Zum Sachverhalt:
Die Kl. wurde am
27. 2. 2002 von dem zwischenzeitlich verstorbenen Bekl. zu 2, dessen
Privatpatientin sie war, an der Schilddrüse operiert. Es handelte sich um eine Lobektomie
rechts und um eine subtotale Strumektomie links. Nach dem Eingriff zeigte sich
eine beidseitige Lähmung der Stimmbandnerven (Recurrensparese). Wegen der damit
verbundenen Atemnot erhielt die Kl. am 3. 4. 2002 im Ev. Krankenhaus D. einen
Luftröhrenschnitt. Bei diesem Eingriff wurden auch die Stimmbandnerven
dargestellt und revidiert. Nachfolgend kam es zu einer Reinnervation auf der
rechten Seite, so dass der Luftröhrenschnitt am 20. 6. 2002 verschlossen werden
konnte. Zum Zeitpunkte der Untersuchung der Kl. durch den erstinstanzlich
gerichtlich beauftragten Sachverständigen am 10. 2. 2005 war eine Recurrensparese
nicht mehr feststellbar.
Die Kl. verfolgt
mit der Klage Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (mindestens 20000
Euro) und auf Ersatz näher dargestellter materieller Schäden i.H. von 5792,50
Euro; ferner hat sie die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zum Ersatz
aller weiteren materiellen Schäden begehrt. Sie hat behauptet, die Schädigung
der Stimmbandnerven sei auf einen Operationsfehler des ehemaligen Bekl. zu 2
zurückzuführen gewesen; der Verzicht auf eine Darstellung der Nerven sei
regelwidrig gewesen. Die Kl. hat ferner behauptet, sie leide unter einer „schädigungsbedingten
Stoffwechselstörung“ und müsse deshalb Calcium und Vitamin D substituieren.
Dennoch komme es zu erheblichen körperlichen und geistigen Ausfällen. Vor der
Operation sei sie zu spät und zudem inhaltlich unzureichend über die Risiken
des Eingriffs aufgeklärt worden. Die Operation sei ihr als Routineeingriff, bei
dem mögliche Risiken praktisch vernachlässigt werden könnten, dargestellt
worden. Die Bekl. haben behauptet, die Darstellung der Stimmbandnerven sei
angesichts intraoperativ gefundener Gewebeveränderungen nicht möglich gewesen.
Schon deshalb stelle der Verzicht auf die Darstellung der Nerven keinen Fehler
dar. Im Übrigen sei eine solche Darstellung der Nerven auch sonst keineswegs
nach dem Standard in der Chirurgie zu fordern gewesen. Die Aufklärung der Kl.
am Vortag der Operation sei in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Kl.
sei in gehöriger Weise über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden. Die Bekl.
haben ferner das Vorbringen der Kl. zu den Folgen der Operation bestritten.
Das LG hat
nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens die Klage abgewiesen. Es sei
offen geblieben, ob eine Darstellung des N. recurrens angesichts der intraoperativen
Schwierigkeiten bei der Präparation überhaupt möglich gewesen sei; jedenfalls
könne nicht festgestellt werden, dass der Gesundheitsschaden mit hoher
Wahrscheinlichkeit durch die unterlassene Darstellung herbeigeführt worden sei,
weil nicht belegt sei, dass eine solche Maßnahme für den Patienten überhaupt
vorteilhaft und daher zu fordern sei. Ausweislich des von ihr unterzeichneten Perimed-Bogens
sei die Kl. ausreichend und zeitgerecht aufgeklärt worden; angesichts des
begründeten Verdachts auf ein malignes Geschehen sei ein Entscheidungskonflikt
auch nicht plausibel dargelegt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen
Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Gegen diese
Entscheidung richtet sich die Berufung der Kl., die den Zahlungsantrag, der den
materiellen Schaden betrifft, und den Feststellungsantrag erweitert. Sie macht
geltend, der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe sich nicht
hinreichend mit der Auffassung des von ihr beauftragten Gutachters
auseinandergesetzt. Auch das LG sei in der Begründung seiner Entscheidung
nicht auf die abweichende Ansicht des Privatgutachters eingegangen. Das LG
habe zudem die Beweislast für den Kausalitätsnachweis verkannt und habe es
fehlerhaft versäumt, ihrem Vorbringen zu den Aufklärungsmängeln nachzugehen.
Schließlich habe das LG ihren Vortrag zu dem Funktionsverlust der
Nebenschilddrüsen nicht beachtet. Die mit dem Funktionsverlust verbundene
Stoffwechselstörung habe jetzt bei ihr zu einem Grauen Star geführt.
Die Berufung der
Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus
den Gründen:
II. Das LG
hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kl. steht aus dem
streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen weder ein Schmerzensgeldanspruch
(§§ 31, 89, 823 I, 847 I BGB a.F.) zu, noch ein Anspruch auf Ersatz
materieller Schäden (§ 280 I BGB bzw. §§ 31, 89, 823 I BGB). Auch nach der vom Senat ergänzend
durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich ein haftungsbegründender
Behandlungsfehler nicht feststellen (1.); die durchgeführte Eingriffsaufklärung
war ausreichend (2.).
1. Nach
allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses
zu beweisen, dass dem in Anspruch genommenen Arzt ein zumindest fahrlässiges
Versäumnis bei der medizinischen Versorgung zur Last zu legen ist, das eine
bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgerufen hat (vgl. BGHZ 99, 391 = NJW 1987, 1482 = VersR 1987, 1089; BGH, VersR 1995, 539; st. Rspr.). Dieser Nachweis ist der Kl. auch
in zweiter Instanz nicht gelungen. Es besteht kein Anlass, dem Antrag der Kl.,
ein weiteres Gutachten - eines anderen Sachverständigen einzuholen, zu folgen.
a) Es kann auch
nach ergänzender Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass es zu der
beidseitigen Stimmbandlähmung auf Grund eines fehlerhaften intraoperativen
Vorgehens des ehemaligen Bekl. zu 2 gekommen ist. Dieser hat zwar bei der von
ihm durchgeführten Lobektomie rechts und subtotalen Resektion links die Recurrensnerven
nicht dargestellt, wobei dies nach Aussage des Zeugen Dr. M - entgegen
der schriftsätzlichen Darstellung der Bekl. - nicht durch die vorgefundenen
Verwachsungen im Operationsgebiet begründet war, sondern auf der Tatsache
beruhte, dass Prof. Dr. S den Nerv bei derartigen Operationen generell
nicht dargestellt hat. Das war aber jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt kein
Behandlungsfehler. Wie die Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. Z
ergeben hat, entsprach das operative Vorgehen des ehemaligen Bekl. zu 2 der so
genannten „Chirurgischen Schule“, die jedenfalls bis Mitte der 1990er Jahre
überwiegend vertreten wurde. Der Sachverständige hat dem Operationsbericht
nichts entnommen, was - auf der Grundlage dieser Schule - auf ein fehlerhaftes
Vorgehen hinweist. Zwar hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass ab
Mitte der 1990er Jahre ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat hin zu einer
Operation unter genereller Darstellung des Nervus recurrens. Dies hat auch
Eingang in die 1998 veröffentlichten Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für
Chirurgie zur Therapie der benignen Struma gefunden, in denen es heißt, die
Darstellung des N. recurrens „sollte“ immer dann durchgeführt werden, wenn die
Präparations- bzw. Resektionsnähe zum möglichen Nervenverlauf eine Darstellung
erforderlich macht, um die anatomische und funktionelle Integrität des Nerven
bestmöglich zu schonen. Daraus folgt indessen nicht, dass im Zeitpunkt der
Operation allein die Darstellung der Recurrensnerven dem zu fordernden
ärztlichen Standard entsprach.
Zunächst einmal
handelt es sich bei der Leitlinie um eine solche der Entwicklungsstufe 1
(S1-Leitlinie), also lediglich um eine von einer repräsentativ
zusammengesetzten Expertengruppe der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaft im informellen Konsens erarbeitete Empfehlung (vgl. die
methodischen Empfehlungen der AWMF zur Erarbeitung von Leitlinien für
Diagnostik und Therapie [„Leitlinie für Leitlinien“], Stand: Dez. 2004). Diese
Empfehlung bezieht sich, worauf der Sachverständige hingewiesen hat, auf den
Fall, dass der Operateur die Präparationsebene der vorderen Grenzlamelle, dem
zarten bindegeweblichen Häutchen, das die Schilddrüsenloge von den dahinter
liegenden Strukturen wie N. recurrens und Nebenschilddrüsen trennt, verlässt.
Ein solcher Fall lag hier nach der Darstellung des Operationsberichts schon gar
nicht vor: auf der rechten Seite ist der Schilddrüsenlappen schrittweise
ausgeschält worden, was nach Prof. Dr. Z grundsätzlich geeignet war, den
Nerv zu schonen; auf der linken Seite erfolgte eine subtotale Resektion, bei
der der Operateur gar nicht in der Region operiert hat, wo der Nerv
normalerweise verläuft.
Hinzu kommt, dass
das Vorgehen des ehemaligen Bekl. zu 2 ein - jedenfalls in der Vergangenheit -
durchaus anerkanntes Verfahren („Chirurgische Schule“) darstellte und nach dem
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z nicht festgestellt werden
kann, dass dieses im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Operation (Februar
2002) nicht mehr dem Stand der Medizin entsprach. Der Zeitpunkt, von dem ab
eine bestimmte Behandlungsmaßnahme veraltet und überholt ist, so dass ihre
Anwendung nicht mehr dem einzuhaltenden Qualitätsstandard genügt und damit zu
einem Behandlungsfehler wird, ist dann gekommen, wenn neue Methoden risikoärmer
sind und/oder bessere Heilungschancen versprechen, in der medizinischen
Wissenschaft im wesentlich unumstritten sind und deshalb nur ihre Anwendung von
einem sorgfältigen und auf Weiterbildung bedachten Arzt verantwortet werden
kann (vgl. BGH, NJW 1988, 763 [764]). Schon die Frage, ob eine
Schilddrüsenresektion unter Darstellung des N. recurrens risikoärmer ist, lässt
sich nicht eindeutig beantworten, denn, wie Prof. Dr. Z ausgeführt hat,
ist bis heute nicht im Sinne einer Evidenz zweifelsfrei erwiesen, dass ein
solches Vorgehen tatsächlich die Rate der Verletzungen signifikant senkt. Nach
seiner Darstellung werden noch heute prospektiv-randomisierte Studien zur
Nervdarstellung und zum Neuromonitoring durchgeführt. Angesichts dessen ist
nicht davon auszugehen, dass die generelle Darstellung des N. recurrens im
Jahre 2002 in der medizinischen Wissenschaft im wesentlich unumstritten war;
der Sachverständige hat vielmehr erklärt, jedenfalls im Zeitpunkt der Operation
habe kein allgemeiner Konsens dahin gehend bestanden, dass der Nerv generell
darzustellen ist.
Der Senat
hat keine Bedenken, den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z zu
folgen. Dieser verfügt als Leiter einer Fachabteilung für Allgemein-, Viszeral-
und Unfallchirurgie und Mitglied des Vorstandes des Schilddrüsenzentrum Köln
e.V. über umfassende wissenschaftliche und praktische Erfahrungen zur
Beurteilung des streitgegenständlichen medizinischen Sachverhaltes. Dass der
Sachverständige - wie die Kl. hat mitteilen lassen - in einem oder mehreren
Verfahren von anderen Patienten wegen vermeintlicher Behandlungsfehler in
Anspruch genommen wird oder worden ist, ist für sich genommen nicht geeignet,
Zweifel an seiner fachlichen Qualifikation zu wecken, zumal nicht einmal mitgeteilt
wird, dass die Berechtigung der erhobenen Vorwürfe tatsächlich festgestellt
worden ist. In der Sache bestätigt werden die Ausführungen des Sachverständigen
Prof. Dr. Z durch das Gutachten des erstinstanzlich beauftragten
chirurgischen Sachverständigen Prof. Dr. K, der ebenfalls in der
Tatsache der Nichtdarstellung des N. recurrens keinen Behandlungsfehler gesehen
hat. Soweit demgegenüber der im Auftrag der Kl. tätig gewordene Gutachter Prof.
Dr. W einen Behandlungsfehler mit der Begründung bejaht hat, heutiger
Standard in der Schilddrüsenchirurgie sei die Darstellung des N. recurrens, ist
dies nicht geeignet, das Ergebnis des chirurgischen Gutachtens in Frage zu
stellen. Zum einen kommt es auf den Standard im Zeitpunkt der Operation an, zum
anderen kann die Frage nach dem maßgeblichen Standard in der Chirurgie eher von
einem Sachverständigen aus diesem Fachgebiet beantwortet werden, zumal in
diesem Fall, in dem sich die „Chirurgische Schule“ und die „HNO-Schule“
gegenüber stehen und nicht auszuschließen ist, dass die Aussage des
Privatgutachters dadurch beeinflusst ist, dass Prof. Dr. W als Facharzt
für HNO-Heilkunde der HNO-Schule näher steht. Auch die von ihm zitierte
Literatur belegt nicht, dass in der Chirurgie ein allgemeiner Konsens dahin
gehend bestand, dass nur die Darstellung des N. recurrens dem ärztlichen
Standard entspricht. Insbesondere die von ihm zitierte Arbeit von Thomusch
und Dralle aus dem Jahre 2000 lässt sich hierfür nicht anführen, denn
immerhin drei von sieben untersuchten Arbeiten haben einen Vorteil der
Nervendarstellung nicht ergeben.
Soweit der
erstinstanzlich tätig gewordene Sachverständige Prof. Dr. K einen
Behandlungsfehler auf Grund der fehlenden Dokumentation der Schwierigkeiten der
Recurrensdarstellung angenommen hat, ist dem nicht zu folgen. Eine eventuell
unzureichenden Dokumentation ist kein eigenständiger Haftungsgrund. Abgesehen
davon bedurfte es, wie Prof. Dr. Z dargelegt hat, einer Dokumentation
auch nicht, wenn der Operateur nach der „Chirurgischen Schule“ vorging und den Recurrensnerv
generell nicht darstellte.
b) Soweit die Kl.
geltend macht, intraoperativ seien fehlerhaft sämtliche Nebenschilddrüsen
(Epithelkörperchen) entfernt bzw. verletzt worden, handelt es sich entgegen der
Auffassung der Bekl. nicht um unzulässiges neues Vorbringen. Die Kl. hat
nämlich bereits in erster Instanz einen Funktionsverlust der Nebenschilddrüsen
(„schädigungsbedingte Stoffwechselstörung“) geltend gemacht, ohne dass das LG
diesem Vorbringen allerdings nachgegangen ist. Insoweit stellt das nunmehrige
Vorbringen lediglich eine Ergänzung und Erläuterung des erstinstanzlichen
Vorbringens dar.
In der Sache führt
indessen auch dieses Vorbringen nicht zu einer Haftung der Bekl. Auf Grund der
sachverständigen Beurteilung durch Prof. Dr. Z kann weder festgestellt
werden, dass die Entfernung von zwei Nebenschilddrüsen während des Eingriffs
auf einem Behandlungsfehler beruht, noch dass behandlungsfehlerhaft sämtliches
Nebenschilddrüsengewebe entfernt worden ist. Wie der Sachverständige ausgeführt
hat, ist es zwar wünschenswert, die Nebenschilddrüsen zu erhalten. Dies ist
aber insbesondere bei erschwerten Operationsbedingungen, wie sie hier nach der
Schilderung des Operationsberichts vorlagen, nicht immer sicher möglich, weil
die Nebenschilddrüsen mit der Schilddrüse verbacken sein oder sogar in ihr
liegen können. Ein fehlerhaftes Vorgehen des ehemaligen Bekl. zu 2 lässt sich
insoweit nicht feststellen. Wie der Zeuge Dr. M bekundet hat, wurden bei
den Operationen des Bekl. zu 2 die Nebenschilddrüsen, soweit dies möglich war,
normalerweise dargestellt und erhalten. Der Sachverständige hat betont, dass
die ungewollte Entfernung von ein oder zwei Nebenschilddrüsen normalerweise
auch kein dauerhaftes Problem für den Patienten darstellt, weil sich das verbliebene
Nebenschilddrüsengewebe regeneriert und in der Regel eine oder eine halbe
erhaltene, gut vaskularisierte Nebenschilddrüse ausreicht, um auf Dauer eine
ausreichende Hormonproduktion sicherzustellen.
Der bei der Kl.
vorliegende Hypoparathyreoidismus belegt nicht, dass der ehemalige Bekl. zu 2
unbemerkt alle vier Nebenschilddrüsen entfernt hat. Dagegen spricht vielmehr,
dass, wie die Kl. mitgeteilt hat, der behandelnde Endokrinologe erklärt habe,
es würde nicht genug von dem Nebenschilddrüsenhormon produziert. Wie Prof. Dr.
Z dargelegt hat, kann es durch die Präparation zu einer Minderdurchblutung
der verbleibenden Nebenschilddrüsen kommen, was dazu führt, dass diese sich
nicht anpassen können. Dabei ist nicht einmal gesichert, dass dies eine
unmittelbare Folge des Ersteingriffs im Krankenhaus der Bekl. zu 1 ist.
Vielmehr hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,
dass die Minderdurchblutung durchaus auch eine Folge des im April 2002 im
Evangelischen Krankenhaus Düsseldorf durchgeführten Revisionseingriffs sein
kann.
c) Schließlich war
es nicht fehlerhaft, dass der ehemalige Bekl. den Eingriff nicht zunächst auf
die rechte Seite beschränkt hat. Auch auf der linken Seite waren knotige
Veränderungen gefunden worden und Prof. Dr. Z hat deutlich gemacht, dass
es ärztlichem Standard entspricht, bei der Schilddrüsenoperation alles
krankhafte Gewebe zu entfernen und nur gesundes Gewebe zu belassen.
Dementsprechend heißt es in den Leitlinien ausdrücklich, einseitiges Vorgehen
erfordere in der Regel einen normalen oder nicht vorhandenen kontralateralen
Schilddrüsenlappen; sofern nicht zweifelsfrei eine einseitige
Schilddrüsenerkrankung gesichert sei, solle (außer bei einem Rezidiveingriff,
der hier nicht vorlag) der kontralaterale Schilddrüsenlappen mindestens
exploriert werden. Hier war jedoch bereits präoperativ auf beiden Seiten ein operationsindiziernder
Befund gesichert worden, was im Übrigen auch der von der Kl. beauftragte
Gutachter Prof. Dr. W bestätigt hat.
2. Die Bekl.
haften der Kl. auch nicht auf Grund einer unzureichenden Eingriffserklärung.
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht vielmehr fest,
dass die Kl. über den Eingriff und die möglichen Risiken in der gebotenen Art
und Weise aufgeklärt worden ist. Der Zeuge Dr. M hatte zwar keine
konkrete Erinnerung an das Gespräch mit der Kl., hat aber geschildert, wie er
derartige Aufklärungsgespräche unter Verwendung des Perimed-Bogens
üblicherweise geführt hat, was - wie Prof. Dr. Z bestätigt hat - eine
übliche Aufklärung darstellt und die wesentlichen Risiken umfasst. Auf Grund
der handschriftlichen Eintragungen und Markierungen in dem Aufklärungsbogen ist
der Senat davon überzeugt, dass - entgegen der Darstellung der Kl. im
Rahmen ihrer Anhörung - auch tatsächlich über die Risiken des Eingriffs mit der
Patientin gesprochen wurde. Davon, dass diese Risiken dabei heruntergespielt
wurden, kann nicht ausgegangen werden; nach der Aussage des Zeugen Dr. M
hat dieser der Patientin lediglich gesagt, dass - was sicherlich zutreffend ist
- das Eintreten der aufgezählten Risiken nicht die Regel ist, dass die Risiken
aber eintreten können.
Darüber, ob die
Operation mit oder ohne Darstellung des N. recurrens erfolgt, musste mit der
Kl. im Rahmen der Risikoaufklärung nicht gesprochen werden. Mit der Aufklärung
soll dem Patienten kein medizinisches Detailwissen vermittelt werden, sondern
ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums, wobei
sich der Arzt in der Regel mit einer Aufklärung im Großen und Ganzen begnügen und
Näheres entsprechend der Fragestellung des Patienten überlassen kann. Die
Darstellung oder Nichtdarstellung des N. recurrens betrifft auch nicht etwa
verschiedene Behandlungsalternativen, sondern lediglich die
operationstechnische Seite des Eingriffs. Hier hat der Arzt nach eigenen
Erfahrungen und Fertigkeiten zu entscheiden. Das Gleiche gilt hinsichtlich der
Frage einer Beschränkung des Eingriffs zunächst auf eine Seite, denn dies
stellte in der gegebenen Situation - wie auch der Sachverständige Prof. Dr.
Z bestätigt hat - keine echte Behandlungsalternative dar.