Zum Sachverhalt:
Der am 24. 11.
1985 geborene Kl. wurde am Samstag, dem 25. 4. 1987, gegen 15.30 Uhr im
Krankenhaus der Bekl. zur stationären Behandlung aufgenommen. Nach dem
Aufnahmebefund war er in generalisiert tonisch-klonisch krampfendem Zustand,
rechts betont. Seine Augen waren verdreht, es zeigte sich eine Lippenzyanose
mit Schaum vor dem Mund. Die Pupillen waren eng. Die Temperatur betrug 39 Grad
Celsius rektal gemessen. Die Herztöne waren rein, die Herzaktion tachycard. Der
Krampfanfall wurde mit Diazepam und Luminal therapiert, das Fieber wurde mit
Wadenwickeln und Parazetamol bekämpft. Zu diagnostischen Zwecken wurden
Blutbild, Entzündungsparameter, Elektrolyte, Nieren-Retentionswerte und
Blutgaswerte bestimmt. Nach einer ruhigen Nacht erlitt der Kl. am 26. 4. gegen
7.00 Uhr erneut einen Krampfanfall, die zwischenzeitlich gefallene Temperatur
stieg auf über 39 Grad Celsius an. Es wurde eine Lumbalpunktion durchgeführt.
Die Untersuchung des Liquors erbrachte den Nachweis von 72/3 weißen
Blutkörperchen, so dass eine bakterielle Meningitis auszuschließen war. Die
Medikation wurde unverändert fortgesetzt. Am 27. 4. wurden weiterhin
Krampfanfälle und Fieberschübe beobachtet. Es wurde ein EEG abgeleitet, ferner
wurde eine antibiotische Behandlung mit Fortum begonnen. Am 28. 4. wurde von
ortsansässigen niedergelassenen Fachärzten für Radiologie ein cranielles Computertomogramm
(CT) erstellt, das nach Ansicht der Radiologen „im Zusammenhang mit den
klinischen Befunden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine herdförmige Encephalitis"
schließen ließ. Im Anschluß an diesen Befund wurde dem Kl. zur Bekämpfung der
Hirnentzündung Aciclovir (Zovirax) verabreicht, und zwar dreimal 60 mg/täglich.
Am 29. 4. 1987 wurde der weiterhin fiebernde Kl. auf Veranlassung seiner Mutter
in die Universitätsklinik E. verlegt. Er wurde dort u. a. weiter mit Fortum und
Aciclovir behandelt. Die veranlaßte serologische Untersuchung ergab später den
sicheren Befund einer Herpes-Virus-Encephalitis. Am 11. 6. 1987 wurde der Kl.
nach Hause entlassen. Er leidet seither unter einer Hemiparese rechts. Über den
genauen Umfang und die Folgen der Erkrankung streiten die Parteien. Der Kl. führt
die von ihm behaupteten körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen auf zu
späten Einsatz von Aciclovir zur Bekämpfung der Herpes-Encephalitis zurück. Er
verlangt deshalb Schadensersatz. Er hat behauptet, Aciclovir hätte bereits bei
Verdacht auf Vorliegen von Herpes-Encephalitis verabreicht werden müssen.
Dieser Verdacht habe sich bereits am Aufnahmetag, jedenfalls aber am darauffolgenden
Behandlungstag ergeben. Darüber hinaus seien notwendige diagnostische Maßnahmen
(EEG und CT) zu spät ergriffen worden. Die EEG-Ableitung und das CT hätten
sofort veranlaßt werden müssen. Aus den Befunden hätte sich dann das Vorliegen
der Encephalitis ergeben. Den Ärzten der Bekl. seien schwere Behandlungsfehler
anzulasten, so dass die Bekl. beweisen müsse, dass die Gesundheitsschäden auch bei rechtzeitigem
Einsatz von Aciclovir nicht zu vermeiden gewesen wären.
Das LG hat der
Feststellungsklage stattgegeben und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach
für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus
den Gründen:
Dem Kl. steht ein
Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gem. §§ 823 I, 847, 831, 30, 31 BGB gegen
die Bekl. zu. Die Einstandspflicht der Bekl. für die materiellen Schäden beruht
auf schuldhafter Vertragsverletzung in Verbindung mit §§ 278, 30, 31 BGB und
auf unerlaubter Handlung.
I. Den Ärzten der Bekl.
sind anläßlich der stationären Behandlung des Kl. Fehler im diagnostischen und
therapeutischen Bereich vorzuwerfen.
1. Als der Kl. am
Sonntagmorgen erneut einen Krampfanfall mit Halbseitenbetonung erlitt, war die
nach dem Aufnahmebefund getroffene Verdachtsdiagnose Fieberkrampf als alleinige
Ursache ausgeschlossen. Differentialdiagnostisch war spätestens nunmehr an eine
eitrige Meningitis und eine Encephalitis zu denken. Das hat der Sachverständige
Prof. Dr. L überzeugend dargelegt. Dessen Meinung wird auch von Dr. X, der an
diesem Tage als einer von zwei leitenden Ärzten der Kinderabteilung den Kl.
mitbehandelte, geteilt. Er hat die Lumbalpunktion veranlaßt, um anhand einer Liquoruntersuchung
festzustellen, ob eine bakterielle Entzündung (Meningitis) vorläge. Nach seinen
Erklärungen vor dem Senat hat er ferner den Verdacht einer Encephalitis gehegt.
Bei dieser Sachlage durfte man sich nicht darauf beschränken, den Kl.,
abgesehen von einer Untersuchung des Augenhintergrunds, zunächst nur weiter zu
beobachten. Da die Liquoruntersuchung keinen Hinweis auf ein akutes
bakteriell-entzündliches Geschehen erbracht hatte, mußte dem Encephalitisverdacht
weiter nachgegangen werden. Zur weiteren Abklärung waren eine EEG-Ableitung und
ein CT zu fertigen, wobei dem CT insofern der Vorrang zu geben war, als dieses
zugleich für den Ausschluß anderer behandlungsbedürftiger Behandlungen (intercranielle
Blutung, Hirnabszeß) dienlich war, wie der Sachverständige in seinem
Ergänzungsgutachten vom 25. 4. 1989 ausgeführt hat.
Das Ergebnis der Liquoruntersuchung
bot im übrigen auch deshalb Veranlassung zu den weiteren diagnostischen
Maßnahmen, weil die Zahl der weißen Blutkörperchen im Liquor mit 72/3 unnormal
hoch war und auf eine mögliche Encephalitis hindeutete, es sei denn, sie
beruhte auf einer Beimengung von artifiziellem Blut, was abzuklären gewesen
wäre. Dabei ist es unerheblich, ob eine weitere Lumbalpunktion am Widerstand
der Angehörigen des Kl. scheiterte, wie die Bekl. behauptet. Auch ohne weitere
Abklärung bot sich bei diesem Befund zumindest ein Hinweis, der geeignet war,
die ohnehin gegebene Verdachtsdiagnose zu stützen. Die aus medizinischer Sicht
unvernünftige Ablehnung einer bestimmten Maßnahme darf den Arzt nicht dazu
veranlassen, andere Maßnahmen ebenfalls zu unterlassen. Im Gegenteil ergibt
sich dann die Notwendigkeit zur Durchführung der anderen Maßnahmen umso
dringlicher.
Dass der zweite
Behandlungstag auf einen Sonntag fiel und der Klinikbetrieb deshalb
möglicherweise etwas eingeschränkt lief, entlastet die Behandlungsseite nicht.
Der EEG-Befund hätte erhoben werden können. Das hat Dr. X vor dem Senat
eingeräumt. Um einen CT-Befund, der mangels Vorhandensein des nötigen
technischen Geräts in der Klinik der Bekl. nicht erhoben werden konnte, hätte
eine andere Klinik (etwa die städtische Klinik in D.) gebeten werden können.
Notfalls hätte der Kl. überhaupt in eine andere, besser ausgestattete Klinik
verlegt werden müssen. Das klinische Bild (herdförmige Krampfanfälle, rezidivierende
Fieberschübe) und die erhobenen Befunde ließen es jedenfalls nicht zu, auf
wichtige diagnostische Maßnahmen zu verzichten, weil es am nötigen Gerät
fehlte.
Die dargelegten
diagnostischen Maßnahmen wären nach Auffassung des Sachverständigen nur
verzichtbar gewesen, wenn sich die behandelnden Ärzte entschlossen hätten,
aufgrund der bloßen Verdachtsdiagnose bereits am Sonntag mit Aciclovir zu
therapieren. Das ist indessen nicht geschehen.
2. Den
behandelnden Ärzten sind auch am folgenden dritten Behandlungstag Fehler
unterlaufen. Die EEG-Befundung ist unrichtig. Das EEG zeigt nämlich
Veränderungen, die - wie der Sachverständige ausgeführt hat - zwar nicht
spezifisch für eine Herpes-Encephalitis sind, die aber bei einer Herpes-Encephalitis
im Kleinkindalter typischerweise vorkommen. „Die rhythmische, über den
Schläfenlappen des Gehirns betont auftretende Verlangsamung muß an Herpes-Encephalitis
denken lassen“ (vgl. Gutachten Prof. L).
Entgegen der
Berufungsbegründung war dieser Befund nicht erst ex post bei Kenntnis des
späteren Krankheitsverlaufs zu erkennen. Dr. X hat vor dem Senat auf Vorhalt
erklärt, es sei richtig, dass das EEG den Herpes-Encephalitis-Verdacht stütze
und der dokumentierte in Worten formulierte Befund insoweit falsch sei. Er habe
sich seinerzeit das EEG nicht selbst angesehen.
Zudem ist auch an
diesem Tag die unverändert erforderliche CT-Untersuchung unterblieben. Die
weiterhin auftretenden fokalen Krampfanfälle und die rezidivierenden
Fieberschübe duldeten kein weiteres Zuwarten, bis die Untersuchung am nächsten
Tag bei dem niedergelassenen Radiologen durchgeführt werden konnte. Die Bekl.
hat nicht dargetan, dass die Untersuchung anderweitig nicht durchführbar
gewesen wäre.
3. In
therapeutischer Hinsicht ist der Behandlungsseite ein zu später Einsatz von Aciclovir
zur Bekämpfung der Herpes-Encephalitis vorzuwerfen, was wesentlich auf der
ungenügenden und fehlerhaften Diagnostik beruht.
Im
Behandlungszeitpunkt war der Einsatz von Aciclovir gegen Herpes-Encephalitis
eine klinisch gängige Praxis. Die Wirksamkeit des Mittels war aufgrund von Studien
an großen Patientenzahlen (Sköldenberg, erschienen 1984; Witley, erschienen
1986, und Prange, erschienen 1985) belegt. Auch in dem Standardwerk „Therapie
der Krankheiten des Kindesalters“, 3. Aufl. (1985), ist angegeben, dass die
Behandlung der Herpes-Encephalitis mit Aciclovir über das Versuchsstadium
hinaus sei und sich als wirksam erwiesen habe, dieses Mittel heute zur
Verfügung stehe, wobei allerdings einleitend darauf hingewiesen ist, die
Behandlung sei in Einzelfällen versucht worden.
Nach den Ausführungen
des Sachverständigen ist der Einsatz dieses Mittels bereits bei zureichendem
Verdacht auf die Erkrankung indiziert. Das hat zum einen seinen Grund darin,
dass der Herpesvirus nur serologisch sicher festgestellt werden kann, dies aber
wiederum soviel Zeit in Anspruch nimmt, dass die Therapie zu spät käme, wenn
der serologische Befund abgewartet werden würde. Zum anderen birgt ein
frühzeitiger, im Ergebnis nicht indizierter Einsatz des Mittels keine
wesentlichen Gefahren. Relevante Nebenwirkungen kommen bei intakter
Nierenfunktion, die beim Kl. vorhanden war, praktisch nicht vor. Es besteht
allein die theoretische Möglichkeit, der Entwicklung von Virusstämmen, die
gegen das Medikament Resistenzen entwickeln können.
Die Bekl.
bestreitet im Grundsatz auch nicht, dass Aciclovir schon bei Herpes-Encephalitis-Verdacht
einzusetzen ist. Ihre Ärzte haben nach Vorliegen des CT, das „im Zusammenhang
mit den klinischen Befunden mit hoher Wahrscheinlichkeit eine herdförmige Encephalitis"
ergab (so der radiologische Befund vom 28. 4. 1987), ebenfalls Aciclovir
verabreicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Aciclovir im Sinne der
Vorschriften des Arzneimittelgesetzes noch nicht als Medikament gegen diese
Erkrankung zugelassen war. Der Kl. weist mit Recht darauf hin, dass das
Arzneimittelgesetz nicht die therapeutische Freiheit des Arztes einschränkt, d.
h. es verbietet ihm nicht, ein Medikament, das gegen bestimmte Erkrankungen
„auf dem Markt“ ist, auch gegen eine andere Erkrankung einzusetzen, wenn dies
medizinisch geboten ist. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn es
medizinisch wissenschaftlich erprobt ist und die Nebenwirkungen bekannt sind,
was hier der Fall war.
Entscheidend ist
nach allem, wann konkret der Zeitpunkt zum Einsatz von Aciclovir gekommen war.
Der Sachverständige L hat die Auffassung vertreten, jedenfalls nach Vorliegen
des EEG-Befunds am 27. 4. habe sich ein zureichender Verdacht für den Einsatz
des Mittels ergeben. Das überzeugt. Der Befund ergibt Veränderungen, die
typischerweise bei einer Herpes-Encephalitis im Kindesalter vorkommen, die
klinischen Befunde standen damit im Einklang. Unter diesen Umständen war eine
weitere Absicherung der Diagnose im Hinblick auf die relative Ungefährlichkeit
des einzusetzenden Mittels unnötig.
Selbst wenn man
aber der Bekl. folgt und eine weitere Absicherung der Diagnose mittels CT für
erforderlich hält, ergibt sich nichts anderes. Ein sofort anzufertigendes CT
hätte entweder die Veränderungen im Hirn bestätigt und dann selbstverständlich
den unverzüglichen Einsatz des Mittels zur Folge haben müssen, oder es hätten
sich keine Veränderungen gezeigt, was aber auch
zur Annahme von Herpes-Encephalitis
geführt hätte, denn es ist für diese Erkrankung gerade charakteristisch, dass
sich die EEG-Veränderungen bereits in der Frühphase zeigen, während das CT noch
bis zum dritten Tage nach Manifestwerden der neurologischen Herdsymptome normal
sein kann, wie der Sachverständige unter Bezugnahme auf die Studie von Prange
dargelegt hat.
Ob der Einsatz des
Mittels darüber hinaus bereits am zweiten Behandlungstag angezeigt war, wie der
Sachverständige mit Blick auf die von ihm selbst geübte Praxis meint, kann
offen bleiben. Dafür spricht allerdings, dass die unbehandelte oder zu spät
behandelte Herpes-Encephalitis eine außergewöhnlich hohe Letalitätsrate von bis
zu 70 % hat (so Prange), während ein objektiv nicht gerechtfertigter Einsatz
von Aciclovir keine nennenswerten Risiken birgt. Hinzu kommt, dass es der
Sachverständige wegen des deutlichen EEG-Befunds für wahrscheinlich gehalten
hat, dass sich bei einer EEG-Ableitung bereits am Vortag diagnostisch
hinweisende Veränderungen gezeigt hätten, möglicherweise auch im CT. Ob
insoweit ein positiver Befund zum Nachteil der Bekl. zu unterstellen wäre (vgl.
dazu BGH, NJW 1988, 2949),
braucht der Senat nicht zu entscheiden.
Die Bekl. versucht
vergeblich einen Behandlungsfehler deshalb in Abrede zu stellen, weil Aciclovir
noch innerhalb des „günstigen Therapiezeitraums" von drei bis vier Tagen
nach Beginn der neurologischen Symptome verabreicht worden ist. Der
Sachverständige hatte dazu dargelegt, dass es naturwissenschaftlicher Logik
entspricht, die Heilungschancen umso günstiger zu beurteilen je früher die
Therapie einsetzt. Nach den wissenschaftlichen Studien liege die kritische
Grenze für eine möglicherweise erfolgreiche Therapie mit Aciclovir bei dem
vierten bis sechsten Krankheitstag. Die Angaben in der Literatur beruhten aber
darauf, dass - ähnlich wie im Streitfall - in der Regel eine Zeit vergehe, bis
sich auch nur der Verdacht einer Herpes-Encephalitis herausstelle, und besage
nicht, dass es nicht besser wäre, noch früher mit der Behandlung zu beginnen.
Die Angaben besagten nur, dass nach diesem Zeitpunkt praktisch keine Aussicht
mehr bestehe, den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflussen. Das überzeugt. Es
liegt auf der Hand, dass eine Viruserkrankung, wie die Herpes-Encephalitis,
insbesondere im Hinblick auf die Vermehrung der Erreger in dem erkrankten
Organismus umso wirkungsvoller bekämpft werden kann, je früher das Medikament
gegeben wird, dass die Viren angreift.
II. Das LG hat der
Bekl. mit Recht als Folge des verspäteten Einsatzes von Aciclovir die
Hirnschädigung des Kl. angelastet.
1. Allerdings hat
der Kl. nicht bewiesen, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei
rechtzeitiger Bekämpfung der Herpes-Encephalitis vermieden worden wären. Der
Sachverständige hat zu der Frage, ob sich der Krankheitsverlauf des Kl.
günstiger gestaltet hätte, wenn er früher mit Aciclovir behandelt worden wäre,
ausgeführt, dass auch bei optimalen Voraussetzungen, d. h. bei frühzeitiger
Diagnose und sofortigem Therapiebeginn, noch 19 bis 28 % der Patienten sterben
und bis zu 25 % Dauerschäden erleiden, also nur etwa 50 % die Krankheit
folgenlos überstehen. Es sei keineswegs so, dass Aciclovir in jedem Falle eine Herpes-Encephalitis
heile. Seine Darlegungen beruhen auf den wissenschaftlichen Untersuchungen von Sköldenberg
und Witley. Auch nach den Feststellungen von Prange liegt die Letalitätsrate
bei Anwendung von Aciclovir (noch) bei 20 %.
Bei dieser
Sachlage ist die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den
Gesundheitsschaden nicht bewiesen. Zwar ist möglich, dass ein um 24 Stunden
frühzeitigerer Einsatz von Aciclovir den Krankheitsverlauf günstig beeinflusst
hätte; die Chancen des Kl. wären besser gewesen. Das genügt jedoch nicht. Die
Ursächlichkeit ist erst bewiesen, wenn dafür eine derart hohe
Wahrscheinlichkeit spricht, dass Zweifel schweigen, ohne sie völlig
auszuschließen (BGH, NJW 1970, 946; 1973, 1925). Auf
der anderen Seite steht aber auch nicht fest, dass der frühere Einsatz von Aciclovir
den Kausalverlauf in Bezug auf den Heilungsprozess nicht für den Kl. günstig
beeinflusst hätte.
2. Die danach
verbleibenden Zweifel an der Ursächlichkeit des Fehlers für die
Gesundheitsbeeinträchtigung des Kl. gehen zu Lasten der Bekl. Die
Behandlungsseite trifft nämlich der Vorwurf des groben Behandlungsfehlers.
Ob ein
Behandlungsfehler als grob zu qualifizieren ist, hängt im wesentlichen vom
Einzelfall ab, insbesondere davon, ob er die Aufklärung des Krankheitsverlaufs
besonders erschwert. Zwar sind generelle Definitionen nur bedingt tauglich
(vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum ArzthaftungsR,
3. Aufl., S. 118), in Frage kommen aber vor allem Verstöße gegen elementare
Behandlungsregeln, gegen elementare Erkenntnisse der Medizin (vgl. etwa BGH, VersR
1986, 366),
therapeutisch insbesondere grundloses Nichtanwenden einer Standardmethode zur
Bekämpfung bekannter Risiken (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Steffen, S.
121, 122). Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob der Fehler im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände (vgl. BGH, NJW 1988, 1511) aus
objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden
Ausbildungs- und Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich und verantwortbar
erscheint (vgl. BGH, NJW 1983, 2080). Ein
Diagnoseirrtum im Sinne einer Fehlinterpretation der erhobenen Befunde ist dann
als grob zu bezeichnen, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt
(BGH, NJW 1988, 1513), wobei
ferner gravierend das Nichterheben gebotener Kontrollbefunde ins Gewicht fällt.
Gemessen an diesen
Grundsätzen erscheint das Behandlungsverhalten der Ärzte der Bekl. als grob
fehlerhaft. Obwohl der leitende Arzt der Kinderabteilung, der sicherlich über
ein höheres Maß an Erfahrung verfügte als die Assistenzärzte und der
Stationsarzt, bereits am zweiten Behandlungstag den Verdacht auf Encephalitis
hegte, sind ganz wesentliche diagnostische Maßnahmen zur Verifizierung dieses
Verdachts erst mit jeweils einem Tag Verzögerung ergriffen worden. Das
erscheint für sich genommen schon nicht verständlich. Bei den von einer Encephalitis
bekanntermaßen ausgehenden schweren Gefahren für Leben und Gesundheit des
Erkrankten mußten unverzüglich alle Versuche unternommen werden, ein Höchstmaß
an Klarheit zu gewinnen, um eine wirksame Therapie einleiten zu können. Nach
Lage der Sache kamen neben einer erneuten Lumbalpunktion ersichtlich nur ein
EEG und/oder ein CT in Betracht. Nur so konnte mit einigermaßen Aussicht auf
Erfolg eine beginnende oder bereits vorhandene Veränderung im Hirn des Kranken
als Folge einer Encephalitis erkannt werden. Es gab keinen vernünftigen Grund
für ein weiteres Abwarten. Ein (bloßer) fieberhafter Infekt oder ein
bakteriell-entzündliches Geschehen war nach den erhobenen Befunden
unwahrscheinlich.
Die
Fehlbeurteilung des EEGs am 27. 4. stellt sich nach dem Sachverständigengutachten
als fundamentaler Irrtum dar. Es war eben nicht „weitgehend unauffällig“,
sondern zeigte schwere herdförmige Verlangsamungen über der linken Hemisphäre,
betont über der Temporalregion. Das war eindeutig feststellbar, wie Dr. X im
Senatstermin eingeräumt hat. Es erscheint auch schlechterdings nicht
verantwortbar, dass Dr. X, der über den gesamten Behandlungsverlauf und die
Schwere der Erkrankung des Kl. informiert war, den EEG-Befund nicht selbst
kontrolliert hat. Das klinische Bild war mit einem unauffälligen EEG-Befund nur
schwer in Einklang zu bringen.
Auch der
verzögerte Einsatz von Aciclovir ist nicht verständlich. Die Therapie mit
diesem Mittel muß nach den Ausführungen des Sachverständigen als
Standardmethode zur Bekämpfung von Herpes-Encephalitis angesehen werden, weil
es erprobt ist und sich als einzig nachhaltig erfolgversprechendes Mittel
herausgestellt hat. Diese Kenntnis musste von den Ärzten der Kinderabteilung
der Bekl. erwartet werden. Die fehlende Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz
ändert daran nichts. Dieser Umstand konnte allenfalls Veranlassung geben, vor
Anwendung des Mittels bei spezialisierten Fachkliniken von Universitäten
telefonische Auskünfte über den Zeitpunkt des Einsatzes und etwa zu
befürchtende Nebenwirkungen einzuholen, um Gewissheit über das therapeutische
Vorgehen zu erlangen. Ein solches Verhalten ist zur Abwendung unmittelbar
drohender schwerer Gefahren nicht nur zumutbar, sondern im Interesse des
Patienten sogar geboten. Im übrigen zeigt die Tatsache, dass Aciclovir
schließlich doch gegeben wurde, dass die fehlende Zulassung nach dem
Arzneimittelgesetz von den Ärzten der Bekl. nicht als Hindernis für den Einsatz
des Medikaments bewertet wurde.
Nach gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, VersR 1986, 366 (367); NJW
1988, 2949) reicht
es im Falle eines groben Behandlungsfehlers für die Haftung aus, dass der
Fehler generell zur Verursachung des eingetretenen Schadens geeignet ist;
wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein.
Vorliegend steht außer Zweifel, dass der um
mindestens 24 Stunden verzögerte
Einsatz von Aciclovir generell geeignet war, die Heilungschancen zu verringern
oder umgekehrt durch einen entsprechend früheren Einsatz des Mittels sich die
Chancen des Kl. verbessert hätten auf eine vollständige Heilung oder zumindest
eine günstigere Beeinflussung des Krankheitsverlaufs mit der Folge geringerer
dauernder Beeinträchtigungen.