> home
Arzthaftungsrecht


 

Arzthaftung bei Suizidversuch

1. Wird der behandelnde Arzt von seinem Patienten oder von einem in dessen Interesse handelnden Dritten über einen Sachverhalt informiert, bei dem nicht auszuschließen ist, dass kurzfristig ärztliche Hilfe erforderlich sein kann, so ist er grundsätzlich verpflichtet, dem Sachverhalt auf den Grund zu gehen. Ein Anhalt hierfür kann sein, wenn dem Arzt bekannt wird, dass der Patient über die verordneten Medikamente hinaus weitere Arzneimittel einnimmt.

2. Der Verzicht auf eine weitere Abklärung des Befundes bzw. alternative Vorsorge kann dazu führen, dass dem Arzt im Wege der Beweislastumkehr obliegt, zu beweisen, dass auch bei pflichtgemäßem Verhalten ein vergleichbarer Suizidversuch mit ähnlichen Folgen unternommen worden wäre.

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Urteil vom 5. 7. 2000 - 4 U 204/97 (nicht rechtskräftig)

 

 

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 4 U 204/97

Entscheidung vom 5. Juli 2000

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin erlitt als Folge eines Selbstmordversuchs eine Querschnittslähmung und fordert von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Beklagte ist Ärztin für Allgemeinmedizin; die Klägerin ist bei ihr seit 1989 in Behandlung gewesen und zwar in erster Linie wegen andauernder Schmerzen im Bereich von Halsmuskelsäule/Rücken sowie regelmäßiger Schlafstörungen. Im Zeitraum vom 19. 7. 1995 bis zum 28. 7. 1995 wurde die Klägerin während der Urlaubsabwesenheit der Beklagten von deren Vertreter, Medizinalrat W., behandelt und wegen ihrer Schlafstörungen und schmerzhaften Verspannungen krankgeschrieben. Medizinalrat W. verordnete der Klägerin neben einer Mikrowellenbestrahlung das muskelentspannende Medikament Musaril sowie das Schmerzmittel Diclo-Divido. Nach einer zwischenzeitlichen Verbesserung ihres Zustandes setzten dann Anfang August die Rückenschmerzen und Schlafstörungen wieder ein, so dass die Klägerin am 8. 8. 1995 die aus dem Urlaub zurückgekehrte Beklagte in ihrer Praxis aufsuchte. Die Beklagte diagnostizierte ein akutes HWS-Syndrom mit einer Verspannung der Halsmuskulatur, schrieb die Klägerin wieder krank und empfahl eine physiotherapeutische Behandlung; sie verordnete darüber hinaus die Medikamente Muskel-Trancopal Comp. und Turineurin.

Am Nachmittag des 8. 8. 1995 rief der Ehemann der Klägerin in der Praxis der Beklagten an und teilte ihr mit, die Klägerin habe Schlaftabletten eingenommen. Der genaue Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien streitig. So behauptet die Klägerin, ihr Ehemann habe der Beklagten von neun Tabletten Betadorm A berichtet und die Beklagte habe daher das Hervorrufen eines Brechreizes zum Erbrechen des Mageninhaltes empfohlen, während die Beklagte vorträgt, der Ehemann der Klägerin habe nur von zwei oder drei Tabletten eines pflanzlichen Beruhigungsmittels, wohl Vivinox, gesprochen, und ein Erbrechen sei nicht angeraten worden. Das Gespräch endete (unstreitig) damit, dass die Klägerin am nächsten Tag um 8 Uhr bei der Beklagten vorstellig werden sollte.

In der Nacht vom 8. auf den 9. 8. 1995 zwischen 3 Uhr und 3:30 Uhr rief der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten zu Hause an und äußerte: „Hier ist M… jetzt will sie fort…“ Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass der Ehemann der Klägerin die Beklagte nicht ausdrücklich zu einem Hausbesuch aufforderte. Im Ergebnis kam man überein, dass der Ehemann die Klägerin am Fortgehen hindern sowie die Klägerin sofort am nächsten Morgen in die Praxis der Beklagten bringen sollte.

Am Morgen des 9. 8. 1995 hatte die Klägerin versucht, sich mittels eines Stromkabels umzubringen; das Kabel ist allerdings gerissen und die Klägerin ist von dem Strommast, auf den sie hinaufgeklettert war, heruntergestürzt und auf den Sockel gefallen.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei durch Einnahme der sowohl von Medizinalrat W. als auch von der Beklagten verordneten sowie der zusätzlichen selbst erworbenen Medikamente psychisch beeinträchtigt gewesen.

In der Nacht vom 8. auf den 9. 8. 1995 habe sie gegen 1:30 Uhr das Haus verlassen wollen und gegenüber ihrem Mann Selbstmordabsichten geäußert. Als keine Besserung ihres Zustands eingetreten sei, habe ihr Ehemann zwischen 3 Uhr und 3:30 Uhr die Beklagte angerufen - was unstreitig ist - und geäußert: „Hier ist M., was mache ich nur, jetzt will sie abhauen,… jetzt will sie fort“. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe der Beklagten ihre geäußerten Selbstmordabsichten, die durch Medikamenteneinnahme hervorgerufene psychische Beeinträchtigung und deren Äußerung nach außen sowie das besondere Verhalten der Klägerin in dieser Nacht gegenüber geschildert.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt im Wege einer Zusammenschau der aktuellen Mitteilung, der vorliegenden medizinischen Befunde sowie des vorangegangenen Telefonats vom Nachmittag des 8. 8. 1995 die psychische Störung der Klägerin und die Möglichkeit einer Suizidgefährdung hätte erkennen können und infolge dieser Erkenntnis verpflichtet gewesen sei, geeignete Maßnahmen zur Abwehr der drohenden Gefahr zu ergreifen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Später hat die Klägerin die Klage erweitert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 350000 DM, sowie zur Zahlung einer monatlichen Geldrente von 400 DM zu verurteilen.

Die Klägerin rügt insbesondere, das Landgericht habe die Anforderungen an die Verhaltenspflichten des zur Nachtzeit telefonisch kontaktierten Hausarztes zu niedrig angesetzt. Die Beklagte habe sich insbesondere nicht auf die Situationsschilderung durch den Ehemann der Klägerin verlassen dürfen, sondern hätte sich über den Gesundheitszustand der Klägerin durch Augenschein vergewissern oder - im Falle, dass sie den erforderlichen nächtlichen Hausbesuch nicht vornehmen wollte - jedenfalls die Einweisung in die Notaufnahme des Krankenhauses veranlassen müssen. Es hätte sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass der Ehemann der Klägerin sie nicht ohne wichtigen Grund zu nächtlicher Zeit antelefonierte; denn für einen in anderen Fällen möglichen querulatorischen Missbrauch des ärztlichen Notrufs habe es hier nicht den geringsten Anhaltspunkt gegeben.

Die Erweiterung der Klage wird damit begründet, dass als Entschädigung für die erlittene Querschnittslähmung 350 TDM angemessen seien; die Klage sei bislang nur aus Kostengründen auf 15 TDM begrenzt worden. Die zusätzlich beantragte Geldrente in Höhe von 400 DM sei deshalb gerechtfertigt, weil als Folge der Schädigung der Klägerin monatliche Kosten anfielen, die den geltend gemachten Betrag von 400 DM sogar noch weit überstiegen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein Gutachten der Sachverständigen Dr. B. sowie ein Gutachten des Sachverständigen Dr. K. Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Gera mit dem Aktenzeichen 504 Js 60522/95 informationshalber beigezogen.

Aus den Gründen:

Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage wegen Fehlens einer Handlungsverpflichtung der Beklagten abgewiesen.

1. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist darin zu sehen, dass sie den Ehemann der Klägerin lediglich aufgefordert hat, die Klägerin zu überwachen und am nächsten Morgen zu ihr in die Praxis zu bringen, obschon sie sich bei gewissenhafter Würdigung des Telefonats und unter Einbeziehung der ihr bekannten sonstigen Umstände persönlich über den Gesundheitszustand der Klägerin hätte vergewissern und ggf. die gebotene ärztliche Hilfe leisten bzw. die Hinzuziehung eines auf psychische Erkrankungen spezialisierten Kollegen hätte veranlassen müssen. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund folgender Erwägungen:

a) Im Falle, dass dem behandelnden Arzt von seinem Patienten bzw. in dessen Interesse von einem Dritten telefonisch ein Sachverhalt mitgeteilt wird, bei dem nicht auszuschließen ist, dass kurzfristig ärztliche Hilfe erforderlich sein kann, ist er grundsätzlich verpflichtet, der Sache auf den Grund zu gehen und sich entweder persönlich über die Situation zu informieren oder doch wenigstens geeignete Alternativmaßnahmen (z.B. Benachrichtigung des Notarztes, ggf. Einweisung in ein Krankenhaus) zu veranlassen. Auf die Erteilung telefonischer Ratschläge bzw. die Aufforderung, sich am nächsten Tag in der Praxis vorzustellen, darf sich der Arzt nur dann beschränken, wenn ihm Symptome geschildert werden, die unter Berücksichtigung aller seiner sonstigen Erkenntnisse über den Patienten den eindeutigen Schluss zulassen, dass eine kurzfristige ärztliche Hilfe mit Sicherheit nicht erforderlich ist. Weiterhin kann die Verpflichtung zu unmittelbarer Hilfeleistung dann eingeschränkt sein, wenn die Herbeirufung des Arztes - insbesondere nachts - mutwillig erscheint, wie etwa bei bekannter notorischer Querulanz des Patienten oder des informierenden Dritten (i.d.S. auch BGH NJW 1979, 1248; vgl. weiter Landesberufungsgericht für Heilberufe beim OVG Koblenz NJW 1991, 772 sowie die strafrechtlichen Entscheidungen BGHZ 7, 221 und BGH NJW 1961, 2068).

b) Hier ergab sich für die Beklagte folgender Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin telefonierte sie nachts zwischen 3 Uhr und 3:30 Uhr an und berichtete, dass die Klägerin sich in schlechter Verfassung befinde und das Haus verlassen wolle. Allein diese Tatsache hätte die Beklagte bereits alarmieren müssen. Denn unstreitig waren weder die Klägerin noch ihr Ehemann bislang als Querulanten oder Simulanten in Erscheinung getreten. Wenn sich daher der Ehemann der Klägerin bei seinem Initiativwerden (Anruf bei der Beklagten) offenkundig in einer Situation befand, mit der er meinte, ohne ärztliche Hilfe nicht fertig werden zu können, so gibt dies in Verbindung mit der unstreitigen Information, dass die Klägerin am Vortag beruhigende Medikamente eingenommen hatte, begründenden Anlass zu dem Verdacht, dass sich die Klägerin in einem unkontrollierten, krankhaft-psychischen Zustand befand, der möglicherweise ein sofortiges ärztliches Eingreifen, jedenfalls aber eine Abklärung der Situation, erforderte.

c) Hinzu kommt, dass die Beklagte weitere ihr bekannte Umstände hätte berücksichtigen müssen: Obwohl die Klägerin am Morgen des 8. 8. 1995 bei der Beklagten in der Praxis gewesen und mit ihr die weitere Behandlung der von der Klägerin geschilderten Rückenschmerzen und Schlafstörungen besprochen und der Klägerin darüber hinaus Muskel-Trancopal Comp. sowie Turineurin verordnet worden war, nahm sie am Nachmittag des 8. 8. 1995 mehrere weitere Tabletten ein, deren Anzahl und Wirkstoffinhalte zwar zwischen den Parteien streitig sind, jedoch belegt, dass sich die Klägerin offensichtlich über die von der Beklagten angeordneten Maßnahmen hinaus selbständig medikamentierte. Auch wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe, dass der Ehemann der Klägerin sie bei seinem nachmittäglichen Telefonat am 8. 8. 1995 nur über die Einnahme von zwei bis drei Tabletten des Medikaments Vivinox informiert hätte und diese zusätzliche Tabletteneinnahme zu den verschriebenen Medikamenten Muskel-Trancopal und Turineurin bei isolierter Betrachtung keine psychische Beeinträchtigung hervorrufen oder auch nur verstärken kann, so hätte doch die Beklagte bei ihrer nächtlichen Alarmierung in ihre Überlegungen die Tatsache mit einbeziehen müssen, dass die Klägerin offensichtlich eine mit der Beklagten nicht abgesprochene ergänzende Selbstmedikation vorgenommen hat und deshalb keineswegs auszuschließen war, dass über die vom Ehemann der Klägerin beim nachmittäglichen Telefonat erwähnten Tabletten hinaus weitere Tabletten eingenommen worden waren, deren Anzahl und Herkunft der Beklagten zwar nicht bekannt waren, möglicherweise aber den nach der Schilderung der nächtlichen Situation keineswegs auszuschließenden akuten krankhaft-psychischen Zustand der Klägerin ausgelöst hatten. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte insbesondere nicht ausschließen konnte, dass die Klägerin in ihre Selbstmedikation möglicherweise die rezeptpflichtigen Präparate mit einbezogen hatte, die während der Urlaubsabwesenheit der Beklagten von ihrem Vertreter, Medizinalrat W., verordnet worden und nach Art und Umfang geeignet waren, psychische Fehlreaktionen auszulösen bzw. zu verstärken. Diese Geeignetheit ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. B., die in ihrem Gutachten u.a. ausführt, dass die von der Beklagten verordneten Medikamente im Zusammenhang mit den selbstverschafften und von der Urlaubsvertretung verordneten Medikamente erhebliche, vor allem auch negative Wechselwirkungen und insbesondere psychische Veränderungen hervorrufen können. Dies hätte von der Ärztin bedacht werden können und müssen. Der Senat hat keinerlei Anlass, diese Feststellungen der Sachverständigen in Frage zu stellen.

d) Auf die zwischen den Parteien höchst kontrovers diskutierte Frage, ob der zum Suizidversuch geführte krankhaft psychische Zustand der Klägerin tatsächlich dadurch ausgelöst bzw. verstärkt wurde, dass die Klägerin noch unter dem Einfluss der von Medizinalrat W. verordneten Medikamente stand, als sie die von der Beklagten verordneten Tabletten sowie zusätzlich weitere, rezeptfreie Tabletten einnahm - was die Sachverständige Dr. B. für möglich hält -, und dass die Beklagte dies hätte erkennen können und folglich auch hätte verhindern müssen, kommt es daher nicht an.

2. Die Pflichtverletzung der Beklagten war auch ursächlich für die bei der Klägerin eingetretene Verletzung von Körper und Gesundheit. Dies ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

a) Das Unterlassen der Beklagten, die Klägerin aufzusuchen und sich einen persönlichen Eindruck vom Zustand der Klägerin zu verschaffen, um mögliche geeignete weitere medizinisch indizierte Maßnahmen ergreifen zu können oder jedenfalls den ärztlichen Notfalldienst zu informieren, stellt ein grob fehlerhaftes Verhalten der Beklagten dar, welches im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität führen muss. Der Sachverständige Dr. K. hat ausgeführt, dass die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles die Beklagte als Ärztin zu einem persönlichen Besuch bei der Klägerin bzw. zur Benachrichtigung des medizinischen Notfalldienstes hätten anhalten müssen. Nur ein solches Verhalten hätte der ärztlichen Sorgfaltspflicht genügt. Dass die Klägerin eine erhebliche psychische Störung aufwies und suizidgefährdet war, ergibt sich dem Sachverständigen Dr. K. zufolge aus der zunehmenden ärztlichen Konsultation durch die Klägerin innerhalb eines kurzen Zeitraumes vor dem Schadensereignis in der Zusammenschau mit den vielzähligen zusammen eingenommenen Medikamenten, welche erhebliche psychische Auswirkungen entfalten konnten. Auch die von der Beklagten im Vorfeld des Schadensereignisses diagnostizierten Erkrankungen sind nach der Ansicht des Sachverständigen Dr. K. für eine psychische Störung mit Suizidgefährdung typisch und hätten daher spätestens in der maßgeblichen Nacht eine entsprechende Diagnose und geeignete Maßnahmen notwendig gemacht; denn die Beklagte hätte eine psychische Störung der Klägerin mit Suizidgefahr jedenfalls für möglich erachten müssen. Insbesondere auch der Telefonanruf des Ehemannes der Klägerin am Nachmittag des vorhergehenden Tages hätte die Beklagte auf schwerwiegende psychische Probleme und die Suizidgefährdung hinweisen müssen, da das Gesamtverhalten der Klägerin für eine Suizidgefährdung typisch sei. War aber aus dem Gesamtverhalten, welches der Beklagten bekannt gewesen ist, eine erhebliche Suizidgefährdung naheliegend, so war die Beklagte als Ärztin verpflichtet, entsprechende medizinische Maßnahmen zu ergreifen, indem sie sich entweder persönlich über den Zustand der Beklagten mittels eines Hausbesuches informiert oder den ärztlichen Notfalldienst benachrichtigt. Diese Verpflichtung traf die Beklagte auch unabhängig davon, ob der Ehemann während des Telefonates eine Selbstmordabsicht überhaupt erwähnt bzw. einen Hausbesuch gefordert hatte. Jedenfalls hätte die Beklagte aus der Absicht der Klägerin, das Haus mitten in der Nacht zu verlassen und der Tatsache, dass sie außerhalb der Sprechstunde um dringenden Rat gebeten wurde, angesichts der Kenntnis der vorherigen Umstände auf eine erhebliche psychische Störung mit Suizidgefährdung schließen können und müssen.

Eine solche ärztliche Verpflichtung hat der Sachverständige Dr. K. im Ergebnis auch ausdrücklich festgestellt und ein Unterlassen der Beklagten als erheblichen Verstoß gegen die ärztlichen Pflichten erachtet. Dieser Bewertung schließt sich der Senat an. Das Unterlassen der Beklagten ist als grober ärztlicher Fehler zu beurteilen und führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität, so dass die Beklagte für die fehlende Kausalität den Beweis zu erbringen hatte. Einen entsprechenden Beweis hat die Beklagte indes nicht erbracht, so dass sie beweisfällig geblieben ist.

b) Darüber hinaus stellt das Unterlassen der Beklagten eine unzureichende Erhebung von Diagnose- und Kontrollbefunden dar, die vorliegend ebenfalls zur Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität führt. Zwar ist eine ungenügende Befunderhebung nicht schon per se geeignet, eine Beweislastumkehr zu bewirken; jedoch stellt die unterlassene Befunderhebung im vorliegenden Einzelfall ein grobes medizinisches Fehlverhalten des Arztes vor, welches den Grundsätzen der Beweislastumkehr genügt. Voraussetzung ist, dass die unzureichende Befunderhebung reaktionspflichtige Befunde betraf, bei der ordnungsgemäßen Befunderhebung ein reaktionspflichtiges medizinisches positives Ergebnis festgestellt worden wäre und das Unterlassen für sich einen groben Behandlungsfehler in Gestalt eines fundamentalen Diagnosefehlers darstellt.

Vorliegend hat die Beklagte einen Hausbesuch bei der Klägerin, also eine persönliche Inaugenscheinnahme ihres Zustandes, unterlassen und damit über das gesundheitliche Befinden der Klägerin keinerlei Befund erhoben. Diese unterlassene Befunderhebung betraf eine psychische Störung der Klägerin mit Suizidgefährdung und hätte bei einer ordnungsgemäßen Durchführung zu einer weiteren Reaktionspflicht durch Vornahme von Maßnahmen, die einen Selbstmordversuch verhindern, führen müssen. Dass ein Hausbesuch bzw. geeignete alternative Maßnahmen vorliegend zwingend notwendig gewesen wären, hat der Sachverständige Dr. K. ausdrücklich festgestellt. Das Unterlassen eines Hausbesuches und einer damit einhergehenden zwingend notwendigen persönlichen Befunderhebung durch die Beklagte stellt einen Verstoß gegen ärztliche Pflichten in Form eines fundamentalen Diagnosefehlers dar, die als grob fehlerhafter Verstoß gegen die ärztlichen Verpflichtungen nicht mehr sanktionslos zu tolerieren sind. Daher war das Unterlassen der Beklagten für sich als grober Behandlungsfehler einzustufen und die Beklagte für die behauptete fehlende Kausalität beweispflichtig. Dieser Beweis wurde indes nicht geführt, so dass die Pflichtverletzung der Beklagten als ursächlich für den Schaden der Klägerin zu erachten ist.

3. Der Senat entscheidet vorliegend nur über eine für den Schaden der Klägerin kausale Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten - also das Bestehen des klägerischen Anspruches dem Grunde nach - in einem Grundurteil gem. § 304 ZPO, da sowohl die Höhe des Schmerzensgeldes und Schadensersatzes als auch das für diese Höhe relevante mögliche Mitverschulden der Klägerin und deren Ehemann noch nicht abschließend geklärt sind. Eine endgültige Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes erfolgt daher nicht. Deshalb behält sich der Senat eine Entscheidung über ein mögliches Mitverschulden der Klägerin wegen einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung sowie über ein Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin und eine dadurch nach der Rechtsauffassung der Beklagten vorzunehmende Anspruchskürzung ausdrücklich vor. Die Entscheidung darüber, ob sich die Klägerin ihr eigenes Handeln und das ihres Ehemannes entsprechend anrechnen lassen muss, erfolgt erst im Endurteil.

    « zurück // Rechtsprechung - Arzthaftungsrecht
    « zurück // Rechtsprechung