Zum Sachverhalt:
Die Kl. verlangt
von dem Bekl. zu 1 (künftig: der Bekl.) Schadensersatz wegen Komplikationen bei
der Behandlung eines Bandscheibenvorfalls. Der Bekl. ist niedergelassener
Orthopäde, der Bandscheibenbeschwerden mit dem so genannten Racz-Katheter
behandelt. Bei dieser Behandlung wird über einen Epiduralkatheter im
Spinalkanal ein „Cocktail“ aus einem Lokalanästhetikum, einem Corticoid, einem
Enzym und einer Kochsalzlösung im Bereich des von einem Bandscheibenvorfall
betroffenen Segments eingespritzt. Der Bekl. führte solche Eingriffe in der
chirurgischen Klinik im Kreiskrankenhaus der früheren Bekl. zu 3 aus. Die frühere
Bekl. zu 2 arbeitete im Jahr 2001 als Stationsärztin in dieser chirurgischen
Klinik. Die Kl. litt an einem Bandscheibenvorfall, einer Spinalkanalstenose,
einem chronischen Schmerzsyndrom und an einem Facettengelenksyndrom. Auf
Anraten ihres Orthopäden stellte sie sich bei dem Bekl. vor, der mit ihr am 26.
2. 2001 ein Aufklärungsgespräch führte. In der von der Kl. unterzeichneten,
vorgefertigten „Operationsaufklärung und Einwilligung“ sind als „Risiken“ und
mögliche Komplikationen der Operation unter anderem die „Möglichkeit einer
Querschnittslähmung und einer Blasen- und Mastdarmstörung“ angeführt und
handschriftlich unterstrichen. Von einer konventionellen Bandscheibenoperation
riet der Bekl. ab. Der Bekl. legte den Katheter am 6. 3. 2001. Die erste Einspritzung
des „Cocktails“ erfolgte unmittelbar nach der Operation noch im Wachraum. In
der Nacht zum 7. 3. 2001 und am Morgen dieses Tages traten starke Schmerzen
auf. Die Verabreichung der Schmerzmittel Tramal und Imbun führte zu keiner
nennenswerten Besserung. Der Bekl. wurde telefonisch unterrichtet. Er ordnete
eine zweite Infiltration an. Am Nachmittag hatte die Kl. erneut starke
Schmerzen. Bei einem weiteren Telefonat gab der Bekl. die Anweisung, den
Katheter um 1 cm zurückzuziehen. Darauf verminderte sich der Schmerz umgehend
und der Zustand der Kl. besserte sich. Am Abend des 7. 3. 2001 traten jedoch
Taubheitsgefühle am Gesäß und linken Bein der Kl. auf, worauf diese die
Stationsärztin hinwies. Am 8. 3. 2001 wurde eine dritte Infiltration gesetzt.
Gleich zu Beginn kam es zu starken krampfartigen Schmerzen der Kl., besonders
in der linken Kniekehle außen und im Unterschenkel. Nach etwa eineinhalb
Stunden zog die Bekl. zu 2 den Katheter mitsamt der Nadel heraus. In der
Folgezeit zeigte sich bei der Kl. eine Blasen- und Mastdarmstörung in
streitigem Umfang. Die Kl. begehrte die Feststellung, alle drei Bekl. seien zum
Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden verpflichtet, die mit
den Eingriffen vom 6., 7. und 8. 3. 2001 ursächlich zusammenhingen.
Die Klage hatte
keinen Erfolg; das OLG München hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen.
Die vom erkennenden Senat hinsichtlich des Bekl. zugelassene Revision
hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
[6]I. Das BerGer.
hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Behandlungsfehler des Bekl.
sei nicht nachweisbar.
Der Eingriff sei
2001 zumindest relativ indiziert gewesen. Das Verfahren habe zum Teil gute
Therapieerfolge aufgewiesen, während Zahl und Schwere der bekannten
Nebenwirkungen gering gewesen sei. Das technische Vorgehen des Bekl. bei der
Einbringung des Katheters am 6. 3. 2001 sei nicht zu beanstanden. Ein
Befunderhebungsfehler des Bekl. durch Beschränkung auf telefonische Anweisungen
und die Unterlassung einer persönlichen Untersuchung am 7. 3. 2001 sei zu
verneinen.
[7]Allerdings habe
das BerGer. keinen Zweifel daran, dass die Entscheidung des Bekl., die
Behandlung nach Auftreten der Schmerzen nicht abzubrechen, zu der Blasen- und
Mastdarmstörung der Kl. geführt habe. Aus diesem Kausalzusammenhang zwischen
dem Verhalten des Bekl. und dem Schaden der Kl. könne jedoch nicht auf das
Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden, den der Sachverständige
verneint habe. Leitlinien für die Schmerzbehandlung mit dem Racz-Katheter gebe
es nicht.
[8]Auch eine
Verletzung der dem Bekl. obliegenden Aufklärungspflicht sei nicht
festzustellen. Der Bekl. habe die Kl. ausweislich des Einwilligungsformulars
über die Risiken einer Blasen- und Mastdarmstörung bis zur Querschnittslähmung
hingewiesen und damit die Gefahren der Behandlung nicht verharmlost. Auch über
eine konventionelle Bandscheibenoperation habe der Bekl. mit der Kl.
gesprochen. Die Kl. sei zudem erst nach ergebnisloser konventioneller
Schmerzbehandlung an den Bekl. verwiesen worden. Der Bekl. habe die Kl. zwar
nicht darüber aufgeklärt, dass die Methode Racz eine neuartige,
wissenschaftlich umstrittene Art der Schmerztherapie sei. Er habe aber auf das
Misserfolgsrisiko der Methode hingewiesen. Das LG habe zudem zu Recht
einen Entscheidungskonflikt der Kl. verneint. Ein Hinweis, dass es sich um eine
verhältnismäßig neue Methode mit statistisch nicht abgesicherter Wirksamkeit
handle, würde die Kl. von der Behandlung nicht abgehalten haben. Die bekl.
Folgen seien extrem selten. Der Kl. sei auch bekannt gewesen, dass die
Schmerzbehandlung nach Racz von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
bezahlt werde.
[9]II. Die
Entscheidung des BerGer. hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
[10]1. Allerdings
bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen, dass das BerGer. die
Entscheidung des Bekl. für die Therapie mit dem so genannten Racz-Katheter (minimal-invasive
epidurale Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Prof. Racz; vgl. Altendorfer,
Orthopädie & Rheuma 2003, 22; Klakow-Franck/Rheinberger, DtÄrzteBl
2003, A 1022) zur Linderung oder Behebung der Schmerzen der Kl. nicht
beanstandet und in der Therapiewahl keinen Behandlungsfehler sieht.
[11]a) Zwar
handelt es sich bei dieser Behandlungsmethode nach den Feststellungen des BerGer.
um eine symptombezogene Schmerztherapie, die damals neuartig war und
wissenschaftlich umstritten ist. Wissenschaftliche Auswertungen mit
statistischer Aussagekraft über die Wirksamkeit der Therapie fehlten jedenfalls
im Jahr 2001.
[12]b) Die
Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Heilmethode ist aber grundsätzlich
erlaubt und führt nicht ohne weitere Umstände zu einer Haftung des Behandlers
(vgl. Senat, BGHZ 113, 297 [301] = NJW 1991, 1535 m.w. Nachw.). Die Therapiewahl ist primär
Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Entscheidung ein weites
Ermessen einräumt für den Fall, dass praktisch gleichwertige Methoden zur
Verfügung stehen (vgl. Senat, BGHZ 102, 17 [22] = NJW 1988, 763; BGHZ 106, 153 [157] = NJW 1989, 1538; NJW 1988, 765 = VersR 1988, 190 [191]; NJW 2005, 1718 = VersR 2005, 836).
[13]Der Arzt ist
bei der Wahl der Therapie auch nicht stets auf den jeweils sichersten
therapeutischen Weg festgelegt. Allerdings muss ein höheres Risiko in den
besonderen Sachzwängen des konkreten Falls oder in einer günstigeren
Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden (vgl. Senat, BGHZ
168, 103 [105f.] = NJW 2006, 2477; NJW 1987, 2927 = VersR 1988, 82 [83]; Katzenmeier, Arzthaftung,
S. 311 zu Fußn. 237; Laufs, ArztR, 5. Aufl., Rdnr. 486; Geiß/Greiner,
ArzthaftpflichtR, 5. Aufl., Rdnrn. B 9, B 37). Jedenfalls hat der Arzt alle
bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherungsmaßnahmen anzuwenden, die eine
erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung gewährleisten, und muss umso
vorsichtiger vorgehen, je einschneidender ein Fehler sich für den Patienten
auswirken kann (vgl. Senat, VersR 1985, 969 [970]).
[14]Nach diesen
Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das BerGer. in
der Wahl der Racz-Methode keinen Behandlungsfehler gesehen hat. Die Anwendung
dieser Behandlungsmethode war im konkreten Fall relativ indiziert. Das
Verfahren wies - nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen
des BerGer. - bei Schmerzpatienten zum Teil gute Therapieerfolge auf, während
Zahl und Schwere der bekannten Nebenwirkungen gering waren. Die Kl. hatte lang
dauernde Schmerzen und lehnte eine Bandscheibenoperation ab. Die Spinalkanalstenose
sprach nach dem Wissensstand des Jahres 2001 nicht gegen die Erfolgsaussichten
des Eingriffs. Dann aber war dem Bekl. die Wahl dieser Therapie gestattet, auch
wenn sie neuartig und umstritten und ihre Wirksamkeit statistisch nicht
abgesichert war.
[15]c) Ferner ist
es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das BerGer. im Anschluss an das
- sachverständig beratene - LG einen Behandlungsfehler beim Setzen des Epiduralkatheters
verneint. Die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
[16]2.
Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen, mit denen das BerGer.
für die Fortsetzung der Behandlung am 7. 3. 2001 nach dem Auftreten von
Schmerzen einen Behandlungsfehler verneint.
[17]a) Die
Anwendung einer Außenseitermethode unterscheidet sich - wie die Anwendung neuer
Behandlungsmethoden oder die Vornahme von Heilversuchen an Patienten mit neuen
Medikamenten - von herkömmlichen, bereits zum medizinischen Standard gehörenden
Therapien vor allem dadurch, dass in besonderem Maße mit bisher unbekannten
Risiken und Nebenwirkungen zu rechnen ist. Deshalb erfordert die
verantwortungsvolle medizinische Abwägung einen besonders sorgfältigen
Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren abzusehenden, zu
vermutenden oder aufgetretenen Nachteilen unter besonderer Berücksichtigung des
Wohles des Patienten. Der behandelnde Arzt muss zwar nicht stets den sichersten
therapeutischen Weg wählen, doch muss bei Anwendung einer solchen Methode - wie
bereits erwähnt - ein höheres Risiko für den Patienten in besonderem Maße eine
sachliche Rechtfertigung in den Sachzwängen des konkreten Falls oder in einer
günstigeren Heilungsprognose finden. Die sich hieraus ergebende Abwägung ist
kein einmaliger Vorgang bei Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut
vorgenommen werden, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und
Nebenwirkungen vorliegen, über die sich der behandelnde Arzt ständig,
insbesondere auch durch unverzügliche Kontrolluntersuchungen zu informieren hat
(vgl. Senat, NJW 2006, 2477 = VersR 2006, 1073; NJW 2007, 2767 [unter Nr. 10 in diesem Heft]).
[18]Diese
Verpflichtung zur Überprüfung der Behandlungsmethode gilt erst recht, wenn im
Verlauf der Behandlung Komplikationen auftreten. In diesem Fall muss der Arzt
sich über deren Ursache vergewissern und darf die Behandlung nur fortsetzen,
wenn auszuschließen ist, dass die Komplikationen durch die Behandlung
verursacht sind.
[19]Nach diesen
Grundsätzen waren beim Auftreten starker Schmerzen bei der Kl. anlässlich einer
zur Schmerztherapie vorgenommenen neuartigen Behandlung erhöhte Vorsicht, eine
genaue Untersuchung auf die Ursache der Beeinträchtigungen und die
erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung bleibender Schäden geboten. Auch durfte
der Bekl. sich unter den gegebenen Umständen trotz ärztlicher Betreuung der Patientin
im Krankenhaus nicht auf telefonische Anweisungen beschränken, sondern musste
sich persönlich von ihrer Beeinträchtigung und deren Ursachen vergewissern
(vgl. Senat, VersR 1979, 376). Diese Pflicht des behandelnden Arztes zu besonderer
Vorsicht hat auch der Sachverständige bestätigt. Bei Anwendung einer
Behandlungsmethode außerhalb des medizinischen Standards ist Maßstab für die
erforderliche Sorgfalt ein vorsichtiger Arzt.
[20]b) In
rechtlicher Hinsicht obliegt die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als
fehlerhaft dem Tatrichter, der sich freilich in medizinischer Hinsicht auf
Sachverständige zu stützen hat. Die Tatsachenfeststellung ist Aufgabe des
Richters in eigener Verantwortung. Er muss sich darauf einstellen, dass manche
Sachverständige Behandlungsfehler nur zurückhaltend ansprechen, wie im
vorliegenden Fall. Die deutliche Distanzierung des Sachverständigen vom
Vorgehen des Bekl. in der Sache und seine einschränkende Formulierung „kein
richtiger Behandlungsfehler“ hätten dem BerGer. Anlass geben müssen, die
Äußerungen des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen und sowohl den für
eine solche Behandlung geltenden Sorgfaltsmaßstab als auch den Begriff des Behandlungsfehlers
mit dem Sachverständigen zu erörtern, gegebenenfalls sogar ein anderes
Gutachten einzuholen (vgl. Senat, VersR 1978, 41 [42f.]; NJW 1993, 1524 = VersR 1993, 835 [836]; NJW 1994, 1596 = VersR 1994, 480 [482]).
[21]Jedenfalls war
das BerGer. nicht an die Verneinung eines Behandlungsfehlers durch den
Sachverständigen gebunden, zumal diese auch in der Form nicht eindeutig war und
mit „kein richtiger Behandlungsfehler“ eine deutliche Relativierung seiner
Beurteilung enthielt.
[22]c) Unter
diesen Umständen liegt es auf der Hand, hier einen haftungsbegründenden Fehler
des Bekl. anzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, dass für diese
Behandlungsmethode keine Leitlinien bestanden haben. Abschließender Beurteilung
bedarf diese Frage jedoch nicht.
[23]3. Der Bekl.
haftet für die Behandlung insgesamt und die daraus entstandenen und künftig
entstehenden Schäden der Kl. jedenfalls deshalb, weil die Behandlung ohne
wirksame Einwilligung der Kl. erfolgt ist und daher rechtswidrig war. Die
Ansicht des BerGer., der Bekl. habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht
verletzt, hält den Angriffen der Revision gleichfalls nicht stand.
[24]a) Die
Anwendung einer so genannten „Außenseitermethode“ erfordert zur Wahrung des
Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das Für und Wider
dieser Methode. Einem Patienten müssen nicht nur die Risiken und die Gefahr
eines Misserfolgs des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist auch darüber
aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard ist
und seine Wirksamkeit statistisch (noch) nicht abgesichert ist. Der Patient
muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken
einer (eventuell - wie hier - nur relativ indizierten) Behandlung und deren
Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff
eingehen will (vgl. Senat, NJW 2007, 2767 [unter Nr. 10 in diesem Heft]; Katzenmeier, S.
312; Steffen/Pauge, ArzthaftungsR, 10. Aufl., Rdnr. 387; Geiß/Greiner,
Rdnr. C 39).
[25]b) Eine diesen
Grundsätzen entsprechende Aufklärung ist unstreitig nicht erfolgt.
[26]Zwar hat der Bekl.
die Kl. über die schwerwiegenden Risiken einer Querschnittslähmung sowie einer
Blasen- und Mastdarmstörung aufgeklärt. Auch wurde die Kl. über die Möglichkeit
der Erfolglosigkeit des Eingriffs belehrt, wie das BerGer. in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der Unterstreichung der
Wörter „persistierende Beschwerden“ im Aufklärungsformular und der Aussage des
Ehemannes der Kl. als Zeugen vor dem LG entnimmt.
[27]Der Bekl. hat
die Kl. aber unstreitig nicht darüber belehrt, dass es sich bei der Methode Racz
um eine neuartige, wissenschaftlich umstrittene Art der Schmerztherapie
handelte, die (noch) nicht medizinischer Standard, deren Wirksamkeit statistisch
nicht abgesichert war und die der Sachverständige als „klinisch-experimentell“
bezeichnet hat. Eine solche Aufklärung wäre jedoch nach obigen Grundsätzen
erforderlich gewesen und war angesichts der lediglich relativen Indikation und
auch angesichts der bei der Kl. vorbekannten Besonderheit einer Spinalkanalstenose
im konkreten Fall unverzichtbar, selbst wenn die Stenose damals noch nicht als
Kontraindikation erkannt war. Die Aufklärung über das Risiko eines Misserfolgs,
die das BerGer. als ausreichend angesehen hat, konnte demgegenüber nicht
genügen, weil sie die Patientin weder über die Gefahr einer Verschlechterung ihres
Zustands noch über die insgesamt unerforschte Wirkweise der Methode und ihre
umstrittene Wirksamkeit in Kenntnis setzte.
[28]c) Nach allem
war die Aufklärung der Kl. nicht ausreichend, weil sie eine unrichtige
Vorstellung von der Schaden-Nutzen-Relation vermittelte (vgl. Senat,
BGHZ 144, 1 [8] = NJW 2000, 1784; NJW 1992, 2351 = VersR 1992, 960 [961f.]; NJW 1994, 793 = VersR 1994, 104 [105]). An der haftungsbegründenden Kausalität der
Behandlung durch den Bekl. bestehen nach den beanstandungsfrei getroffenen
Feststellungen des BerGer. keine Zweifel.
[29]Eine Haftung
des Bekl. für die bei der Kl. aufgetretene Blasen-und Mastdarmstörung wird auch
nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kl. über diese Komplikationsmöglichkeit
aufgeklärt worden war. Die Kl. hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie sich
bei vollständiger Aufklärung überhaupt nicht auf die Behandlung eingelassen
hätte, und damit geltend gemacht, dass sie bei vollständiger Aufklärung von
dieser Behandlung abgesehen hätte. Anders als in dem der Entscheidung des Senats
vom 13. 6. 2006 (BGHZ 168, 103 = NJW 2006, 2477) zu Grunde liegenden Sachverhalt hätte die Kl.
daher diese Behandlung insgesamt abgelehnt (zum haftungsrechtlichen
Zurechnungszusammenhang vgl. Senat, NJW 2001, 2798 = VersR 2001, 592).
[30]d) Auf eine
hypothetische Einwilligung der Kl. durfte das BerGer. seine Entscheidung schon
deshalb nicht stützen, weil nicht festgestellt und nicht ersichtlich ist, dass
der Bekl. sich auf eine hypothetische Einwilligung der Kl. auch im Falle
ordnungsgemäßer Aufklärung berufen hat (vgl. Senat, NJW 1992, 2351 = VersR 1992, 960 [962]; NJW 1994, 799 = VersR 1994, 682 [684]; NJW 1994, 2414 = VersR 1994, 1302; NJW 1996, 3073 = VersR 1996, 1239 [1240]).
[31]Die Revision
wendet sich im Übrigen mit Erfolg dagegen, dass das BerGer. eine hypothetische
Einwilligung der Kl. in die Behandlung nach Racz angenommen hat, weil
die Kl. einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargetan habe. Das BerGer.
stellt zu hohe Anforderungen an die Plausibilität eines Entscheidungskonflikts
bei Anwendung einer Außenseitermethode (vgl. Senat, NJW 2007, 2767 [unter Nr. 10 in diesem Heft]). Die Kl. hatte
vorgetragen, bei ordnungsgemäßem Hinweis darauf, dass es sich um eine
Behandlungsmethode außerhalb des medizinischen Standards handelte, hätte sie
die Behandlung nicht ausführen lassen; sie wäre notfalls in eine Schmerzklinik
gegangen. Damit hatte sie einen Entscheidungskonflikt ausreichend plausibel
gemacht.
[32]e) Die
Behandlung der Kl. durch den Bekl. war somit mangels ordnungsgemäßer Aufklärung
über die Anwendung einer „Außenseitermethode“ von Anfang an rechtswidrig. Der Bekl.
haftet daher für alle aus der Behandlung entstehenden materiellen und
immateriellen Schäden der Kl.
[33f.]) Eine für
die Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung des Bekl. ausreichende Möglichkeit
künftiger Schäden (vgl. Senat, NJW-RR 2007, 601 = GesR 2007, 165) ist nach den Ausführungen des
BerGer. in der Blasen- und Mastdarmstörung der Kl. festgestellt.
[34]4. Nach allem
ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 I ZPO). Der erkennende Senat hat in der
Sache abschließend zu entscheiden, da die Aufhebung wegen Rechtsverletzung bei
Anwendung des § 823 I BGB auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt
und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 III ZPO).