Zum Sachverhalt:
Die Klägerin
erlitt als Folge eines Selbstmordversuchs eine Querschnittslähmung und fordert
von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Beklagte ist
Ärztin für Allgemeinmedizin; die Klägerin ist bei ihr seit 1989 in Behandlung
gewesen und zwar in erster Linie wegen andauernder Schmerzen im Bereich von
Halsmuskelsäule/Rücken sowie regelmäßiger Schlafstörungen. Im Zeitraum vom 19.
7. 1995 bis zum 28. 7. 1995 wurde die Klägerin während der Urlaubsabwesenheit
der Beklagten von deren Vertreter, Medizinalrat W., behandelt und wegen ihrer
Schlafstörungen und schmerzhaften Verspannungen krankgeschrieben. Medizinalrat
W. verordnete der Klägerin neben einer Mikrowellenbestrahlung das muskelentspannende
Medikament Musaril sowie das Schmerzmittel Diclo-Divido. Nach einer
zwischenzeitlichen Verbesserung ihres Zustandes setzten dann Anfang August die
Rückenschmerzen und Schlafstörungen wieder ein, so dass die Klägerin am 8. 8.
1995 die aus dem Urlaub zurückgekehrte Beklagte in ihrer Praxis aufsuchte. Die
Beklagte diagnostizierte ein akutes HWS-Syndrom mit einer Verspannung der
Halsmuskulatur, schrieb die Klägerin wieder krank und empfahl eine physiotherapeutische
Behandlung; sie verordnete darüber hinaus die Medikamente Muskel-Trancopal Comp.
und Turineurin.
Am Nachmittag des
8. 8. 1995 rief der Ehemann der Klägerin in der Praxis der Beklagten an und
teilte ihr mit, die Klägerin habe Schlaftabletten eingenommen. Der genaue
Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien streitig. So behauptet die
Klägerin, ihr Ehemann habe der Beklagten von neun Tabletten Betadorm A
berichtet und die Beklagte habe daher das Hervorrufen eines Brechreizes zum
Erbrechen des Mageninhaltes empfohlen, während die Beklagte vorträgt, der
Ehemann der Klägerin habe nur von zwei oder drei Tabletten eines pflanzlichen
Beruhigungsmittels, wohl Vivinox, gesprochen, und ein Erbrechen sei nicht
angeraten worden. Das Gespräch endete (unstreitig) damit, dass die Klägerin am
nächsten Tag um 8 Uhr bei der Beklagten vorstellig werden sollte.
In der Nacht vom
8. auf den 9. 8. 1995 zwischen 3 Uhr und 3:30 Uhr rief der Ehemann der Klägerin
bei der Beklagten zu Hause an und äußerte: „Hier ist M… jetzt will sie fort…“
Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass der Ehemann der Klägerin die
Beklagte nicht ausdrücklich zu einem Hausbesuch aufforderte. Im Ergebnis kam
man überein, dass der Ehemann die Klägerin am Fortgehen hindern sowie die
Klägerin sofort am nächsten Morgen in die Praxis der Beklagten bringen sollte.
Am Morgen des 9.
8. 1995 hatte die Klägerin versucht, sich mittels eines Stromkabels
umzubringen; das Kabel ist allerdings gerissen und die Klägerin ist von dem
Strommast, auf den sie hinaufgeklettert war, heruntergestürzt und auf den
Sockel gefallen.
Die Klägerin ist
der Auffassung, sie sei durch Einnahme der sowohl von Medizinalrat W. als auch
von der Beklagten verordneten sowie der zusätzlichen selbst erworbenen
Medikamente psychisch beeinträchtigt gewesen.
In der Nacht vom
8. auf den 9. 8. 1995 habe sie gegen 1:30 Uhr das Haus verlassen wollen und
gegenüber ihrem Mann Selbstmordabsichten geäußert. Als keine Besserung ihres
Zustands eingetreten sei, habe ihr Ehemann zwischen 3 Uhr und 3:30 Uhr die
Beklagte angerufen - was unstreitig ist - und geäußert: „Hier ist M., was mache
ich nur, jetzt will sie abhauen,… jetzt will sie fort“. Die Klägerin behauptet,
ihr Ehemann habe der Beklagten ihre geäußerten Selbstmordabsichten, die durch
Medikamenteneinnahme hervorgerufene psychische Beeinträchtigung und deren
Äußerung nach außen sowie das besondere Verhalten der Klägerin in dieser Nacht
gegenüber geschildert.
Die Klägerin ist
der Auffassung, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt im Wege einer
Zusammenschau der aktuellen Mitteilung, der vorliegenden medizinischen Befunde
sowie des vorangegangenen Telefonats vom Nachmittag des 8. 8. 1995 die
psychische Störung der Klägerin und die Möglichkeit einer Suizidgefährdung
hätte erkennen können und infolge dieser Erkenntnis verpflichtet gewesen sei,
geeignete Maßnahmen zur Abwehr der drohenden Gefahr zu ergreifen.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil
hat die Klägerin Berufung eingelegt. Später hat die Klägerin die Klage
erweitert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes, mindestens aber 350000 DM, sowie zur Zahlung einer
monatlichen Geldrente von 400 DM zu verurteilen.
Die Klägerin rügt
insbesondere, das Landgericht habe die Anforderungen an die Verhaltenspflichten
des zur Nachtzeit telefonisch kontaktierten Hausarztes zu niedrig angesetzt.
Die Beklagte habe sich insbesondere nicht auf die Situationsschilderung durch
den Ehemann der Klägerin verlassen dürfen, sondern hätte sich über den
Gesundheitszustand der Klägerin durch Augenschein vergewissern oder - im Falle,
dass sie den erforderlichen nächtlichen Hausbesuch nicht vornehmen wollte -
jedenfalls die Einweisung in die Notaufnahme des Krankenhauses veranlassen
müssen. Es hätte sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass der Ehemann der
Klägerin sie nicht ohne wichtigen Grund zu nächtlicher Zeit antelefonierte;
denn für einen in anderen Fällen möglichen querulatorischen Missbrauch des
ärztlichen Notrufs habe es hier nicht den geringsten Anhaltspunkt gegeben.
Die Erweiterung
der Klage wird damit begründet, dass als Entschädigung für die erlittene
Querschnittslähmung 350 TDM angemessen seien; die Klage sei bislang nur aus
Kostengründen auf 15 TDM begrenzt worden. Die zusätzlich beantragte Geldrente
in Höhe von 400 DM sei deshalb gerechtfertigt, weil als Folge der Schädigung
der Klägerin monatliche Kosten anfielen, die den geltend gemachten Betrag von
400 DM sogar noch weit überstiegen.
Das Gericht hat
Beweis erhoben durch ein Gutachten der Sachverständigen Dr. B. sowie ein
Gutachten des Sachverständigen Dr. K. Das Gericht hat die Akten der
Staatsanwaltschaft Gera mit dem Aktenzeichen 504 Js 60522/95 informationshalber
beigezogen.
Aus den Gründen:
Die zulässige
Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage wegen Fehlens
einer Handlungsverpflichtung der Beklagten abgewiesen.
1. Die
Pflichtverletzung der Beklagten ist darin zu sehen, dass sie den Ehemann der
Klägerin lediglich aufgefordert hat, die Klägerin zu überwachen und am nächsten
Morgen zu ihr in die Praxis zu bringen, obschon sie sich bei gewissenhafter
Würdigung des Telefonats und unter Einbeziehung der ihr bekannten sonstigen
Umstände persönlich über den Gesundheitszustand der Klägerin hätte vergewissern
und ggf. die gebotene ärztliche Hilfe leisten bzw. die Hinzuziehung eines auf
psychische Erkrankungen spezialisierten Kollegen hätte veranlassen müssen. Zu
diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund folgender Erwägungen:
a) Im Falle, dass
dem behandelnden Arzt von seinem Patienten bzw. in dessen Interesse von einem
Dritten telefonisch ein Sachverhalt mitgeteilt wird, bei dem nicht
auszuschließen ist, dass kurzfristig ärztliche Hilfe erforderlich sein kann,
ist er grundsätzlich verpflichtet, der Sache auf den Grund zu gehen und sich
entweder persönlich über die Situation zu informieren oder doch wenigstens
geeignete Alternativmaßnahmen (z.B. Benachrichtigung des Notarztes, ggf.
Einweisung in ein Krankenhaus) zu veranlassen. Auf die Erteilung telefonischer
Ratschläge bzw. die Aufforderung, sich am nächsten Tag in der Praxis
vorzustellen, darf sich der Arzt nur dann beschränken, wenn ihm Symptome
geschildert werden, die unter Berücksichtigung aller seiner sonstigen
Erkenntnisse über den Patienten den eindeutigen Schluss zulassen, dass eine
kurzfristige ärztliche Hilfe mit Sicherheit nicht erforderlich ist. Weiterhin
kann die Verpflichtung zu unmittelbarer Hilfeleistung dann eingeschränkt sein,
wenn die Herbeirufung des Arztes - insbesondere nachts - mutwillig erscheint,
wie etwa bei bekannter notorischer Querulanz des Patienten oder des
informierenden Dritten (i.d.S. auch BGH NJW 1979, 1248; vgl.
weiter Landesberufungsgericht für Heilberufe beim OVG Koblenz NJW 1991, 772 sowie die
strafrechtlichen Entscheidungen BGHZ 7, 221 und BGH
NJW 1961, 2068).
b) Hier ergab sich
für die Beklagte folgender Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin telefonierte
sie nachts zwischen 3 Uhr und 3:30 Uhr an und berichtete, dass die Klägerin
sich in schlechter Verfassung befinde und das Haus verlassen wolle. Allein
diese Tatsache hätte die Beklagte bereits alarmieren müssen. Denn unstreitig
waren weder die Klägerin noch ihr Ehemann bislang als Querulanten oder
Simulanten in Erscheinung getreten. Wenn sich daher der Ehemann der Klägerin
bei seinem Initiativwerden (Anruf bei der Beklagten) offenkundig in einer
Situation befand, mit der er meinte, ohne ärztliche Hilfe nicht fertig werden
zu können, so gibt dies in Verbindung mit der unstreitigen Information, dass
die Klägerin am Vortag beruhigende Medikamente eingenommen hatte, begründenden
Anlass zu dem Verdacht, dass sich die Klägerin in einem unkontrollierten, krankhaft-psychischen
Zustand befand, der möglicherweise ein sofortiges ärztliches Eingreifen,
jedenfalls aber eine Abklärung der Situation, erforderte.
c) Hinzu kommt,
dass die Beklagte weitere ihr bekannte Umstände hätte berücksichtigen müssen:
Obwohl die Klägerin am Morgen des 8. 8. 1995 bei der Beklagten in der Praxis
gewesen und mit ihr die weitere Behandlung der von der Klägerin geschilderten
Rückenschmerzen und Schlafstörungen besprochen und der Klägerin darüber hinaus Muskel-Trancopal
Comp. sowie Turineurin verordnet worden war, nahm sie am Nachmittag des 8. 8.
1995 mehrere weitere Tabletten ein, deren Anzahl und Wirkstoffinhalte zwar
zwischen den Parteien streitig sind, jedoch belegt, dass sich die Klägerin
offensichtlich über die von der Beklagten angeordneten Maßnahmen hinaus
selbständig medikamentierte. Auch wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe,
dass der Ehemann der Klägerin sie bei seinem nachmittäglichen Telefonat am 8.
8. 1995 nur über die Einnahme von zwei bis drei Tabletten des Medikaments Vivinox
informiert hätte und diese zusätzliche Tabletteneinnahme zu den verschriebenen
Medikamenten Muskel-Trancopal und Turineurin bei isolierter Betrachtung keine
psychische Beeinträchtigung hervorrufen oder auch nur verstärken kann, so hätte
doch die Beklagte bei ihrer nächtlichen Alarmierung in ihre Überlegungen die
Tatsache mit einbeziehen müssen, dass die Klägerin offensichtlich eine mit der
Beklagten nicht abgesprochene ergänzende Selbstmedikation vorgenommen hat und
deshalb keineswegs auszuschließen war, dass über die vom Ehemann der Klägerin
beim nachmittäglichen Telefonat erwähnten Tabletten hinaus weitere Tabletten
eingenommen worden waren, deren Anzahl und Herkunft der Beklagten zwar nicht
bekannt waren, möglicherweise aber den nach der Schilderung der nächtlichen
Situation keineswegs auszuschließenden akuten krankhaft-psychischen Zustand der
Klägerin ausgelöst hatten. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte insbesondere
nicht ausschließen konnte, dass die Klägerin in ihre Selbstmedikation möglicherweise
die rezeptpflichtigen Präparate mit einbezogen hatte, die während der
Urlaubsabwesenheit der Beklagten von ihrem Vertreter, Medizinalrat W.,
verordnet worden und nach Art und Umfang geeignet waren, psychische
Fehlreaktionen auszulösen bzw. zu verstärken. Diese Geeignetheit ergibt sich
aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. B., die in ihrem Gutachten u.a.
ausführt, dass die von der Beklagten verordneten Medikamente im Zusammenhang
mit den selbstverschafften und von der Urlaubsvertretung verordneten
Medikamente erhebliche, vor allem auch negative Wechselwirkungen und
insbesondere psychische Veränderungen hervorrufen können. Dies hätte von der
Ärztin bedacht werden können und müssen. Der Senat hat keinerlei Anlass, diese
Feststellungen der Sachverständigen in Frage zu stellen.
d) Auf die
zwischen den Parteien höchst kontrovers diskutierte Frage, ob der zum
Suizidversuch geführte krankhaft psychische Zustand der Klägerin tatsächlich
dadurch ausgelöst bzw. verstärkt wurde, dass die Klägerin noch unter dem
Einfluss der von Medizinalrat W. verordneten Medikamente stand, als sie die von
der Beklagten verordneten Tabletten sowie zusätzlich weitere, rezeptfreie
Tabletten einnahm - was die Sachverständige Dr. B. für möglich hält -, und dass
die Beklagte dies hätte erkennen können und folglich auch hätte verhindern
müssen, kommt es daher nicht an.
2. Die
Pflichtverletzung der Beklagten war auch ursächlich für die bei der Klägerin
eingetretene Verletzung von Körper und Gesundheit. Dies ergibt sich aus folgenden
rechtlichen Erwägungen:
a) Das Unterlassen
der Beklagten, die Klägerin aufzusuchen und sich einen persönlichen Eindruck
vom Zustand der Klägerin zu verschaffen, um mögliche geeignete weitere
medizinisch indizierte Maßnahmen ergreifen zu können oder jedenfalls den
ärztlichen Notfalldienst zu informieren, stellt ein grob fehlerhaftes Verhalten
der Beklagten dar, welches im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der
Beklagten hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität führen muss. Der
Sachverständige Dr. K. hat ausgeführt, dass die konkreten Umstände des
vorliegenden Einzelfalles die Beklagte als Ärztin zu einem persönlichen Besuch
bei der Klägerin bzw. zur Benachrichtigung des medizinischen Notfalldienstes
hätten anhalten müssen. Nur ein solches Verhalten hätte der ärztlichen
Sorgfaltspflicht genügt. Dass die Klägerin eine erhebliche psychische Störung
aufwies und suizidgefährdet war, ergibt sich dem Sachverständigen Dr. K.
zufolge aus der zunehmenden ärztlichen Konsultation durch die Klägerin innerhalb
eines kurzen Zeitraumes vor dem Schadensereignis in der Zusammenschau mit den vielzähligen
zusammen eingenommenen Medikamenten, welche erhebliche psychische Auswirkungen
entfalten konnten. Auch die von der Beklagten im Vorfeld des Schadensereignisses
diagnostizierten Erkrankungen sind nach der Ansicht des Sachverständigen Dr. K.
für eine psychische Störung mit Suizidgefährdung typisch und hätten daher
spätestens in der maßgeblichen Nacht eine entsprechende Diagnose und geeignete
Maßnahmen notwendig gemacht; denn die Beklagte hätte eine psychische Störung
der Klägerin mit Suizidgefahr jedenfalls für möglich erachten müssen.
Insbesondere auch der Telefonanruf des Ehemannes der Klägerin am Nachmittag des
vorhergehenden Tages hätte die Beklagte auf schwerwiegende psychische Probleme
und die Suizidgefährdung hinweisen müssen, da das Gesamtverhalten der Klägerin
für eine Suizidgefährdung typisch sei. War aber aus dem Gesamtverhalten,
welches der Beklagten bekannt gewesen ist, eine erhebliche Suizidgefährdung naheliegend,
so war die Beklagte als Ärztin verpflichtet, entsprechende medizinische
Maßnahmen zu ergreifen, indem sie sich entweder persönlich über den Zustand der
Beklagten mittels eines Hausbesuches informiert oder den ärztlichen
Notfalldienst benachrichtigt. Diese Verpflichtung traf die Beklagte auch
unabhängig davon, ob der Ehemann während des Telefonates eine Selbstmordabsicht
überhaupt erwähnt bzw. einen Hausbesuch gefordert hatte. Jedenfalls hätte die
Beklagte aus der Absicht der Klägerin, das Haus mitten in der Nacht zu
verlassen und der Tatsache, dass sie außerhalb der Sprechstunde um dringenden
Rat gebeten wurde, angesichts der Kenntnis der vorherigen Umstände auf eine
erhebliche psychische Störung mit Suizidgefährdung schließen können und müssen.
Eine solche
ärztliche Verpflichtung hat der Sachverständige Dr. K. im Ergebnis auch
ausdrücklich festgestellt und ein Unterlassen der Beklagten als erheblichen
Verstoß gegen die ärztlichen Pflichten erachtet. Dieser Bewertung schließt sich
der Senat an. Das Unterlassen der Beklagten ist als grober ärztlicher Fehler zu
beurteilen und führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der haftungsbegründenden
Kausalität, so dass die Beklagte für die fehlende Kausalität den Beweis zu
erbringen hatte. Einen entsprechenden Beweis hat die Beklagte indes nicht
erbracht, so dass sie beweisfällig geblieben ist.
b) Darüber hinaus
stellt das Unterlassen der Beklagten eine unzureichende Erhebung von Diagnose-
und Kontrollbefunden dar, die vorliegend ebenfalls zur Beweislastumkehr
hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität führt. Zwar ist eine
ungenügende Befunderhebung nicht schon per se geeignet, eine Beweislastumkehr
zu bewirken; jedoch stellt die unterlassene Befunderhebung im vorliegenden
Einzelfall ein grobes medizinisches Fehlverhalten des Arztes vor, welches den
Grundsätzen der Beweislastumkehr genügt. Voraussetzung ist, dass die
unzureichende Befunderhebung reaktionspflichtige Befunde betraf, bei der
ordnungsgemäßen Befunderhebung ein reaktionspflichtiges medizinisches positives
Ergebnis festgestellt worden wäre und das Unterlassen für sich einen groben
Behandlungsfehler in Gestalt eines fundamentalen Diagnosefehlers darstellt.
Vorliegend hat die
Beklagte einen Hausbesuch bei der Klägerin, also eine persönliche
Inaugenscheinnahme ihres Zustandes, unterlassen und damit über das
gesundheitliche Befinden der Klägerin keinerlei Befund erhoben. Diese
unterlassene Befunderhebung betraf eine psychische Störung der Klägerin mit
Suizidgefährdung und hätte bei einer ordnungsgemäßen Durchführung zu einer
weiteren Reaktionspflicht durch Vornahme von Maßnahmen, die einen
Selbstmordversuch verhindern, führen müssen. Dass ein Hausbesuch bzw. geeignete
alternative Maßnahmen vorliegend zwingend notwendig gewesen wären, hat der
Sachverständige Dr. K. ausdrücklich festgestellt. Das Unterlassen eines
Hausbesuches und einer damit einhergehenden zwingend notwendigen persönlichen
Befunderhebung durch die Beklagte stellt einen Verstoß gegen ärztliche
Pflichten in Form eines fundamentalen Diagnosefehlers dar, die als grob
fehlerhafter Verstoß gegen die ärztlichen Verpflichtungen nicht mehr sanktionslos
zu tolerieren sind. Daher war das Unterlassen der Beklagten für sich als grober
Behandlungsfehler einzustufen und die Beklagte für die behauptete fehlende
Kausalität beweispflichtig. Dieser Beweis wurde indes nicht geführt, so dass
die Pflichtverletzung der Beklagten als ursächlich für den Schaden der Klägerin
zu erachten ist.
3. Der Senat
entscheidet vorliegend nur über eine für den Schaden der Klägerin kausale
Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten - also das Bestehen des klägerischen
Anspruches dem Grunde nach - in einem Grundurteil gem. § 304 ZPO, da
sowohl die Höhe des Schmerzensgeldes und Schadensersatzes als auch das für
diese Höhe relevante mögliche Mitverschulden der Klägerin und deren Ehemann
noch nicht abschließend geklärt sind. Eine endgültige Entscheidung über die
Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes erfolgt daher nicht. Deshalb
behält sich der Senat eine Entscheidung über ein mögliches Mitverschulden der
Klägerin wegen einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung sowie über ein
Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin und eine dadurch nach der
Rechtsauffassung der Beklagten vorzunehmende Anspruchskürzung ausdrücklich vor.
Die Entscheidung darüber, ob sich die Klägerin ihr eigenes Handeln und das
ihres Ehemannes entsprechend anrechnen lassen muss, erfolgt erst im Endurteil.