Vergütungsanspruch Zahnarzt (BGB § 628 Abs. 1 S. 2 Fall 2) “Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22.
Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 22. April
2010 aufgehoben.“
Sachverhalt:
Die privat versicherte Klägerin
verlangt von dem beklagten Zahnarzt Rückzahlung von Honorar für eine
zahnprothetische Behandlung. Sie ließ sich beim Beklagten für den Oberkiefer
und drei Zähnen im Unterkiefer vollkeramische Brücken und Kronen gegen ein
Pauschalhonorar in Höhe von 12.000,00 € erstellen. Dabei war auch eine
Korrektur der Bisshöhe vorgesehen. Nach provisorischem Einsatz der Kronen und
Brücken äußerte sie ihre Unzufriedenheit und entschied sich für eine
anderweitige Neuherstellung. Gleichzeitig zahlte sie den noch offenen
Restbetrag auf das vereinbarte Honorar. Die Brücke und Kronen ließ sie durch
einen anderen Zahnarzt neu erstellen, wofür sie einen Eigenanteil in Höhe von
8.420,64 € aufwendete.
Das Berufungsgericht ließ offen,
ob Behandlungsfehler vorlagen, denn die Klägerin könne auch in diesem Falle das
vereinbarte Honorar nicht zurückverlangen oder Ersatz des an den
nachbehandelnden Zahnarzt gezahlten Eigenanteils beanspruchen. Dem Zahnarzt
stehe das Honorar zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem zahnärztlichen Dienstvertrag
zu, ob besonders grobe, vorsätzliche und strafbare Pflichtverletzungen zu einer
Verwirklichung des Honoraranspruchs führen könnten, sei im Einzelfalle zu
beurteilen, solche Umstände lägen hier jedoch nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes
kann ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von Honorar nicht verneint
werden. Die Klägerin konnte den Dienstvertrag gem. § 627 BGB jederzeit auch
ohne Gründe kündigen, was sie getan hat. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht,
der Vertrag sei bereits beendet und daher nicht mehr kündbar gewesen. Diese
Beurteilung ist unrichtig, da Landgericht und Sachverhaltsdarstellung im
Sachverständigengutachten festgestellt haben, dass die definitiven Kronen und
Brücken nur provisorisch eingesetzt waren. Gem. § 628 Abs. 1 S. 3 BGB hat der
Dienstverpflichtete eine im Voraus für einen späteren, nach der Kündigung
liegenden Zeitpunkt entrichtete Vergütung zurückzuerstatten.
Nach § 628 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB
steht dem Dienstverpflichteten, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten
die Kündigung des Dienstberechtigten veranlasst hat, kein Vergütungsanspruch
zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den
Dienstberechtigten kein Interesse mehr haben. Ein vertragswidriges Verhalten i.
S. dieser Vorschrift setzt schuldhaftes Verhalten i. S. der §§ 276, 278 BGB,
voraus. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht erforderlich,
dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend anzusehen ist.
Das Berufungsgericht hat keine
Stellung dazu getroffen, ob die Beklagte durch ein schuldhaftes und nicht nur
geringfügiges vertragswidriges Verhalten die Kündigung der Klägerin veranlasst
hat. Abzustellen ist dabei auf das Verhalten, dass die Kündigung gestützt
wurde. Vorliegend hat die Klägerin ihre Kündigung auf vermeintliche
Behandlungsfehler des Beklagten gestützt. Das Berufungsgericht hat insoweit
offen gelassen, ob ein schuldhafter Behandlungsfehler vorlag. Das
Berufungsgericht wird daher Feststellungen zu treffen haben, ob und ggf.
inwieweit die Leistungen des Beklagten ohne Interesse für die Klägerin waren
bzw. ein Nachbehandler auf Leistungen des Klägers hätte aufbauen oder durch
eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer
Neuherstellung hätte ersparen können.
BGH, Urteil v. 29. März 2011,
VI ZR 133/10
Abgrenzung von Befunderhebungsfehler vom Diagnoseirrtum „Auf die Revision der
Beklagten zu 1) wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 27. August 2009 insoweit aufgehoben, als zu ihrem
Nachteil erkannt worden ist“
Sacherhalt:
Der Kläger nimmt als Alleinerbe
seiner verstorbenen Ehefrau und früheren Klägerin die Beklagten wegen
fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Schadensersatz und Schmerzengeld sowie
Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des ihm entstandenen und künftig
noch entstehenden Unterhaltsschadens in Anspruch. Er macht geltend, der beim
Beklagten zu 1) angestellte Anästhesist habe den auf der Röntgenaufnahme vom 9.
März 2003 ersichtlichen Rundherd, der eindeutig auf ein tumoröses Geschehen
hinweise, grob fehlerhaft nicht erkannt und nicht weiter abgeklärt. Wäre das
Karzinom bereits im März 2003 erkannt worden, so hätte es noch vor der
Metastasierung entfernt werden können. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung des Klägers
hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und
die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000,00 €
sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, sowie Unterhaltsschäden zu
ersetzen.
Nach Auffassung des
Berufungsgerichtes sei die Behandlung der Ehefrau des Klägers im Krankenhaus
der Beklagten zu 1) fehlerhaft gewesen, da die auf der Röntgenaufnahme der
Lunge ohne Weiteres erkennbare Verdichtung übersehen wurde und unterlassen
wurde, ihre Ursache durch weitere differenzialdiagnostische Maßnahmen
abzuklären.
Das bei der Ehefrau des Klägers
im Jahre 2004 festgestellte Adenokarzinom wäre mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit bei den notwendigen Kontrolluntersuchungen im Anschluss an
die im Jahre 2003 durchgeführte Operation erkannt worden. Angesichts des
gravierenden Befundes eines Lungenkarzinoms wäre eine Nichtreaktion hierauf
nicht anders als durch einen groben Behandlungsfehler zu erklären, sodass es zu
einer Beweislastumkehr zulasten der Beklagten komme. Diese Ausführungen halten
einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet zu
Recht, dass das Berufungsgericht den von ihnen angenommenen Fehler als
Befunderhebungsfehler und nicht als Diagnoseirrtum qualifiziert hat. Ein
Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener
Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor,
wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und
deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachgebiets gebotenen
therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift. Vorliegend wirft das
Berufungsgericht der Beklagten vor, der bei ihr angestellte Anästhesist habe
die auf dem Röntgenbild auch für ein ungeübtes Auge ohne Weiteres erkennbare,
abklärungsbedürftige Verdichtung im Bereich des rechten Lungenflügels nicht
erkennt und es deshalb unterlassen, deren Ursache differenzialdiagnostisch
abklären zu lassen. Es lastet dem Anästhesisten der Beklagten damit in erster
Linie eine Fehlinterpretation des erhobenen Befundes, d. h. einen
Diagnosefehler an. Ein Diagnosefehler wird aber nicht dadurch zu einem
Befunderhebungsfehler, dass bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch
weitere Befunde zu erheben gewesen wären. Dem Berufungsgericht sind bei der
Ermittlung dieser medizinischen Maßstäbe Verfahrensfehler unterlaufen. Die
Annahme, der medizinische Standard gebiete die ergänzende Auswertung einer zur
Abklärung der Narkosefähigkeit eines Patienten angefertigten Röntgenaufnahme
durch den Radiologen, den der Auftrag zu ihrer Anfertigung erteilt worden ist,
wird von dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getragen. Zwar hatte der
Sachverständige angegeben, es sei unverständlich, warum die Aufnahme nach einem
Kurzblick des Narkosearztes nicht den Fachärzten der Radiologie zur Befundung
vorgelegt worden sei. Die Revision weist aber zutreffend darauf hin, dass nach
den auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen getroffenen
Feststellungen des Landgerichts eine zusätzliche Befundung des Röntgenbildes
durch die Beklagten zu 2) und 3) als für die Beklagte tätigen Radiologen
medizinisch nicht geboten gewesen sei. Der Gutachter hatte ausdrücklich
angegeben, dass der Anästhesist, wenn er das Bild angesehen und hierbei keine
Auffälligkeiten festgestellt habe, keine weitere Befundung oder Aufnahme habe
veranlassen müssen. Diesen Widerspruch zwischen den Äußerungen des
Sachverständigen hätte das Berufungsgericht aufklären müssen. Fehlt es an einem
Befunderhebungsfehler, ist kein Raum für die Annahme, der Behandlungsfehler der
Beklagten sei ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden gewesen.
Grundsätzlich muss der Patient die Voraussetzungen eines Behandlungsfehlers und
dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Gesundheitsschaden darlegen und
beweisen. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes kann nicht festgestellt
werden, dass der Tod der Patientin bei zutreffender Interpretation der
Röntgenaufnahme im März 2003 vermieden worden wäre oder die Krankheit zumindest
einen günstigeren Verlauf genommen hätte. Es könne zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass bei einer früheren Behandlung des Karzinom der Tod der Patientin
erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wäre, es sei aber ebenso
wahrscheinlich, dass bereits in einem früheren Stadium im Jahre 2003 eine
Metastasierung des Tumors eingetreten gewesen sei. Die bisherigen
Feststellungen rechtfertigen auch keine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des
ursächlichen Zusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und geltend gemachtem
Gesundheitsschaden. Bei einem Diagnosefehler komm eine Beweisumkehr nur dann in
Betracht, wenn der Fehler als grob zu bewerten ist.
Das Berufungsurteil war deshalb
aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen
Feststellungen treffen kann.
BGH Urteil vom 21. Dezember
2010, VI ZR 284/09
Aufklärungspflichtverletzung „Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Juli 2009
aufgehoben.“
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den Beklagten
auf Schadenersatz nach einer am 22. August 2001 in dessen orthopädischer Praxis
durchgeführten CT-gestützten periradikolären Therapie im Bereich der
Nervenwurzel C7 links in Anspruch. In der vom Kläger unterzeichneten
Einverständniserklärung heißt es zu den Risiken des Eingriffs u. a.: „Als Komplikation
ist bei einigen wenigen Patienten eine längerfristige Lähmung eingetreten, die
sich jedoch wieder vollständig rückbildete.“ Am 22. August 2001 wurde die PRT
vom Beklagten durchgeführt. Der Kläger hatte eine Einverständniserklärung zur
Peridoralanästesie oder „Standby“ bei „periradikolärer Therape“ unterzeichnet.
In dieser Einverständniserklärung heißt es u. a.: „Lähmungen (auch
Querschnittslähmungen) nach Blutungen, Entzündungen oder direkte
Nervenverletzungen sind extrem selten.“
Bei der Durchführung der PRT kam
es zu Komplikationen. Es entstand eine irreversible Tetraplegie, sodass der
Kläger schwerstbehindert und zu 100% erwerbsunfähig ist.
Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, mit der Auffassung,
die fehlende Risikoaufklärung einer dauerhaften Querschnittslähmung führe nicht
zu einer Haftung des Beklagten, da der Beklagte weder verpflichtet gewesen sei,
über das Risiko aufzuklären, noch eine generelle Aufklärungspflicht bestanden
habe.
Die Ausführungen des
Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um die Verletzung einer
Verpflichtung des Beklagten zur Aufklärung über das Risiko einer
Querschnittslähmung zu verneinen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts
reichen nicht aus, um eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung deshalb zu
verneinen, weil das Risiko einer Querschnittslähmung als lediglich theoretisch
bestehende Möglichkeit einzustufen sei. Im Streitfall hat das Berufungsgericht
die Ausführungen des Sachverständigen nicht in ihrem vollständigen
Aussagegehalt gewürdigt, sondern seiner rechtlichen Bewertung maßgeblich dessen
Ausführung zur Möglichkeit der Entstehung eines Hämatoms zugrunde gelegt. Die
sich daraus ergebende Verkürzung auf eine lediglich theoretisch bestehende
Möglichkeit wird den Ausführungen des Sachverständigen nicht gerecht. Der
Sachverständige hat aus den allgemeinen anatomischen Gegebenheiten bei
wirbelsäulennahen Injektionen seine Ausfassung abgeleitet und ist trotz
Hinterfragung seiner Auffassung bei seiner Einschätzung geblieben. Unter diesen
Umständen hätte das Berufungsgericht durch eine gezielte Befragung klären
müssen, ob es sich bei den nach Auffassung des Sachverständigen aus den
anatomischen Gegebenheiten abzuleitenden Gefahren um eine rein theoretische
Gefahr handelt. Entscheidend für den Kläger ist, dass er vor der Entscheidung
für eine Behandlung darüber informiert ist, dass ein solches Risiko aufgrund
der bestehenden anatomischen Verhältnisse besteht und diese in seine Abwägung
einbeziehen kann. Sollte sich eine solche Gefahr bei einer PRT schon aus den
anatomischen Verhältnissen ergeben, hätte schon zum Zeitpunkt der Behandlung
ein spezifisches, nicht nur theoretisches, Risiko der konkreten Behandlung
vorgelegen, über das grundsätzlich auch ohne vorher bekannt gewordene
Schadenfälle aufzuklären war.
Die Sache ist mithin an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses Mittels sachverständiger
Beratung klären kann, ob aufgrund der anatomischen Gegebenheiten der
Wirbelsäule bei einer PRT ebenso wie bei anderen wirbelsäulennahen Injektionen
generell das spezifische Risiko einer Querschnittslähmung besteht, und ob dies
dem Beklagten zum Zeitpunkt der Behandlung bekannt sein musste.
BGH Urteil vom 6. Juli 2010,
VI ZR 198/09
Zum Beweis des Zusammenhangs
zwischen der Einnahme eines Arzneimittels und dem Gesundheitsschaden des
Patienten „Die Revision des Klägers gegen
das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar
2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen“-
Sachverhalt:
Der Kläger leidet seit 1993 an
Schmerzen, die mit verschiedenen entzündungshemmenden Schmerzmitteln wie
„Voltaren“ und „Ibuprofen“ behandelt wurden. Ab Februar 2001 erzielt er das von
der Beklagten in Deutschland vertriebene Schmerzmittel „VIOXX“. Am 13. Januar
2002 erlitt der damals 73 Jahre alte Kläger einen Herzinfarkt. Im Mai 2004
erfolgte eine erneute Aufnahme in die Kardiologie wegen einer instabilen Angina
Pectoris, die seitens der behandelnden Ärzte auf rezidivierendem Blutdruckentgleisungen
zurückgeführt wurde. Die Beklagte nahm VIOXX nach dem Bekanntwerden möglicher
erheblicher Gesundheitsrisiken im Jahre 2004 freiwillig vom Markt.
Der Kläger macht materiellen und
immateriellen Schadensersatz geltend und führt den Herzinfarkt auf die Einnahme
des Medikamentes VIOXX zurück. Er behauptet, die von der Beklagten gegebene
Gebrauchsinformation sei mangelhaft gewesen, aufgrund der bestehenden
Studienergebnisse hätte die Beklagte das Medikament bereits im Jahre 2000 vom
Markt nehmen müssen. Das Landgericht sowie Oberlandesgericht haben die Klage
abgewiesen. Das Berufungsgericht führt aus, nach dem Ergebnis der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, dass der
Herzinfarkt des Klägers auf die Einnahme von VIOXX zurückzuführen sei. Dass das
Herzinfarktrisiko durch VIOXX möglicherweise erhöht worden sei, bedeutet nicht,
dass es sich ursächlich ausgewirkt habe. Weder eine Beweislastumkehr noch
Beweiserleichterungen kämen dem Kläger zugute.
Das angefochtene Urteil hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision wendet sich ohne Erfolg
gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, dem Kläger komme die in § 84 Abs.
2a entgegen geregelte Kausalitätsvermutung nicht zugute. Sie hat auch keinen
Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem auf
Ersatz materiellen Schadens gerichteten Feststellungsbegehren des Klägers nicht
entsprochen hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe nach
dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass die
Einnahme des Medikaments VIOXX für den Herzinfarkt ursächlich gewesen sei,
begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat
auch die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises für den Nachweis des
Ursachenzusammenhangs mit Recht abgelehnt. Zutreffend geht das Berufungsgericht
davon aus, dass die Kläger für den behaupteten Ursachenzusammenhang zwischen
der Einnahme des Medikamentes VIOXX und dem erlittenen Herzinfarkt
beweispflichtig ist. Beweiserleichterungen für den Kausalitätsbeweis bei
Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers liegen nicht vor. Das der Beklagten
vom Kläger angelastete Versäumnis, das Medikament VIOXX nicht aufgrund im Jahr
2000 vorliegender Studienergebnisse vom Markt genommen zu haben, hat nicht den
Stellenwert eines groben Behandlungsfehlers.
BGH-Urteil vom 16. März 2010,
VI ZR 64/09
Beweislastumkehr bei einfachem Befunderhebungsfehler „Auf die Revision der Klägerin
wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März
2010 aufgehoben“
Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt materiellen
und immateriellen Schadenersatz für von ihr behauptete Folgen einer ärztlichen
Behandlung in einem Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, dessen Träger
der Beklagte ist. Die Klägerin wurde nach Diagnose eines psychogenen bzw.
depressiven Stupors am 2. November 1998 in die Einrichtung des Beklagten
eingewiesen. Dort befand sich die Klägerin bis zum 11. Dezember 2008 in
stationärer Behandlung. Im März 2009 wurde festgestellt, dass sie am 31.
Oktober 1998 einen embolischen Thalamosinfarkt erlitten hatte. Sie leidet unter
bleibenden Sprachbeeinträchtigungen und Schluckstörungen, die sie auf die
unzureichende ärztliche Behandlung in der Einrichtung des Beklagten
zurückführt. Die Einlieferungsdiagnose sei trotz dagegensprechender Symptome
von den verantwortlichen Ärzten nicht überprüft worden. Dadurch habe sie
irreparable Schäden erlitten.
Das Landgericht hat einen groben
Behandlungsfehler bejaht und der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung
des Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage
abgewiesen, mit der Argumentation, es sei nicht erwiesen, dass die Sprach- und
Schluckbeeinträchtigungen der Klägerin durch eine früher einsetzende Therapie
bei rechtzeitiger Feststellung des Hirninfarkts verhindert worden wäre. Ein
schuldhafter Diagnosefehler könne den in der Einrichtung des Beklagten tätigen
Ärzten nicht vorgeworfen werden.
Die Ausführungen des
Berufungsgerichtes halten einer sachverständlichen Überprüfung nicht stand. Das
Berufungsgericht hat die rechtlichen Grundsätze für eine mögliche Beweislastumkehr
für den Kausalzusammenhang zugunsten der Klägerin verkannt.
Bei einem einfachen
Befunderhebungsfehler, wie vorliegend, kommt eine Beweislastumkehr auch dann
nicht in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund
ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die
Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler
generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden
herbeizuführen.
Es ist nicht erforderlich, dass
der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache des Schadens ist. Eine Umkehr
der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründender
Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist. Hingegen ist nicht
Voraussetzung für die Beweislastumkehr zugunsten des Patienten, dass die
Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie völlig
unverständlich sind. Für die Begründung einer Haftung aus schweren Behandlungsfehlern
reicht es grundsätzlich aus, dass der grobe Verstoß des Arztes generell
geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen. Ob bei der
Durchführung einer MRT-Untersuchung im Zeitraum kurz nach dem 6. November 1998
der Schlaganfall bei der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkannt
werden musste und sich die Verkennung eines solches Befundes oder die
Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft dargestellt hätte, hat das
Berufungsgericht bislang aufgrund der fehlenden Beurteilung der Voraussetzungen
der Beweislastumkehr bei einem einfachen Befunderhebungsfehler nicht in
zureichender Weise getroffen. Die Sache ist an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, damit über die Frage der Beweislastumkehr auf der Grundlage
der nachzuholenden erforderlichen Feststellungen erneut entschieden werden
kann.
BGH Urteil vom 7. Juni 2011,
VI ZR 87/10
Aufklärungspflicht über echte Alternativbehandlung „Auf die Revision des Klägers
wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
2. März 2010 aufgehoben“
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte
als geburtsleitende Ärztin auf Schadensersatz wegen eines Geburtsschadens in
Anspruch. Die Mutter des Klägers wurde für die Geburt am 25. November 2002 nach
der 39. Schwangerschaftswoche stationär in der Abteilung für Gynäkologie und
Geburtshilfe eines Krankenhauses aufgenommen, in dem die Beklagte als
Belegärztin tätig war. Die Durchführung einer Schnittentbindung wurde zunächst
nicht vorgenommen. Nach dem Einleiten der Geburt versuchte die Beklagte, den
Kläger durch Vakuumextraktion mittels Saugglocke zu entwickeln??? Nachdem der
Versuch zum zweiten Mal misslungen war, führte sie schließlich eine Notsektio
durch, wonach der Kläger am 27. November 2002 um 17:57 Uhr mit einer schweren
metabolischen Azedose zur Welt kam und reanimiert werden musste. Seit der
Geburt ist der Kläger schwerstgeschädigt.
Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung
zurückgewiesen.
Es hat nach vollständiger
Überprüfung ein Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Geburt des Klägers
verneint. Der Sachverständige habe mehrfach betont, dass er die von der
Beklagten nach 16:20 Uhr verfolgte Strategie als keinesfalls
behandlungsfehlerhaft einschätze. Auch könne die Klage nicht erfolgreich auf
ein Aufklärungsversäumnis gestützt werden. Die Behandlung der Mutter sei nicht
dadurch rechtswidrig geworden, dass eine Aufklärung über die Möglichkeit einer
Schnittentbindung unterblieben sei. Vielmehr müsse über die Möglichkeit nur
aufgeklärt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert sei. Eine solche
Lage sei angesichts der Ausführungen des Gutachters nicht eingetreten gewesen.
Das Berufungsurteil hält
revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat
rechtsfehlerhaft eine Pflicht zur Aufklärung über die alternative einer
Schnittentbindung verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden
Senats ist eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit
erforderlich, wenn sie für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie
mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu
jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder
unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Der geburtsleitende Arzt
braucht zwar in einer normalen Entbindungssituation ohne besondere Veranlassung
die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache zu bringen. Anders
liegt es aber, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für das Kind
ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige
Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung
auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten
Situation eine medizinisch verantwortbare Situation darstellt. Bei der Wahl
zwischen vaginaler Entbindung ggf. mit Vakuumextraktion und Schnittentbindung
handelt es sich für die davon betroffene Frau um eine grundlegende
Entscheidung, bei der sie entweder ihrem eigenen Leben oder dem Leben und der
Gesundheit ihres Kindes Priorität einräumt. Das Recht jeder Frau, selbst
darüber bestimmen zu dürfen, muss möglichst umfassend gewährleistet sein. Nach
diesen Grundsätzen hätte die Beklagte die Mutter des Klägers spätestens um
16:10 Uhr über die alternative Möglichkeit einer Sektio aufklären müssen. Das
Berufungsgericht stellt zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer
Aufklärungspflicht über eine alternative Schnittentbindung.