Die Aufklärungspflicht des Arztes umfasst auch die Pflicht über die Risiken der verschriebenen Arzneimittel aufzuklären. Die Rechtsprechung hat diese Verpflichtung in zahlreichen Urteilen bestätigt.
Trotz der eindeutigen Rechtsprechung wird das Haftungsrisiko bei Arzneimittelbehandlungen trotz der enormen Bedeutung in der niedergelassenen und stationären Praxis - gemeinhin unterschätzt.1 Der nachfolgende Überblick über die einschlägige BGH-Rechtsprechung soll einen Überblick über das Haftungsrisiko bei Arzneimittelbehandlung geben.
I. Bei der Verschreibung eines nicht ungefährlichen Arzneimittels ist nicht nur auf die einzunehmende Einzel- und Tagesdosis hinzuweisen, sondern auch auf die Gefahren im Zusammenhang mit der Überschreitung der verordneten Gesamtmenge.
Bereits 1970 hat der BGH2 entschieden, dass ein Arzt, der ein nicht ungefährliches Arzneimittel verschreibt, den Patienten aufklären und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass dieser bei Anwendung des Medikaments nicht gefährdet
wird.
In dem vorliegenden Fall hatte der Arzt einer 15-jährigen Patientin eine arsenhaltige „Fowler´sche Lösung“ zur Entfernung von Warzen verordnet. Es handelte sich um
ein gefährliches Mittel, das bezüglich der Auslösungshäufigkeit von toxischen Nebenwirkungen in die Mittelgruppe einzuordnen war. Durch Ausstellen eines weiteren Rezepts hatte es der Arzt ermöglicht, dass die Patientin eine zu hohe Gesamtmenge einnahm und es deshalb zu einer Arsenvergiftung kam.
II. Die Medikation mit aggressiven Mitteln kann gegebenenfalls einen ärztlichen Eingriff darstellen.
In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 1981 hat der BGH in dem so genannten „Myambutol-Fall“3 entschieden, dass die Medikation mit aggressiven Mitteln ein ärztlicher Eingriff im weitesten Sinne ist.
Alle ärztlichen Eingriffe erfüllen grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Körperverletzung, die bei einem nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommenen Eingriff durch Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Die Einwilligung setzt wiederum eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Die Einwilligung des Patienten in die Behandlung mit dem Medikament ist unwirksam, wenn er nicht über dessen gefährliche Nebenwirkungen aufgeklärt worden ist. Im Fall der nicht ordnungsgemäßen Einwilligung erfüllt der behandelnde Arzt somit den Tatbestand der Körperverletzung.
Der Patient im vorliegenden Fall wurde wegen einer Urogenitaltuberkulose in der urologischen Abteilung eines Krankenhauses behandelt. Der verantwortliche Chefarzt verordnete eine Dreifachmedikation, u.a. mit Myambutol. Durch die Einnahme des Myambutols kam es zu einer Schädigung des Sehnervs. Das Sehvermögen des Patienten verschlechterte sich daher nach der Entlassung erheblich. Hier griff bei der gewählten Kombination dreier Mittel mit jeweils verschiedenen Nebenwirkungen jedes einzelne Mittel massiv in den menschlichen Organismus ein. Deshalb gehörte zur notwendigen Aufklärung die Unterrichtung des Klägers darüber, welches besondere Risiko er einging, wenn er unter anderem Myambutol einnahm.
III. Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich. Die aktuelle Rechtsprechung zur Arzthaftung wegen unterlassener oder nicht ausreichender Aufklärung bei Verordnung oder Anwendung eines Medikaments bestätigt die früheren Urteile und führt sie weiter aus. In dem so genannten „Cyclosa-Urteil“ des BGH4 vom 15.03.2005 behandelte eine Gynäkologin eine Patientin, die Raucherin war, seit mehreren Jahren wegen einer Dysmenorrhoe mit einer damit einhergehenden Eisenmangelanämie. Ende 1994 verordnete die Ärztin das Antikonzeptionsmittel „Cyclosa“ zur Regulierung der Menstruationsbeschwerden. Eineinhalb Monate nach Beginn der Einnahme erlitt die Patientin einen Mediapartialinfarkt, der durch die Wechselwirkung zwischen dem Präparat „Cyclosa“ und dem von der Patientin während der Einnahme zugeführten Nikotin verursacht wurde.
Bei der Verordnung des Medikaments „Cyclosa“ handelt es sich um einen ärztlichen Eingriff, für den der Arzt beim Fehlen einer wirksamen Einwilligung grundsätzlich einzustehen hat. Über eine erforderliche Sicherungs- oder therapeutische Aufklärung, also der ärztlichen Beratung über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdungen des Patienten hinaus, bedarf es bei der Medikation von derartig aggressiven Medikamenten daher einer sogenannten Eingriffs- oder Risikoaufklärung. Die Eingriffs- oder Risikoaufklärung dient der Unterrichtung des Patienten über das Risiko des beabsichtigten ärztlichen Vorgehens mit dem Ziel, dass der Patient sein Selbstbestimmungsrecht ausüben kann. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht liegt beim Arzt.
Bei schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments reicht der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht aus. Kommen derart
schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments in Betracht, wie im
vorliegenden Fall, so ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation auch eine
Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich. Dieser
muss dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und
den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermitteln. Der Arzt hat die Aufklärung
auf die individuellen Belange des Patienten zuzuschneiden, um seine Mitwirkung an
der Behandlung und den Ausschluss möglicher Gefahren im Einzelfall zu
gewährleisten.
Im vorliegenden „Cyclosa-Fall“ waren ein Herzinfarkt oder Schlaganfall bei
Rauchern, insbesondere nach dem 30. Lebensjahr, typische Nebenwirkungen des
Medikaments. Daher musste die Gynäkologin die Patientin in Anbetracht der
möglichen schweren Folgen darüber aufklären, dass das Medikament in Verbindung
mit Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg.
Nur dann hätte die Patientin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben können.
IV. Bei einem Medikamentenwechsel hat der Arzt den Patienten zur Sicherung
seines Selbstbestimmungsrechts über den beabsichtigten Einsatz des neuen
Medikaments und dessen Risiken aufzuklären, wenn die Verabreichung des
neuen Medikaments mit dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen verbunden ist.
Mit Urteil des BGH vom 17.04.20075 wird das „Cyclosa-Urteil“ weiter fortgeführt.
In dem Fall wurde eine Patientin bei einer stationären Behandlung in einer
Universitätsklinik zur Behandlung einer Herzarrhythmie das Medikament Cordarex
(Amiodaron) verabreicht. Zuvor wurde das Medikament Propafenon verabreicht.
Acht Tage nach Beginn der Behandlung erlitt die Patientin in der Pause zwischen
einer durchgeführten und einer geplanten Myokardszintigraphie einen
Kreislaufstillstand. Dieser führte zu schweren bleibenden Hirnschäden.
Der Arzt, der Medikamente, die sich als für die Behandlung der Beschwerden des
Patienten ungeeignet erwiesen haben, durch ein anderes Medikament ersetzt, dessen
Verabreichung für den Patienten mit dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen
verbunden ist, hat den Patienten zur Sicherung seines Selbstbestimmungsrechts über
den beabsichtigten Eingriff und dessen Risiken aufzuklären ( = Eingriffs- oder
Risikoaufklärung). Tut er dies nicht, ist de Behandlung rechtswidrig, auch wenn der
Einsatz des Medikaments an sich sachgerecht war.
Insoweit gilt, dass es, auch wenn das abgesetzte Medikament gefährlicher war als
das sodann verabreichte, einer vollständigen Aufklärung über die Risiken des neuen
Medikaments bedarf. Die Risiken einer zuvor erfolgten ärztlichen Behandlung
können mit den Risiken der sodann vorgenommenen Behandlung nicht „verrechnet“
werden. Vielmehr ist der Patient vor dem Einsatz eines neuen Medikaments über
dessen Risiken vollumfänglich aufzuklären.
Hier musste das Risiko eines Herzstillstandes als typisches Risiko der Verabreichung
von Cordarex gesehen werden. Es hätte daher einer entsprechenden
Risikoaufklärung bedurft.
V. Eine ärztliche Heilbehandlung, die mangels ausreichender Aufklärung ohne
wirksame Einwilligung des Patienten erfolgt, führt nur dann zur Haftung des
Arztes, wenn sie einen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge hat.
Mit Urteil vom 27.05.2008 stellt der BGH6 allerdings klar, dass die Haftung des
Arztes im Falle der ärztlichen Heilbehandlung ohne rechtfertigende Einwilligung
einen Gesundheitsschaden voraussetzt. Die Auffassung, die eine Haftung bereits aus
der bloßen Verletzung der Aufklärungspflicht herleitet, auch wenn kein
Gesundheitsschaden eintritt, würde zu einer uferlosen Haftung der Ärzte führen, die
auch bei der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Patienten nicht
vertretbar wäre.
Anne Kraft, Rechtsanwältin
Ciper & Coll., Düsseldorf
www.ciper.de
1 Vgl. RiBGH Karlheinz Stöhr, ZMGR, 4/08, 182
2 BGH, Urt. v. 13.01.1970 VI ZR 121/68, AHRS 5100/3
3 BGH, Urt. v. 27.10.1981 VI ZR 69/80, AHRS 5100/5
4 BGH, Urt. v. 15.03.2005 VI ZR 289/03, BGHZ 162,320
5 BGH, Urt. v. 17.04.2007 VI ZR 108/06
6 BGH, Urt. v. 27.05.2008, VI ZR 69/07