Zum Sachverhalt:
Die am 22. 12. 1943
geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und
materiellem Schadensersatz aus Arzthaftung in Anspruch und begehrt darüber
hinaus die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten auch für zukünftige
materielle und immaterielle Schäden.
Am 15. 2. 1995
begab sich die als Lehrerin tätige Klägerin in stationäre Behandlung bei der
Beklagten zu 1.), um eine vordere und hintere Vaginalplastik einsetzen zu
lassen. Der Eingriff sollte in Vollnarkose erfolgen. Vorbereitend wurde der
Patientin zunächst ein Anamnese-Fragebogen vorgelegt, in dem sie unter der
Rubrik „Lebererkrankungen“ eine Gelbsucht im Jahre 1987 verzeichnete und in der
Spalte „frühere Operationen“ eine Gebärmutter-Operation im Jahre 1992
festhielt. In einem anschließenden Aufklärungsgespräch zwischen der Klägerin
und dem als Anästhesisten tätigen Beklagten zu 2.) erläuterte die Klägerin,
dass sie 1987 in demselben Klinikum wegen einer Gelbsucht behandelt worden sei.
Auf eine dieser Erkrankung vorausgegangene Operation einer Sprunggelenksfraktur
unter Verwendung des Narkosemittels Halothan wies sie nicht ausdrücklich hin.
Ob sie den Beklagten zu 2.) aufforderte, Einsicht in die früheren
Krankenunterlagen zu nehmen, ist zwischen den Parteien umstritten.
Am Folgetag - 16.
2. 1995 - wurde unter Einsatz von Halothan der operative Eingriff bei der
Klägerin durchgeführt. Nach zunächst komplikationslosem Heilungsverlauf wurde
die Patientin am 25. 2. 1995 aus der stationären Behandlung entlassen. Anfang
März traten bei ihr Beschwerden auf, die am 10. 3. 1995 zu ihrer erneuten
stationären Aufnahme bei der Beklagten zu 1.) mit Symptomen eines Ikterus
führten. Es wurde eine Leberentzündung im Stadium einer Leberzellnekrose bei
akuter Lebensgefahr festgestellt, die von der Klägerin letztlich jedoch
überwunden werden konnte. Am 15. 5. 1995 wurde die Klägerin entlassen. Als
Dauerschaden verblieb eine erhebliche irreversible Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit der Leber. Mit Bescheid vom 3. 7. 1996 erkannte das Amt für
Soziales und Versorgung Cottbus einen Grad der Behinderung der Klägerin von 50%
an.
Die Klägerin
behauptet, die bei ihr nach dem streitgegenständlichen Eingriff aufgetretene
Leberschädigung sei auf die behandlungsfehlerhafte erneute Verwendung von Halothan
zurückzuführen. Dieses Mittel habe nach ihrem Hinweis auf eine Vorerkrankung im
Jahre 1987, die ebenfalls als Halothan-Hepatitis anzusehen sei, nicht mehr
verwendet werden dürfen. Der Beklagte zu 2.) habe es in vorwerfbarer Weise
unterlassen, die früheren Krankenunterlagen einzusehen, die ihm unschwer
zugänglich gewesen seien. Auf die der Hepatitis im Jahre 1987 vorausgegangene
Operation habe sie aufgrund der Ausgestaltung des Fragebogens nur deshalb nicht
ausdrücklich hingewiesen, weil sie davon ausgegangen sei, dass unter den dort
abgefragten Operationen lediglich Eingriffe an inneren Organen gemeint gewesen
seien. Darüber hinaus hat die Klägerin die Auffassung vertreten, angesichts der
Vorerkrankung ihrer Leber nicht hinreichend über alternative Anästhesiemethoden
aufgeklärt worden zu sein. Wenn ihr verdeutlicht worden wäre, welche Risiken
aus der nochmaligen Verwendung von Halothan resultierten und dass die
Möglichkeit des Einsatzes anderer Präparate bestanden habe, hätte sie in den
Eingriff mit Halothan-Narkose nicht eingewilligt.
Die Klägerin
begehrt Ausgleich des Vermögensschadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.
Die Beklagten
haben einen Behandlungsfehler in Abrede genommen. Insbesondere habe sich aus
der Anamnese keine Risikoerhöhung bei Verwendung des Narkosemittels Halothan
ergeben. Halothan stelle ein seit 1956 gängiges und bewährtes Narkosemittel
dar, das auch im Falle der Klägerin nicht kontraindiziert gewesen sei. Schon
die Vorerkrankung der Patientin im Jahre 1987 sei keine halothaninduzierte
Hepatitis gewesen. Die Laborwerte der Klägerin seien in der Norm gewesen. Die
Klägerin habe es versäumt, die im Jahre 1987 aufgetretene Gelbsucht mit einem
vorangegangenen operativen Eingriff in Verbindung zu bringen.
Das Landgericht
hat zu der Frage, ob mit der Verwendung von Halothan bei dem Eingriff am 16. 2.
1995 ein vorwerfbarer und kausaler Behandlungsfehler unterlaufen ist, Beweis
erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen
Prof. Dr. B.
Mit am 5. 8. 1999
verkündetem Grund- und Teilurteil hat die Zivilkammer 2a des Landgerichts
Cottbus die Klageanträge zu 1.) und 2.) dem Grunde nach für gerechtfertigt
erklärt und festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zum Ersatz aller
künftigen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet seien. Zur
Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe
gegen die Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1 BGB
bzw. aus § 847 BGB ein
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, weil trotz
Kenntnis einer Vorschädigung der Leber der Klägerin, die mit großer
Wahrscheinlichkeit durch eine Halothan-Narkose im Jahre 1987 verursacht gewesen
sei, bei dem streitgegenständlichen Eingriff im Februar 1995 erneut dieses
Mittel Verwendung gefunden habe.
Nach den
Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. sei davon auszugehen, dass der
nunmehr irreversible Leberschaden der Patientin auf die erneute Verabreichung
dieses Mittels zurückzuführen sei. Angesichts der bekanntermaßen mit der
Verabreichung von Halothan verbundenen Risiken und der sich aus der Anamnese
ergebenden Anhaltspunkte habe der Beklagte zu 2.) schuldhaft gehandelt, als er
es unterließ, die vor Ort vorhandenen Krankenunterlagen der Klägerin aus dem
Jahre 1987 einzusehen. Für dieses Fehlverhalten ihres Verrichtungsgehilfen
hafte auch die Beklagte zu 1.). Der Höhe nach könne über den
Schmerzensgeldanspruch und den bereits bezifferten Schaden noch nicht
entschieden werden. Angesichts der ungewissen zukünftigen Entwicklung ihres
Krankheitsbildes sei auch der Feststellungsantrag der Klägerin begründet.
Gegen dieses
Urteil haben die Beklagten zu 1.) und 2.) Berufung eingelegt.
Die Beklagten
führen ergänzend aus: Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. trage die
angefochtene Entscheidung nicht. Schon die bei der Klägerin im Jahre 1987
aufgetretene Hepatitis sei nicht halothanbedingt gewesen, weil sie erst 41 Tage
nach dem damaligen operativen Eingriff aufgetreten sei. Dies bestätige ein von
ihnen außergerichtlich eingeholtes fachanästhesiologisches Gutachten des
Privatdozenten Dr. S. vom 8. 9. 1999. Im Übrigen hätte der damaligen
Patientendokumentation lediglich die Diagnose „infektiöse Hepatitis“ entnommen
werden können. Demzufolge hätte kein Anlass bestanden, von der Verwendung von Halothan
abzusehen. Der Zeitablauf im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen
Hepatitis und die ermittelten Laborwerte ließen eine Verursachung dieser
Erkrankung durch Halothan eher als unwahrscheinlich erscheinen. Jedenfalls sei
eine Halothan-Hepatitis nicht erwiesen.
Der Senat hat nach
Beiziehung der vollständigen Patientenunterlagen über die Behandlungen der
Klägerin 1987 und 1995 ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren
anästhesiologischen Gutachtens des Privatdozenten Dr. T., die
gegenüberstellende Anhörung dieses und des erstinstanzlichen Sachverständigen,
die ergänzende Einholung eines schriftlichen hepatologischen Sachverständigengutachtens
des Privatdozenten Dr. St. und dessen Anhörung im abschließenden Termin zur
mündlichen Verhandlung.
Aus den Gründen:
Die Berufung der
Beklagten ist zulässig und begründet.
I. Das gemäß § 26 Ziff. 5
EGZPO prozessual nach altem Recht zu beurteilende Rechtsmittel ist zulässig; es
ist nach §§ 511, 511a Abs. 1 ZPO (a.F.)
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO [a.F.],
§ 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG [a.F.]).
Soweit es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein Grundurteil handelt, ist es
gemäß § 304 Abs. 2 ZPO
rechtsmittelrechtlich als Endurteil anzusehen.
II. Die Berufung
hat in der Sache Erfolg.
1. Die Klage ist
zwar insgesamt zulässig. Für den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld bedarf
es anerkanntermaßen keiner Bezifferung, sondern lediglich der Angabe einer
ungefähren Größenordnung oder eines Mindestbetrages, um dem
Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
zu genügen (vgl. BGHZ 132, 341; BGH NJW
1992, 311; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rdn.
14, 14a). Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages nach § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es ist zu bejahen, wenn die
Entstehung eines künftigen Schadens möglich, aber noch nicht gewiss ist und der
Schaden daher noch nicht beziffert werden kann (so BGH NJW 1984, 1552; NJW
1991, 2707; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 60. Aufl., § 256 Rdn. 79; Zöller-Greger,
a.a.O., § 256 Rdn. 7a, 8). So liegt es hier insbesondere im Hinblick auf den
Eintritt eines denkbaren weiteren Erwerbsschadens.
2. Die Klage ist
jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen der am 16. 2.
1995 unter Einsatz des Narkosemittels Halothan durchgeführten Operation keinen
Anspruch auf Schadensersatz.
a) Zufolge Art. 229 § 5 EGBGB
beurteilt sich hier die Rechtslage nach den bis zum 1. 1. 2002 geltenden
Vorschriften. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich gegenüber der Beklagten zu 1.)
bezüglich des Schmerzensgeldes aus §§ 823, 831, 847 Abs. 1 BGB und
bezüglich des materiellen Schadensersatzes aus den Grundsätzen der positiven
Vertragsverletzung (§§ 242, 276, 278, 249, 251 BGB a.F.)
bzw. aus §§ 823, 831, 249ff. BGB a.F.
Gegenüber dem Beklagten zu 2.) liegt die Anspruchsgrundlage in §§ 823, 249 und § 847 Abs. 1 BGB. Das
Gesamtschuldverhältnis ergibt sich aus §§ 840 Abs. 1, 421 BGB a.F.
Es ist hier - wie regelmäßig - von einem sogenannten „totalen
Krankenhausvertrag“ zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.) als
Krankenhausträgerin auszugehen; der Beklagte zu 2.) ist insoweit
Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1.) (vgl. BGH NJW 1978, 1681). Im Rahmen
der deliktischen Haftung ist der Beklagte zu 2.) als Verrichtungsgehilfe der
Beklagten zu 1.) tätig geworden. Von der Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.
hat die Beklagte zu 1.) keinen Gebrauch gemacht.
b) Indessen stellt
sich die Verwendung des Narkosemittels Halothan bei dem operativen Eingriff vom
16. 2. 1995 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als für den Leberschaden
der Klägerin ursächlicher medizinischer Behandlungsfehler dar.
Die Darlegungs-
und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Arztes und deren Ursächlichkeit
für den eingetretenen Körper- oder Gesundheitsschaden trägt grundsätzlich der
Geschädigte (so etwa BGHZ 89, 263; 99, 391; BGH NJW
1987, 705; NJW
1988, 2949; MüKo-BGB
Merten, 3. Aufl., § 823 Rdn.
406). Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Beweiserleichterungen
unter dem Gesichtspunkt eines schweren („groben“) Behandlungsfehlers - d.h.
eines fundamentalen Verstoßes gegen allgemein anerkannte ärztliche Regeln oder
gesicherte medizinische Erkenntnisse, der aus objektiver Sicht nicht mehr
verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf -
kommen der Klägerin nach Lage des Falles nicht zugute. Im einzelnen:
aa) Es steht nicht
fest, dass die Verwendung des Narkosemittels Halothan für die bei der Klägerin
im Jahre 1995 aufgetretene Hepatitis, die zu einer schweren Leberschädigung
geführt hat, ursächlich war. Der im Berufungsrechtszug von dem Senat zu Rate
gezogene Sachverständige PD Dr. T. kommt in seinem ausführlichen Gutachten vom
28. 9. 2001 zu dem Ergebnis, dass sich ebenso wie für die Hepatitis der
Klägerin im Jahre 1987 auch für die Hepatitis des Jahres 1995 nicht feststellen
lasse, dass sie auf die Verwendung von Halothan zurückzuführen sei; dies sei
vielmehr unwahrscheinlich. Demgegenüber war für den in erster Instanz von dem
Landgericht zu Rate gezogenen Sachverständigen Prof. Dr. B. die Kausalität
zwischen der Halothan-Narkose am 16. 2. 1995 und dem nachfolgenden
Leberversagen nach dem klinischen Ablauf nicht zweifelhaft. Der Senat hat unter
diesen Umständen eine gegenüberstellende Anhörung beider Sachverständiger
vorgenommen, bei der beide Sachverständige, jeder für sich überzeugt und
überzeugend, bei ihrer Einschätzung (auch) zur Kausalität der Halothan-Verursachung
für den eingetretenen Leberschaden geblieben sind. Der Sachverständige Prof.
Dr. B. hat indes schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 10. 2. 1999 mit
Blick auf die seinerzeit festgestellten erhöhten Antikörpertiter u.a. gegen
Herpes simplex und Herpes zoster - unbeschadet dessen, dass er selbst nicht
davon ausgehe, dass das Leberversagen durch eine Virusinfektion ausgelöst
worden sei - vorgeschlagen, für den Fall, dass unter diesem Gesichtspunkt die
Frage der Kausalität bei Gericht eine Rolle spiele, einen Hepathologen zuzuziehen.
Der Senat hat deshalb ein ergänzendes hepathologisches Gutachten des
Sachverständigen PD Dr. St. eingeholt und sich mündlich erläutern lassen.
Hierbei hat der Sachverständige eine akute Herpesinfektion (IgM positiv) als
Ursache für das Leberversagen für möglich gehalten und unter weiteren -
ebenfalls in Betracht kommenden - Alternativursachen (nämlich autoimmune
Lebererkrankung [ANA positiv] und Medikamentennebenwirkung durch Antibiotikum)
als die plausibelste bezeichnet. Er hat hinzugefügt, dass eine Herpesinfektion
die hier aufgetretene Lebererkrankung auch allein ausgelöst haben könne. Zu der
Erkrankung habe es also auch unabhängig von dem Einsatz von Halothan kommen
können. Ein Leberversagen aufgrund einer Herpesinfektion komme umso eher bei einer
Belastung des Immunsystems etwa - wie hier - durch eine vorangegangene
Operation in Betracht. Auf den Vorhalt, dass doch etwa 50% der Bevölkerung von
Herpesviren befallen seien, hat der Sachverständige klargestellt, dass das
Herpesvirus als Ursache für die Lebererkrankung nur bei Nachweis einer aktiven
Herpesinfektion in Betracht komme, wie sie hier - mit dem Befund „IgM positiv“
- vorgelegen habe. Hiernach ist - eben weil auch eine akute Herpesinfektion als
Ursache in Betracht kommt - der Nachweis, dass die Verwendung von Halothan die
Leberschädigung ausgelöst hat, nicht geführt.
bb) Damit kommt es
darauf an, ob sich die Verwendung von Halothan mit der Folge einer
Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast nach Lage des Falles als
schwerer („grober“) Behandlungsfehler darstellt. Davon ist nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme nicht auszugehen.
Allerdings stimmen
die Sachverständigen Prof. Dr. B. und PD Dr. T., wie sich insbesondere bei der
gegenüberstellenden Anhörung vor dem Senat ergeben hat, insoweit darin überein,
dass eine erneute Verwendung von Halothan als Narkosemittel für den Fall
absolut kontraindiziert erscheint, dass bei dem Patienten schon früher eine halothanbedingte
Hepatitis aufgetreten ist Das steht jedoch vorliegendenfalls nicht fest. Zwar
spricht für den Sachverständigen Prof. Dr. B. „alles dafür“, dass die
„Gelbsucht“, wegen derer die Klägerin im Jahre 1987 ein paar Wochen nach einer
Fußgelenksoperation unter Halothan-Narkose behandelt worden ist, auf Halothan
zurückzuführen ist. Der Sachverständige PD Dr. T. hält hingegen für die
Leberfunktionsstörung des Jahres 1987 das Krankheitsbild einer Halothan-Hepatitis
nicht für belegt, weil der zeitliche Abstand zu der Fußgelenksoperation
verhältnismäßig groß war, „Gelbsucht“ z.B. als Folge von Hepatitis A weit
verbreitet sei und man, wenn man die Krankenakte für die Behandlung der
„Gelbsucht“ des Jahres 1987 eingesehen hätte, auf die Einordnung als infektiöse
Hepatitis („Hepatitis infectiosa“) gestoßen wäre. Auch für den Sachverständigen
Prof. Dr. B. kommt im Übrigen als Ursache für die Leberfunktionsstörung im
Jahre 1987, weil kein Ausschluss anderer Ursachen erfolgt ist, eine
Virusinfektion „theoretisch“ in Betracht. Für ihn spielt indes, erkennbar
geworden in der Gegenüberstellung der beiden Sachverständigen, ersichtlich eine
ausschlaggebende Rolle, dass zunächst 1987 im zeitlichen Zusammenhang mit einer
Halothan-Narkose eine Leberfunktionsstörung aufgetreten ist, 1992 bei einer
Operation (wohl) ohne Halothan aber nicht und sodann 1995 nach Einsatz von Halothan
verstärkt. Eine solche „Zusammenschau“ unter retrospektiver Einbeziehung (auch
schon) der nachfolgenden Ereignisse des Jahres 1995 ist indes für die Frage
eines schweren Behandlungsfehlers bei der Operationsentscheidung im Jahre 1995
wenig ergiebig.
Jedenfalls aber
vermag der Senat angesichts der divergierenden Einschätzung der beiden
Sachverständigen, beide überzeugende, praxiserfahrene und wissenschaftlich
ambitionierte Anästhesisten, nicht davon auszugehen, dass wegen der Leberfunktionsstörung
des Jahres 1987 im Jahre 1995 eine Operation unter Einsatz von Halothan im
Sinne eines schweren („groben“) Behandlungsfehlers „absolut“ kontraindiziert
und ganz und gar unvertretbar war und schlechterdings nicht passieren durfte.
Auch der Sachverständige PD Dr. T. hält allerdings, wie er in der Anhörung vor
dem Senat ausgeführt hat, wegen der „Gelbsucht“ des Jahres 1987 den Einsatz von
Halothan bei der Operation im Jahre 1995 für „relativ“ kontraindiziert und ist
ebenfalls der Meinung, dass man 1995 „wohl in der Tat ein anderes Narkotikum
hätte nehmen sollen“. In diesem Sinne handelt es sich auch nach Auffassung des
Sachverständigen PD Dr. T. - und so sieht es auch der Senat - durchaus um einen
Behandlungsfehler, aber eben nicht um einen schweren („groben“)
Behandlungsfehler. Dieser „einfache“ Behandlungsfehler würde aber nur beim
Nachweis seiner Kausalität für die Leberschädigung der Klägerin im Jahre 1995
zu einer Haftung der Beklagten führen. An dem Kausalitätsnachweis fehlt es
jedoch, weil die Leberschädigung, wie ausgeführt, nach der hepathologischen
Begutachtung des Sachverständigen PD Dr. St. auch unabhängig von der Halothan-Narkose
durch eine akute Virusinfektion ausgelöst worden sein kann
c) Aus den
gleichen Gründen kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagte zu 2.) nach dem
Hinweis der Klägerin auf eine 1987 in derselben Klinik behandelten Gelbsucht
die damalige Krankenakte hätte einsehen müssen. Er hätte dann zwar erkennen
können, dass dieser „Gelbsucht“ eine Operation unter Halothan-Narkose
vorangegangen war. Gleichwohl hätte er diese „Gelbsucht“ angesichts des
verhältnismäßig großen zeitlichen Abstands zu der vorangegangenen Operation und
der 1987 ärztlicherseits (im Sinne einer Verdachtsdiagnose) vorgenommenen
Etikettierung als „Hepatitis infectiosa“ nicht als halothanbedingt einzuordnen
brauchen. Jedenfalls hätte es sich dabei nicht um einen schweren („groben“),
sondern um einen einfachen Fehler gehandelt mit der Folge, dass die Verwendung
von Halothan nicht zur Haftung führen könnte, weil nicht nachgewiesen ist, dass
die Leberschädigung 1995 überhaupt halothanbedingt ist, vielmehr auch auf eine
akute Virusinfektion zurückzuführen sein kann.
d) Eine Haftung
der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsversäumnisses.
Unter Zugrundelegung der Darlegungen des Sachverständigen PD Dr. T. war
jedenfalls 1995 Halothan, sofern sich in der Anamnese kein Anhalt für eine
frühere halothanbedingte Leberkomplikation ergab, das Narkosemittel der Wahl.
Von daher erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte zu 2.) Veranlassung hatte,
über alternative Narkosemittel aufzuklären, nachdem die Klägerin ausweislich
des Aufklärungsbogens auf die Frage nach Voroperationen die Fußgelenksoperation
des Jahres 1987 nicht mit genannt hat, so dass sich ein Zusammenhang mit der
für das Jahr 1987 angegebenen „Gelbsucht“ nicht ergab. Dies mag jedoch
letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die Ursächlichkeit eines das
Narkosemittel Halothan betreffenden Aufklärungsversäumnisses nicht nachweisbar
ist, nachdem die streitgegenständliche Leberschädigung auch auf einer akuten
Virusinfektion beruhen kann.