. Bei unterschiedlichen Gerichtsständen muss er zunächst versuchen, das zuständige Gericht nach § 36 I Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen.

OLG Celle, Urteil vom 18. 1. 2007 - 8 U 198/06

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