Oberlandesgericht Naumburg
Entscheidung vom 23. 8. 2004
Aktenzeichen: 1 U 18/04
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin macht
wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers Schmerzensgeldansprüche geltend und
begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und
zukünftige immaterielle Schäden.
Am 30. 7. 2001
erlitt die Klägerin einen Arbeitsunfall, bei dem das Endglied des 4. Fingers
ihrer rechten Hand abgetrennt wurde. Die Klägerin wurde in das vom Beklagten zu
1.) geführte Kreiskrankenhaus S. eingeliefert und dort durch die Beklagten zu
3.) und 4.) versorgt. Nach einer Rücksprache mit Fachärzten der Unfallklinik Hamburg-Boberg
führten die Beklagten zu 3.) und 4.) eine Stumpfversorgung durch.
Die Klägerin hat
einen Behandlungsfehler der Beklagten zu 2.) bis 4.) darin gesehen, dass diese
keine Reponierung des Amputats versucht haben, das sie mit sich führte.
Zumindest hätten die Ärzte es unterlassen, sie auf diese Möglichkeit
hinzuweisen.
Die Beklagten
haben behauptet, eine Reimplantation sei auf Grund des Zustandes der Wunde und
des Amputats kontraindiziert gewesen. Gleichwohl habe der Beklagte zu 4.)
gegenüber der Klägerin auch diese Möglichkeit erwähnt.
Die Kammer hat die
Klage gegen den Beklagten zu 2.) insgesamt abgewiesen, da er an der Behandlung
nicht beteiligt gewesen sei. Im Übrigen hat das Landgericht der Klage nach
Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise
stattgegeben. Es hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 4000,00 Euro mit der
Begründung zugesprochen, ein Reimplantationsversuch sei zwar nicht indiziert
gewesen, gleichwohl hätten die Beklagten zu 3.) und 4.) ihre ärztliche
Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin auf die Möglichkeit
eines Reimplantationsversuches nicht hingewiesen hätten. Den Feststellungsantrag
hat die Kammer indes zurückgewiesen, da ein Behandlungsfehler nicht vorliege
und die Beeinträchtigungen durch den Verlust des Fingerendgliedes auch bei
einer Reimplantation nicht hätten beseitigt werden können.
Gegen diese
Entscheidung haben sowohl die Beklagten zu 1.), 3.) und 4.), als auch die
Klägerin Berufung eingelegt.
Der Beklagte zu
1.) vertritt die Ansicht, er sei nicht passivlegitimiert, da die Klägerin nur
ambulant behandelt worden sei. Die Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) meinen nach
wie vor, die Klägerin sei entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft
richtig behandelt worden. Auf Grund der Art der Verletzung, so behaupten sie,
sei ein Reimplantationsversuch kontraindiziert gewesen. Dies hätten sie der
Klägerin auch erläutert.
Die Klägerin räumt
ein, dass wohl keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine erfolgreiche
Replantation bestanden habe. Jedoch sei die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs so
hoch gewesen, dass die Replantation eine ernstzunehmende Alternative
dargestellt habe. Deshalb sei nicht nur ein wesentlich höheres Schmerzensgeld
angemessen, sondern auch ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt.
Aus
den Gründen:
Die
selbstständigen Berufungen der Parteien sind zulässig.
Das Rechtsmittel
der Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) hat Erfolg, dasjenige der Klägerin nicht. Ein
Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1.) aus positiver
Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages bzw. ein Schadenersatz- oder
Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten zu 1.), 3.) und 4.) aus Delikt (§§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 BGB)
besteht nicht.
Zunächst hat das
Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu Recht die Überzeugung gewonnen,
dass ein Behandlungsfehler der Beklagten zu 3.) und 4.) nicht vorliegt, weil zu
der durchgeführten Stumpfversorgung keine sinnvolle Alternative bestand und die
Operation lege artis ausgeführt wurde. Soweit das Landgericht dennoch einen Schmerzensgeldanspruch
der Klägerin wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bejaht hat, ist die
Entscheidung in sich widersprüchlich und im Ergebnis falsch. Wenn eine
Stumpfversorgung aus ärztlicher Sicht nicht in Betracht kam, bestand auch keine
Aufklärungspflicht.
I. Die von den
Beklagten zu 3.) und 4.) durchgeführte Notfallversorgung der Klägerin ist nicht
zu beanstanden. Zu der Stumpfversorgung, die als solche fehlerfrei durchgeführt
wurde, bestand keine ernsthafte Alternative.
1. Die
Rechtsprechung zur Arzthaftung hat die Aufgabe, die Grenze zu ziehen zwischen
dem schicksalhaften, auf der Unberechenbarkeit der menschlichen Natur oder -
wie hier - auf einem Unfall beruhenden Gesundheitsschaden und demjenigen, der
eingetreten ist, weil der behandelnde Arzt den von ihm geschuldeten hohen
Qualitätsstandard bei der Behandlung nicht gewahrt hat (vgl. Pelz, DRiZ 1998, 473, 474). Der
Arzt schuldet dem Patienten keinen Heilerfolg, und das Krankheitsrisiko des
Patienten wird nicht zum Arztrisiko, wenn der Arzt die Behandlung übernimmt.
Der Arzt haftet nur, wenn er den von ihm zu fordernden Qualitätsstandard
unterschreitet und dies ursächlich für eine Schädigung des Patienten ist (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 7.
Aufl. 1997, Rdn. 128; Laufs/Uhlenbruck,
Handbuch des Arztrechts, 1992, Kap. 17 Rdn. 4, 9,14).
2. Ein derartiger
Vorwurf kann den Beklagten zu 3.) und 4.) nicht gemacht werden. Sie haben die
bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in der gebotenen Eile der Notfallsituation
erwogen, haben außerdem den Rat der medizinischen Experten der
Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Hamburg-Boberg eingeholt und sodann die
aus ärztlicher Sicht allein gebotene Behandlung durchgeführt. Nach dem Ergebnis
der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates
fest, dass die gewählte Stumpfversorgung unter den gegebenen Voraussetzungen
die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme darstellte, um die
Verletzung der Klägerin zu behandeln.
a) Ebenso wie die
Kammer folgt auch der Senat den überzeugenden Ausführungen der gerichtlichen
Sachverständigen Dr. G., an deren Fachkompetenz als Oberärztin der Chirurgie
und Mitglied der Fachkommission Handchirurgie der Ärztekammer keine Zweifel
bestehen. Sie hält im vorliegenden Fall eine Replantation für kontraindiziert,
weil das Amputat auf Grund dar Quetschverletzung „ausgerissen“ gewesen sei.
Schon bei einer glatten Abtrennung seien die Erfolgsaussichten eines
Replantationsversuchs zweifelhaft. Unter den hier festgestellten
Voraussetzungen jedoch sei es aussichtslos gewesen.
b) Dem entspricht
auch die Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. O., der als diensthabender
Arzt der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Hamburg-Boberg die Beklagten
zu 3.) und 4.) bei deren Entscheidung vom 30. 7. 2001 fernmündlich beraten hat.
Er habe ebenfalls aus der Tatsache, dass das Fingerendglied abgeschert bzw.
abgequetscht gewesen sei, den Schluss gezogen, dass ein Replantationsversuch
nicht erfolgversprechend gewesen sei. Selbst bei einem glatten Schnitt, so der
Zeuge, hätte er wegen der kritischen Amputationshöhe keine andere Beurteilung
abgegeben.
c) Auch unter
Berücksichtung der Äußerungen der übrigen sachverständigen Zeugen, insbesondere
des Zeugen Prof. S., hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Der Zeuge hat
zwar in seiner Vernehmung die primären Chancen einer Replantation besser eingeschätzt
und gemeint, im Hinblick auf die Höhe der Verletzung sei eine Replantation
nicht ausgeschlossen gewesen. Bei dieser pauschalen Bewertung ist er aber, wie
er ausdrücklich klar gestellt hat, von allgemeinen Erwägungen ausgegangen. Die
Erfolgsaussicht hänge davon ab, ob im Amputat ein oder zwei Anschlüsse „noch zu
machen gewesen“ wären. Dies könne er aber anhand der Fotos aus der Krankenakte
nicht beurteilen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung des Prof.
S. wenig ergiebig. Die nach seiner Darstellung nötigen Voraussetzungen einer
Erfolgsprognose kennt er nicht, so dass er erklärt hat, eine Prognose sei nicht
möglich.
Es kommt hinzu,
dass der Zeuge Prof. S. nach eigenem Bekunden weder die Klägerin noch das
amputierte Fingerendglied jemals gesehen hat. Außerdem, so hat der
sachverständige Zeuge am Ende seiner Aussage betont, setze eine relative
Indikation für einen Replantationsversuch voraus, dass der behandelnde Arzt
über eine „entsprechende Erfahrung von mindestens 10 Jahren im Bereich der
Mikrochirurgie“ verfüge. Solche herausragende Erfahrungen und Fähigkeiten
können aber nicht als Maßstab für die vorliegende Frage eines
Behandlungsfehlers dienen. Fahrlässig handelt ein Arzt dann, wenn er das in
Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte bzw. Fachärzte vorausgesetzte
Verhalten unterlässt. Es gilt ein objektivierter, auf die berufsfachlich
gebotene Sorgfalt bezogener Verschuldensmaßstab. Über die herausragenden
Fähigkeiten und Erfahrungen einzelner Spezialisten der Mikrochirurgie konnten
und mussten die Beklagten zu 3.) und 4.) nicht verfügen.
3. Die
Durchführung der Stumpfversorgung als solche war fehlerfrei. Nicht nur die
Sachverständige Dr. G., sondern auch die in erster Instanz vernommenen
sachverständigen Zeugen haben bestätigt, dass die Ausführung der
Stumpfversorgung nicht zu beanstanden ist.
II. Eine
vorwerfbare Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht liegt entgegen der
Ansicht des Landgerichts ebenfalls nicht vor.
1. Jeder ärztliche
Eingriff bedarf der Einwilligung des Patienten. Diese setzt eine diagnostisch
abgesicherte Aufklärung durch den Arzt voraus, die dem Stand der Wissenschaft
entsprechen muss (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1981, 633). Dabei
muss die Aufklärung die im Großen und Ganzen bestehenden Risiken einer
ordnungsgemäßen Behandlung zum Gegenstand haben (Vgl. BGH, NJW 1985, 2193). Im
Allgemeinen hat ein Arzt dem Patienten ungefragt nicht zu erläutern, welche
Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die
eine oder andere dieser Methoden spricht, solange er eine Therapie anwendet,
die dem medizinischen Standard genügt. Die Wahl der Behandlungsmethode ist
primär Sache des Arztes (vgl. BGH, NJW 1982, 2121, 2122). Der
Arzt darf in der Regel davon ausgehen, dass der Patient insoweit seiner
ärztlichen Entscheidung vertraut. Solange also die eingeschlagene Therapie dem
medizinischen Standard genügt, ist eine Aufklärung des Patienten über mehrere
gleich Erfolg versprechende Behandlungsmöglichkeiten ohne nennenswert
unterschiedliches Risiko nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 1982, 2121; BGHZ
102, 17 bis 27; Palandt-Thomas, 62. Aufl. 2003, § 823, Rdn.
156).
2. Die Wahrung des
Selbstbestimmungsrechts des Patienten, dem stets die Entscheidung darüber
zusteht, ob und in welchem Umfange er einem ihm angeratenen ärztlichen
Heileingriff mit den damit verbundenen Chancen und Risiken für seinen Körper
und seine Gesundheit zustimmen will, kann darüber hinaus freilich auch die Unterrichtung
über alternativ zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten erfordern.
Stehen für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere
Behandlungsmethoden zur Verfügung, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen
des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten,
muss der Patient - selbstverständlich nach sachverständiger und
verständnisvoller Beratung des Arztes - selbst prüfen können, was er an
Belastungen und Gefahren im Hinblick auf möglicherweise unterschiedliche
Erfolgschancen der verschiedenen Behandlungsmethoden auf sich nehmen will (vgl.
BGHZ 102, a.a.O.; NJW 1974, 1422, 1423; NJW
1986, 780). Eine
solche Patientenentscheidung kann u.U. gerade bei Amputationsverletzungen
erforderlich sein, wenn es darum geht, den Vorteil einer - theoretisch
möglichen, wenn auch in der Funktion stark eingeschränkten - Erhaltung eines
Körpergliedes gegen das höhere Risiko des Replantationsversuches abzuwägen.
3. Die
Verpflichtung zur Aufklärung über Behandlungsalternativen hat aber Grenzen. Sie
kann nur da verlangt werden, wo der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat
(BGHZ 102, 17-27; BGH, NJW
1992, 2354; MDR
1997, 352; MDR
1998, 654). Handelt
es sich bei der anderen Behandlungsmöglichkeit aus medizinischer Sicht aber
objektiv nicht um eine echte Alternative, weil sie im konkreten Einzelfall
nicht indiziert ist, ein erheblich höheres Risiko und wesentlich geringere oder
keine Heilungschancen hat, so muss der Arzt über eine solche theoretische
Behandlungsmöglichkeit nicht ungefragt aufklären. Die zuletzt zitierte
Rechtsprechung des BGH enthält Beispiele, in denen durch die Ärzte besonders
beeinträchtigende Operationen (Entfernung der Brust oder des Uterus)
vorgenommen wurden, obwohl diese nur relativ indiziert waren und die
Patientinnen sich anders hätten entscheiden können, wenn sie über Alternativen
umfassend aufgeklärt worden wären. In diesen Fällen haben die Ärzte das
Persönlichkeitsrecht der Patientinnen verletzt. Gleichwohl hat der BGH (MDR
1995, 654) sich
nicht der Auffassung des Thür. OLG (vgl. MDR 1998, 535)
angeschlossen, das bei unterbliebener Aufklärung den Schmerzensgeldanspruch
einer Patientin auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützt hatte.
Diese Auffassung hat der BGH vielmehr inzwischen ausdrücklich abgelehnt (vgl.
BGH, Beschl. v. 23. 9. 2002, VI ZR 82/03). Sie müsste nämlich konsequenterweise
dazu führen, allein wegen der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts auch dann
Schadensersatz zuzusprechen, wenn der eigenmächtige, fehlerfreie Heileingriff
selbst gar keinen Körperschaden zur Folge hat. Dies wäre mit dem in der
Rechtsprechung herrschenden Verständnis des Aufklärungsfehlers nicht vereinbar
(so insgesamt: Müller, Macht
und Grenzen ärztlichen Handelns, GesR 2004, 257, 259)
4. Vor diesem
Hintergrund kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Beklagten zu 3.)
und 4.) der Klägerin unter Erläuterung der Risiken von einer Replantation des Amputats
abgeraten haben, wie sie behaupten, oder ob sie die Klägerin über diese
theoretische Möglichkeit gar nicht aufgeklärt haben, wie die Klägerin vorträgt.
In beiden Fällen hätten die Beklagten zu 3.) und 4.) ihre Aufklärungspflicht
nicht verletzt, weil aus den oben dargestellten tatsächlichen Gründen zu der
Stumpfversorgung keine sinnvolle Alternative bestanden hat.
III. Der Senat
vermag nachzuvollziehen, dass die Klägerin aus Sicht des Laien die Vorstellung
hat, die Folgen ihrer Verletzung hätten durch eine Replantation vermieden oder
gemildert werden können. Diese Annahme ist jedoch nach dem Ergebnis der
durchgeführten Beweisaufnahme aus medizinischer Sicht gerade nicht haltbar,
Deshalb hat schon die Kammer zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der
Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen in Beruf und Alltag eine Folge
des erlittenen Unfalls und nicht der ärztlichen Notfallbehandlung sind.