Fall 1: Totalextraktion von 18 Zähnen
OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.1999 (5 U 1276/98)
Zum Sachverhalt:
Die 1978 geborene Klägerin hatte sich aufgrund ihres insbesondere durch Kariesabfall erheblich vorgeschädigten Gebisses in die Behandlung des Beklagten begeben. Am 10.05.1995 zog dieser ihr nach Voruntersuchungen unter Vollnarkose sämtliche noch vorhandene 14 Zähne des Oberkiefers sowie vier Zähne des Unterkiefers. Die anschließende Behandlung bis zur Eingliederung einer provisorischen Zahnprothese wurde nach Differenzen zwischen den Parteien abgebrochen und nach Bewilligung der Krankenkasse durch einen anderen Arzt fortgesetzt.
Die Klägerin behauptete, die Totalextraktion sei medizinisch nicht indiziert und fehlerhaft gewesen. Der Beklagte hätte die noch erhaltenswerten und durch andere, auch teilprothetische Maßnahmen erhaltbaren Zähne nicht ziehen dürfen. Sie habe darin ohne jegliche Aufklärung, auch nicht über die Folgen und alternative Behandlungsmöglichkeiten, nicht wirksam eingewilligt. Ihre Schmerzensgeldvorstellung gab sie mit 27.000,00 DM / 13.805,09 € an und begründete die Notwendigkeit künftigen Behandlungsbedarfs besonders mit einer extraktionsbedingten fortschreitenden Kieferdeformation.
Tenor de Richterspruchs:
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 18.000,00 DM / 9.203,40 € zu zahlen. Es wird ferner festgestellt, dass die vorgenommene Totalextraktion angesichts von drei bis sieben erhaltbaren Zähnen fehlerhaft gewesen ist.
Aus den Gründen:
Der Beklagte hat nach Auffassung des Gerichts die Extraktion von 18 Zähnen vorgenommen, ohne die jedenfalls erforderliche diagnostische Überprüfung der Extraktionsindikation aller Zähne, wie z.B. durch Vitalitätsproben, Einzelzahnfilme, Taschentiefmessung, Feststellung des Grades der Zahnlockerung und der Ausdehnung von kariösen Läsionen und ohne jegliche Versuche von Zahnerhaltungsmaßnahmen wie Füllungstherapien, Paradontal- und Wurzelbehandlungen.
Das Vorbringen des Beklagten beschränkt sich im Kern darauf, dass der Schädigungszustand, die Operationsverhältnisse und der Persönlichkeits- sowie Versicherungsstatus der Klägerin einer solchen Vorgehensweise entgegengestanden hätten.
Demgegenüber erkennt das Gericht, dass der Status der Klägerin als Kassenpatientin, die mangelnde Zahnpflege und die fehlende Kooperationsfähigkeit bzw. bereitschaft, nichts daran ändern, dass die fehlenden aber jedenfalls erforderlichen Routinemaßnahmen schuldhaft unterlassen worden sind.
Der Beklagte hat zudem weder den Beweis erbringen können, dass die drei bis sieben streitbefangenen Zähne auf bei ordnungsgemäßer Behandlung nicht hätten erhalten werden können, noch, dass er die Klägerin hinreichend aufgeklärt hat.
Nach Auffassung des Gerichts hat somit die vom Beklagten vorgenommene Reihenextraktion nicht dem geschuldeten guten fachärztlichen Standard entsprochen Sie war somit vorwerfbar fehlerhaft und auch rechtswidrig, da ein wirksames Einverständnis mangels entsprechender Aufklärung nicht gegeben war.
Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ist die Vorschädigung des Gebisses der Klägerin auf mildernde Weise eingeflossen. Allerdings rechtfertigt sich das ausgesprochene Schmerzensgeld durch die grundsätzliche Bedeutung der Wertigkeit eines Zahnbildes, v.a. im sichtbaren Bereicht, zu dessen teilweiser Erhaltung alternative und zugleich wesentlich günstigere Prothetiktherapien genügt hätten.
Aufgrund der nicht abgeschlossenen behandlungsbedingten Kieferverhältnisse und der damit zusammenhängenden Möglichkeit der Veränderung der prothetischen Versorgung gingt auch eine Berufung des Beklagten hinsichtlich des Feststellungsanspruchs ins Leere.
Anmerkung der Autoren:
Der Fall zeigt einmal mehr, dass die mangelnde Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden schon allein ausreicht, um eine Arzthaftung zu begründen.
Zudem ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden, dass die Reihenextraktion der Zähne im sichtbaren Bereich einen in gewissem Maße „entstellenden“ Faktor darstellt, denn die junge Klägerin wird mit ihrem Zahnbild für immer leben müssen.
Fall 2
Fehlgeschlagene Schönheitsoperation OLG Bremen, Urteil vom 24.07.1979 (1 U 25/79)
Zum Sachverhalt:
Die 1947 geborene Klägerin litt seit dem Jahre 1972 an rezidivierenden Abszessen im Bereich der rechtren Brustdrüse. Sie wurde in die chirurgische Klinik des Krankenhauses der Beklagten eingewiesen, und zwar zunächst zur ambulanten Vorstellung. Dort fürhte der Klinikdirektor eine Reduktionsplastik beider Brüste nach der Methode „Strömbeck“ durch.
Nach der Operation traten an der linken Brust Nekrosen auf, die zu umfangreichen Narben führten; auch an der rechten Brust verblieben ausgedehnte Operationsnarben. Die Klägerin begehrte deswegen ein angemessenes Schmerzensgeld für die bisher eingetretene Beeinträchtigung und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet sei. Sie machte u.a. geltend, dass die behandelnden Ärzte der Beklagten sie über die möglichen Folgen dieser Operation nicht aufgeklärt und insbesondere nicht darauf hingewiesen hätten, dass es zu den eingetretenen schweren Entstellungen der Brüste, insbesondere eingetretenen schweren Entstellungen der Brüste, insbesondere der linken Brust kommen könne. Infolge dieser Entstellungen sei es bei ihr zu schweren Depressionen und auch schon zu einem Selbstmordversuch gekommen, auch das Eheleben habe darunter gelitten.
Tenor des Richterspruchs:
Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM / 5.113,00 € zugesprochen und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Berufung der beklagten Klinik hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, war die Einwilligung der Klägerin in die Operation nicht rechtswirksam, weil sie auf einer nicht ausreichenden ärztlichen Aufklärung über die Risiken und möglichen Folgen beruhte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Arzt bei typischen Gefahren einer Operation auf diese auch dann hinweisen, wenn die Gefahr ihres Eintritts verhältnismäßig gering ist, wie in dem vom BGH (BGHZ 29, 176) entschiedenen Fall fünf bis sechs Prozent.
Nach dem schriftlichen Gutachten sind postoperative Nekrosen im Fettgewebe bzw. im Drüsenkörper der weiblichen Brust typische Komplikationen nach Reduktionsplastiken. Auf diese hätten die Ärzte der Beklagten hinweisen müssen.
Hinzu kommt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Aufklärungspflicht des Arztes umso weitgehender ist, je weniger der Eingriff medizinisch notwendig und zeitlich dringend ist. In diesem Fall muss sich die Aufklärung auch auf solche erheblichen Operationsfolgen erstrecken, deren Wahrscheinlichkeit zahlenmäßig sehr gering ist. Auch dieses haben die behandelnden Ärzte schuldhaft unterlassen.
Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes hält der Senat mit dem Urteil des Landgerichts für angemessen.
Angesichts des Ausmaßes der Entstellungen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die damals erst 29 Jahre alte Klägerin auch in psychischer Hinsicht auf das Sicherste belastet worden ist und sich ihr Zustand auch ungünstig auf das Eheleben ausgewirkt hat.
Anmerkung der Autoren:
Bei kosmetischen Operationen hat der Patient Anspruch darauf, schonungslos über die Risiken und Folgen aufgeklärt zu werden (OLG Hamburg, VersR 1983, 63). Damit sollte sich der Arzt die Frage stellen, ob nicht ggfs. mittels Fotografien mögliche Negativergebnisse zu demonstrieren sind, wenn der Eingriff einmal nicht so verläuft, wie ursprünglich angenommen.
Zur Abklärung vor der Operation gehört auch die Unterrichtung über die Dringlichkeit der Maßnahme. Die größten Anforderungen werden diesbezüglich bei kosmetischen Operationen gestellt. Der Arzt muss das Für und Wider eines operativen Eingriffs eingehend erläutern und Gelegenheit und Zeit zu ruhiger Überlegung geben. Auch bei diagnostischen Eingriffen gelten strenge Maßstäbe. Hier ist insbesondere auf Methoden mit geringeren Risiken hinzuweisen. Bei zwar aufgezeigten, aber nicht notwendigen Eingriffen soll der Patient frei wählen können, ob er das Übel weiter tragen will oder sich für die Beseitigung entscheidet und hierbei Risiken in Kauf nimmt. Bei absolut indizierten Eingriffen zur Beseitigung erheblicher Gesundheitsstörungen ist davon auszugehen, dass ein verständiger Patient bestimmte Risiken auf sich nehmen wird, so dass an die notwendige Aufklärung geringere Anforderungen zu stellen sind.
Bei einer kosmetischen Operation soll schließlich die Verpflichtung bestehen, den Patienten darauf hinzuweisen, dass die Krankenkasse für die Kosten nicht aufkommen wird. Nach der Rechtsprechung soll der Arzt weiterhin darüber aufklären, wenn der von ihm vorgeschlagene Krankenhausaufenthalt vom Krankenversicherer möglicherweise nicht als notwendig anerkannt werden könnte und dieser u. U. die Kosten nicht trägt (BGH NJW 1983, 2630).
Fall 3 Spritze vom Aushilfspfleger OLG Köln, Urteil vom 22.01.1987 7 U 193/86
Zum Sachverhalt:
Der damals 77-jährige Kläger wurde im Juni 1982 in einer Universitätsklinik behandelt. Er erhielt u.a. Injektionen ins Gesäß. Einige Tage danach bildete sich ein Spritzenabszess, der sich als schwer beherrschbar erwies. Es kam zweimal zu lebensbedrohenden septischen Schockzuständen. Zur Drainierung des Entzündungsherds wurden tiefe Einschnitte über die ganze Länge des linken Oberschenkels gelegt. Die stationäre Behandlung wegen der Spritzenproblematik dauerte vom 20. Juni bis 19. August 1982. Im Dezember 1982 erkrankte der Kläger an Hepatitis B. Das machte einen weiteren fast vierwöchigen Krankenhausaufenthalt erforderlich.
Tenor des Richterspruchs:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00 DM zu zahlen.
Aus den Gründen:
Zwar kann es auch bei vorschriftsmäßiger örtlicher Hautdesinfektion und Anwendung von sterilem Injektionsinstrumentarium zu Infektionen kommen, deren Bewältigung durch den Organismus von der Virulenz der Erreger und der Widerstandskraft des Patienten abhängen. Wenn nicht im Einzelfall konkrete Verstöße gegen Hygienevorschriften vorgekommen seien, könne daher allein aus dem Auftreten eines Spritzenabszesses nicht auf Behandlungsfehler bei der Ausführung von Injektionen geschlossen werden. Im vorliegenden Fall aber hat ein Aushilfspfleger während des Nachtdienstes selbständig intramuskuläre Injektionen vorgenommen, ohne dass dieser zuvor unter fachkundiger Aufsicht habe Erfahrungen sammeln können. Die rechtswidrige Verletzungshandlung besteht darin, dass der zur Vornahme intramuskulärer Injektionen nicht befugte Aushilfspfleger dem Kläger die Spritze gegeben hat.
In der Rechtsprechung der BGH ist bisher nicht ausdrücklich entschieden worden, ob und welche Injektionen ärztlichem Hilfspersonal übertragen werden dürfen. Bereits in einem im Jahr 1959 gefällten Urteil hat der BGH aber ausgesprochen, dass einer approbierten, also vollausgebildeten und geprüften Krankenschwester intramuskuläre Injektionen nur überlassen werden dürfen, wenn der leitende Arzt sich vergewissert hat, dass sie ihren Aufgaben gewachsen ist und wenn daneben für ihre Überwachung und Beaufsichtigung durch die vorhandenen Ärzte Sorge getragen wird. Nach einer Entscheidung aus dem Jahr 1979 soll vieles dafür sprechen, dass die Verabreichung von Injektionen durch ausgebildete Krankenpflegerinnen, die immerhin eine mehrjährige Lehrzeit zu absolvieren haben, nicht geduldet werden darf, weil die fehlerhafte Ausführung von Injektionen zu typischen schwerwiegenden Schäden, gemeint sind Lähmungen sowie Spritzenabszesse, führen kann.
Welcher Personenkreis aufgrund welcher Ausbildung und Anleitung mit der Vornahme intramuskulärer Injektionen betaut werden darf, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es steht jedenfalls fest, dass der Pfleger diese unter keinen Umständen vornehmen durfte.
Anmerkung der Autoren:
Der vorliegende Fall zeigt anschaulich, dass es auch im Bereich der Organisation zu Behandlungsfehlern kommen kann. So kann durch Missstände und Versäumnisse im Pflegebereich genauso ein Behandlungsfehler verursacht werden, wie dies beispielsweise durch Überlassung der Überwachung durch Assistenten in besonders kritischen Phasen einer Operation geschehen kann.
Guten ärztliche Standard zu gewährleisten, beinhaltet für jeden behandelnden Arzt und auch für den Krankenhausträger die Aufgabe, eine Qualitätssicherung durch organisatorische Maßnahmen zu erreichen.
Der Leitende Arzt hat geeignete Kontrollmechanismen zu schaffen sowie für die Auswahl geeigneten Personals, den richtigen Einsatz seiner Mitarbeiter und deren Überwachung Sorge zu tragen.
Ein Organisationsverschulden kann sich auch im Zusammenhang mit Anfänger-Operationen und Anfänger-Narkosen ergeben. Es darf dem Patienten durch das Tätigwerden des Assistenzarztes kein zusätzliches Risiko entstehen. Die mit der Ausbildung junger Ärzte naturgemäß verbundenen höheren Verletzungsgefahren für die Patienten müssen deshalb durch besondere Maßnahmen ausgeglichen werden. Wird also die Gesundheit des Patienten bei der Operation durch einen nicht ausreichend qualifizierten Arzt geschädigt, so trifft die Beweislast dafür, dass dies nicht auf der mangelnden Qualifikation beruht, den Krankenhausträger, die für die Einteilung zur Operation verantwortlichen Ärzte und die aufsichtsführenden Ärzte (BGH VersR 1983, 1185) und nicht wie ansonsten im Arzthaftungsrecht üblich den Patienten.
Fall 4
Fehlgeschlagene Schönheitsoperation OLG Bremen, Urteil vom 24.07.1979, 1 U 25/79
Zum Sachverhalt:
Die 1947 geborene Klägerin litt seit dem Jahre 1972 an rezidivierenden Abszessen im Bereich der rechten Brustdrüse. Sie wurde in die chirurgische Klinik des Krankenhauses der Beklagten eingewiesen, und zwar zunächst zur ambulanten Vorstellung. Dort führte der Klinikdirektor eine Reduktionsplastik beider Brüste nach der Methode „Strömbeck“ durch.
Nach der Operation traten an der linken Brust Nekrosen auf, die zu umfangreichen Narben führten; auch an der rechten Brust verblieben ausgedehnte Operationsnarben.
Die Klägerin begehrte deswegen ein angemessenes Schmerzensgeld für die bisher eingetretene Beeinträchtigung und die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet sei. Sie machte u.a. geltend, dass die behandelnden Ärzte der Beklagten sie über die möglichen Folgen dieser Operation nicht aufgeklärt und insbesondere nicht darauf hingewiesen hätten, dass es zu den eingetretenen schweren Entstellungen der Brüste, insbesondere der linken Brust, kommen könne. Infolge dieser Entstellungen sei es bei ihr zu schweren Depressionen und auch schon zu einem Selbstmordversuch gekommen, auch das Ehelben habe darunter gelitten.
Tenor des Richterspruchs:
Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von DM 10.000,00 zugesprochen und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Berufung der beklagten Klinik hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, war die Einwilligung der Klägerin in die Operation nicht rechtswirksam, weil sie auf einer nicht ausreichenden ärztlichen Aufklärung über die Risiken und möglichen Folgen beruhte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Arzt bei typischen Gefahren einer Operation auf diese auch dann hinweisen, wenn die Gefahr ihres Eintritts verhältnismäßig gering ist, wie in dem vom BGH (BGHZ 29, 176) entschiedenen Fall fünf bis sechs Prozent.
Nach dem schriftlichen Gutachten sind postoperative Nekrosen im Fettgewebe bzw. im Drüsenkörper der weiblichen Brust typische Komplikationen nach Reduktionsplastiken. Auf diese hätten die Ärzte der Beklagten hinweisen müssen.
Hinzu kommt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Aufklärungspflicht des Arztes um so weitgehender ist, je weniger der Eingriff medizinisch notwendig und zeitlich dringend ist. In diesem Fall muss sich die Aufklärung auch auf solche erheblichen Operationsfolgen erstrecken, deren Wahrscheinlichkeit zahlenmäßig sehr gering ist. Auch dieses haben die behandelnden Ärzte schuldhaft unterlassen.
Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes hält der Senat mit dem Urteil des Landgerichts für angemessen. Angesichts des Ausmaßes der Entstellungen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die damals erst 29 Jahre alte Klägerin auch in psychischer Hinsicht auf das Schwerste belastet worden ist und sich ihr Zustand auch ungünstig auf das Eheleben ausgewirkt hat.
Anmerkung der Autoren:
Bei kosmetischen Operationen hat der Patient Anspruch darauf, schonungslos über die Risiken und Folgen aufgeklärt zu werden (OLG Hamburg VersR 1983, 63). Damit sollte sich der Arzt die Frage stellen, ob nicht ggfs. Mittels Fotografien mögliche Negativergebnisse zu demonstrieren sind, wenn der Eingriff einmal nicht so verläuft, wie ursprünglich angenommen.
Zur Aufklärung vor der Operation gehört auch die Unterrichtung über die Dringlichkeit der Maßnahme. Die größten Anforderungen werden diesbezüglich bei kosmetischen Operationen gestellt. Der Arzt muss das Für und Wider eines operativen Eingriffs eingehend erläutern und Gelegenheit und Zeit zu ruhiger Überlegung geben. Auch bei diagnostischen Eingriffen gelten strenge Maßstäbe. Hier ist insbesondere auf Methoden mit geringeren Risiken hinzuweisen. Bei zwar angezeigten, aber nicht notwendigen Eingriffen soll der Patient frei wählen können, ob er das Übel weiter tragen will oder sich für die Beseitigung entscheidet und hierbei Risiken in Kauf nimmt. Bei absolut indizierten Eingriffen zur Beseitigung erheblicher Gesundheitsstörungen ist davon auszugehen, dass ein verständiger Patient bestimmte Risiken auf sich nehmen wird, so dass an die notwendige Aufklärung geringere Anforderungen zu stellen sind.
Bei einer kosmetischen Operation soll schließlich die Verpflichtung bestehen, den Patienten darauf hinzuweisen, dass die Krankenkasse für die Kosten nicht aufkommen wird. Nach der Rechtsprechung soll der Arzt weiterhin darüber aufklären, wenn der von ihm vorgeschlagene Krankenhausaufenthalt vom Krankenversicherer möglicherweise nicht als notwendig anerkannt werden könnte und dieser u. U. die Kosten nicht trägt (BGH NJW 1983, 2630).
Fall 5
Fehlgeschlagene Sterilisation BGH VI ZR 15/78
Zum Sachverhalt:
Die 36-jährige Klägerin ist seit zehn Jahren verheiratet und hat drei Kinder zur Welt gebracht. Vier Monate nach ihrem zehnten Hochzeitstag gebar sie einen weiteren ehelichen Sohn, obwohl sie sich im Anschluss an die vorhergehende Geburt im Krankenhaus der Beklagten durch den mitverklagten Arzt einem Sterilisationseingriff unterzogen hatte. Dieser hatte den Eingriff unstreitig fehlerhaft vorgenommen mit der Folge, dass der rechte Eileiter funktionsfähig geblieben war.
Tenor de Richterspruchs:
Die Klägerin erhält ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Ersatz für die Unterhaltskosten des nicht gewünschten vierten Kindes.
Aus den Gründen:
Die Beklagten haften aus schuldhafter Verletzung des auf Sterilisation gerichteten Vertrages mit der Klägerin. Dadurch, dass die Klägerin über die ungewollte Geburt mit einer Unterhaltsverpflichtung belastet worden sei, sei ihr in dieser Höhe ein Vermögensschaden entstanden. Des Weiteren stellt die Herbeiführung einer ungewollten Schwangerschaft durch einen fehlerhaften Sterilisationseingriff eine Körperverletzung dar und rechtfertigt auch einen Schmerzensgeldanspruch (hier 2.000,00 DM, heutzutage 10.000,00 DM und mehr).
Anmerkung der Autoren:
Im Jahre 1978 entscheid das Oberlandesgericht Bamberg, dass die Geburt eines ungewollten Kindes keinen Schaden darstellen könne (NJW 1978, 1685). Die Rechtsprechung ist zwischenzeitlich überholt. Nunmehr ist gefestigte Rechtsprechung, dass durch die Rechtsordnung Geburt und Existenz eines Kindes zivil- und strafrechtlich geschützt sind. Die Geburt ist zwar danach kein Schaden im Sinne des Deliktsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches. Davon zu trennen ist aber die andere Frage, welche körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen die Kindesmutter erleidet. Die mit der Geburt einhergehenden Beeinträchtigungen rechtfertigen einen Schmerzensgeldanspruch. Es muss stets Entscheidung der Kindesmutter bleiben, ob sie ein Kind will und sich diesen Beeinträchtigungen auch aussetzen will. Es wird daher stets in die Rechtsposition der Kindesmutter eingegriffen.
Zu unterscheiden von den Fällen der fehlgeschlagenen Sterilisation sind die Fälle des sog. „wrongful life“ (unwertes Leben). Ist eine Erkrankung der Schwangeren, die ihren Wunsch auf Unterbrechung der Schwangerschaft an sich gerechtfertigt hätte, vom Arzt behandlungsfehlerhaft nicht erkannt worden, haftet der Arzt den Eltern auf Ersatz der mit dem Kind verbundenen Unterhaltsbelastung. Voraussetzung ist allerdings, dass sie Mutter darauf verzichtet hätte, das Kind auszutragen, wenn sie die Gefahr der Schädigung des Kindes gekannt hätte. Neben der Mutter hat auch der Vater Ersatzansprüche für geldlichen und sachlichen Aufwand, da er in den Schutzbereich des Behandlungsverhältnisses eingeschlossen ist. Das Kind hingegen hat keine eigenen Ansprüche, denn nach ständiger Rechtsprechung hat der Mensch grundsätzlich sein Leben so hinzunehmen, wie es von der Natur gestaltet sei und er habe keinen Anspruch auf seine Verhütung oder Vernichtung durch andere.
Fall 6 Stimmbandlähmung nach Operation BGH, Urteil vom 07.04.1992 (VI ZR 192/91)
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadenersatz aufgrund einer am 11. März 1986 bei ihr durchgeführten Schilddrüsenoperation. Die Klägerin unterzog sich erstmals im Jahre 1977 einer doppelseitigen Schilddrüsenresektion. Auf Anraten ihres Hausarztes stellte sie sich am 17. Februar 1986 bei dem Beklagten zur Untersuchung vor. Aufgrund der ihm vorgelegten Befunde diagnostizierte er bei ihr zwei kalte Knoten im Bereich der Restschilddrüse und empfahl ihr eine erneute Schilddrüsenoperation.
Die Klägerin willigte ein und erschien am 10. März 1986 im Krankenhaus. Bei ihrer Aufnahme wurde ihr ein „Merkblatt zum Aufklärungsgespräch mit dem Arzt über die Kropfoperation“ ausgehändigt. In dem Merkblatt hieß es unter der Überschrift „Mögliche Komplikationen“:
„Wegen der engen Nachbarschaft der Schilddrüse zu anderen Organen (z. B. Luftröhre) sowie Nerven und wichtigen Blutgefäßen lassen sich Nebenverletzungen nicht mit letzter Sicherheit ausschließen.
Nach der Operation gelegentlich auftretende Heiserkeit, Sprach- und Atemstörungen bilden sich meist zurück, insbesondere, wenn sie nur auf Schleimhautschwellungen beruhen.
Bleibende Schäden eines oder beider Stimmbandnerven sind selten.“
Die Klägerin unterzeichnete die auf dem Formular aufgedruckte Einwilligungserklärung und übergab das Merkblatt anschließend dem Beklagten.
Dieser entfernte am Folgetag operativ die Knoten an der Schilddrüse. Bei der Operation wurden die linken Stimmbandnerven der Klägerin verletzt, was zu Heiserkeit führte. Die Klägerin behauptete, weder bei der ambulanten Behandlung noch nach ihrer stationären Aufnahme habe der Beklagte sie über die Gefahr einer Stimmbandlähmung unterrichtet. Der Beklagte habe auch eine zu risikoreiche Operationsmethode angewendet, obwohl eine risikoärmere zur Verfügung gestanden habe.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz, des ihr bis zum 30. Juni 1990 entstandenen Verdienstausfalls, die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 25.000,00 DM und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle materiellen Schäden, die ihr als Folge der Schädigung des Stimmbandnerves in Zukunft entstehen.
Tenor des Richterspruchs:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag entsprochen. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückweisung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts.
Aus den Gründen:
Das Berufungsurteil hält nicht durchweg einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Klägerin nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt
Nach Auffassung des Senats ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aufgrund der bisher von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen noch nicht, dass das erst am Tag vor der Operation geführte Aufklärungsgespräch verspätet war.
Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht insoweit davon aus, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung nur dann vorliegt, wenn sie zum richtigen Zeitpunkt stattfindet, und dass dies grundsätzlich nur der Fall ist, wenn der Patient noch Gelegenheit hat, zwischen der Aufklärung und dem Eingriff das Für und Wider der Operation abzuwägen.
Als Grundsatz muss gelten, dass die Aufklärung so frühzeitig wie nötig zu erfolgen hat.
Der erkennende Senat ist deshalb mit dem Berufungsgericht der Auffassung, dass der Beklagte verpflichtet war, die Klägerin bereits vor dem Gespräch am 17. Februar 1986 über die Risiken der Kropfoperation aufzuklären, als er ihr zu dem von ihm selbst auszuführenden operativen Eingriff geraten und zugleich einen festen Operationstermin mit ihr vereinbart hat.
Aus dieser generellen Verpflichtung des Arztes zur Risikoaufklärung vor der festen Vereinbarung eines Operationstermins folgt jedoch nicht, dass bei einer erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Risikoaufklärung die hierauf von dem Patienten erklärte Bestätigung seiner früheren Einwilligung in die Operation grundsätzlich unwirksam wäre. Denn der Patient hat bereits die für den stationären Aufenthalt notwendige Disposition getroffen und sich innerlich auf den am Tag nach der Krankenhausaufnahme geplanten Eingriff eingestellt. Dadurch hat er bereits eine psychische Barriere aufgebaut, die ihn nunmehr trotz besserer Einsicht davon abhält, die Operationsbereitschaft zu widerrufen.
Das Berufungsgericht hätte deshalb nur dann zu dem Ergebnis gelangen dürfen, das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin sei nach der erst am Tage vor der Operation erfolgten Aufklärung nicht mehr gewahrt gewesen, wenn es diese Frage weiter überprüft hätte, was es jedoch nicht getan hat.
Auf diese Problematik kam es letztlich jedoch nicht an, da das Berufungsgericht richtigerweise zu der Überzeugung gelangt ist, dass auch die am Tag vor der Operation erfolgte Aufklärung der Klägerin nicht ausreichend war.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass grundsätzlich eine Aufklärung des Patienten „im großen und ganzen“ ausreicht, dass dem Patienten aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden muss. Unter Anwendung dieses Grundsatzes konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass die Risikohöhe von Stimmbandverletzungen bei einer Rezidiv-Strumektomie, die von der Klägerin auf bis zu 20 Prozent beziffert worden ist, in dem ihr ausgehändigten Merkblatt nicht zum Ausdruck kam, sondern dass dadurch bei ihr der Eindruck erweckt werden konnte, dass von der bevorstehenden Operation keine ernst zu nehmende Gefahr für die Stimmbänder zu erwarten war.
Rechtliche Bedenken erweckt jedoch die Begründung, mit der das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die unzureichende Aufklärung sei ursächlich für die Einwilligung der Klägerin in den operativen Eingriff gewesen.
Denn die Klägerin hat wenig dafür vorgetragen, dass, wären ihr rechtzeitig die Risiken der Operation verdeutlicht worden, sie vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, nämlich die indizierte Operation durchführen zu lassen oder nicht.
Bei dieser Sachlage muss das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlungsentscheidung eines Berufungsgerichts zurückgewiesen werden, damit es erneut zu der dem Tatrichter vorbehaltenen Frage der hypothetischen Einwilligung und dem Entscheidungskonflikt der Klägerin Stellung nimmt.
Anmerkung der Autoren:
Die Wirksamkeit der nach einer späteren Risikoaufklärung aufrechterhaltenen Operationseinwilligung hängt davon ab, ob unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Dies ist grundsätzlich nicht mehr der Fall, wenn sich der Patient bereits auf dem Operationstisch befindet und auch dann nicht, wenn er schon auf die Operation vorbereitet wird und unter dem Einfluss unter Medikamenten steht. Zu einem solchen Zeitpunkt ist die Entscheidungsfreiheit des Patienten icht mehr gewährleistet.
Auch bei der Aufklärung am Vorabend einer Operation wird der Patient schon regelmäßig mit der Verarbeitung der ihm mitgetilten Fakten und der von ihm zu treffenden Entsche9idung überfordert sein, wenn er für ihn überraschend erstmals aus dem späten Aufklärungsgespräch noch gravierende Risiken des Eingriffs erfährt, die seine persönliche zukünftige Lebensführung entscheidend beeinträchtigen können. Er wird dagegen im Allgemeinen und auch zu diesem Zeitpunkt noch norjale Narkoserisiken abschätzen und zwischen den unterschiedlichen Risiken im alternativ vorgeschlagenen Narkoseverfahren abwägen können. Eine Aufklärung über die Eingriffsrisiken wird allerdings in vielen Fällen am Vortag der Operation noch ausreichend sein.
Bei Notoperationen sowie bei Eingriffen, bei denen die für die Operationsindikation entscheidenden Voruntersuchungen nicht früher vorliegen, ist eine frühere Aufklärung ohnehin kaum möglich. Aber auch bei im voraus geplanten Operationen, jedenfalls bei einfachen Eingriffen sowie bei solchen mit geringerem bzw. weniger entscheidenden Risiken, wird einem Patienten im Allgemeinen und auch am Tag vor der Operation noch genügend Zeit bleiben, um Nutzen und Risiken des Eingriffs abzuwägen, so dass er nicht wegen der in der Klinik bereits getroffenen Operationsvorbereitungen unter einen unzumutbaren psychischen Druck gerät.
Fall 7
Schaden durch falsche Lagerung LG Marburg, Urteil vom 07.06.2000 5 O 4/99 (unveröffentlicht)
Zum Sachverhalt:
Der Kläger verlangte vom beklagten Krankenhaus Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen eines vorgeworfenen Behandlungsfehlers. Der Kläger war vom 5. März 1997 bis 10. April 1997 in der Klinik zur Vornahme einer Herzoperation (Re-Aortenklappenersatz). Aufgrund von Problemen war eine zweite Operation unter Notfallbedingungen erforderlich. Im zeitlichen Zusammenhang mit den durchgeführten Operationen und den sich anschließenden Aufenthalten auf der Intensivstation kam es zu einer hochgradigen Heberschwäche beider Füße, einer Schwäche der Hüftbeuger beidseitig sowie einem Taubheitsgefühl im Bereich des Vorderfußes (Schädigung des nervus peronaeus). In der Folge musste der Kläger an beiden Beinen sog. Peronaeus-Schienen tragen und war in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkt.
Tenor des Richterspruchs:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM zu zahlen.
Aus den Gründen:
Es ist davon auszugehen, dass die bei dem Kläger eingetretene Beschädigung des nervus peronaeus auf einem schuldhaften Behandlungsfehler des Pflegepersonals währen der Behandlung des Klägers in der Zeit ab dem 10. März 1997 bis zur Verlegung von der Intensiv- auf die Normalstation beruht. Zwar lässt sich schon ein objektiv pflichtwidriges Verhalten der Klinikbediensteten nicht sicher feststellen, was an sich zu Lasten des Geschädigten geht, der grundsätzlich ein den Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch begründendes pflichtwidriges Verhalten des Inanspruchgenommenen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Indes ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine Beweislastumkehr auch den Nachweis eines objektiven Pflichtenverstoßes umfassen kann, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Sorgfaltspflichten auch dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren.
Nach diesen Grundsätzen greift vorliegend eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers ein. Denn die Lagerung des Klägers zur Vermeidung von Druckschäden obliegt allein dem im Klinikum der Beklagten tätigen Pflegepersonals. Dass bei dem Kläger etwa eine seltene, eine Schädigung des nervus peronaeus begünstigende und mit vertretbarem Aufwand nicht vorab zu erkennende Anomalie vorliegt, hat die Beklagte nicht einmal behauptet.
Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorlag. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Patientin auch mal über einen Zeitraum von einer halben Stunde unbeobachtet sind und eine Abpolsterung der Bettgitter erst erfolgt, wenn bemerkt wird, dass die Beine eines Patienten an dem Gitter anliegen, ist die Pflege solcher Intensivpatienten offenbar nicht so organisiert, dass vermeidbare Schäden ausgeschlossen sind. Jedenfalls lässt sich das zugunsten der insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
Nach Kenntnis des Gerichtes kann eine Nervenschädigung dieser Art eintreten, wenn das Bein etwa 30 Minuten lang auf einem harten Gegenstand aufliegt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes galt es zu beachten, dass der Kläger in Folge der unsachgemäßen Lagerung für einen längeren Zeitraum Peronaeus-Schienen tragen musste. Darüber hinaus waren über einen längeren Zeitraum krankengymnastische Übungen erforderlich. Der Kläger war durch den erlittenen Schaden sowohl in seiner beruflichen Tätigkeit als auch in seinem Freizeitverhalten erheblich beeinträchtigt. Der Kläger leidet noch heute unter Beeinträchtigungen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM erscheint angemessen.
Anmerkung der Autoren:
Es ist in der Öffentlichkeit kaum bekannt, dass sogenannte Lagerungsschäden, also Nervenschädigungen an Beinen oder Armen, die wohl häufigste Fehlerhaftigkeit ärztlicher Behandlungen darstellt. Eine falsche Lagerung über einen Zeitraum von über 30 Minuten kann zu den o.a. Dauerschäden führen.
Auch Lagerungsschäden einer anderen Art sind in der Praxis sehr häufig anzufinden. Es handelt sich hierbei um das „Durchliegegeschwür“ der Patienten, den sog. „Dekubitus“, einen Pflegefehler. Zu unterscheiden sind hier einmal die Grundpflege, die von dem Pflegepersonal in eigener Verantwortung durchgeführt wird und die Behandlungspflege, die von einem Arzt verordnet werden muss. Der BGH hat 1986 entscheiden, dass es sich bei der Dekubitusvorsorge bei besonders gefährdeten Patienten um einen Teil der Behandlungspflege handelt. Die Gefahrlage sowie Vorbeugemaßnahmen müssen von dem Arzt festgestellt, beziehungsweise angeordnet und auch dokumentiert werden. Ansonsten handelt der Arzt fehlerhaft (vgl. BGH in NJW 1986, 2365 ff.). Aufgrund der in den Krankenhäusern vorherrschenden Arbeits- und Personalsituation ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Durchliegegeschwüre noch stark ansteigen wird.
Fall 8
Sorgfaltsfehler bei Operationen
Urteil des OLG Köln vom 02.04.1990 27 U 140/88
Zum Sachverhalt:
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche mit der Begründung geltend, dass er infolge eines Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit einer beidseitigen Bruchoperation in der Universitätsklinik des beklagten Landes eine Schädigung des „nervus ulnaris“ links und in der Folge eine Bewegungseinschränkung der linken Hand davongetragen habe.
Als er unmittelbar nach der Operation ein Schmerz- und Taubheitsgefühl in der linken Hand erkannte und im Bereich des vierten und fünften Fingers verspürt habe, hätten die behandelnden Ärzte ihn damit vertröstet, dass es sich um Durchblutungsstörungen handele, die von selber wieder verschwänden.
Die Beklagten sind den Behauptungen des Kläger entgegengetreten und haben eine lagerungsbedingte nervus ulnaris-Schädigung bestritten. Sie haben behauptet, die Beschwerden des Klägers hätten andere Ursachen.
Tenor des Richterspruchs:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von (vorerst) 10.000,00 DM zu zahlen.
Aus den Gründen:
Nach Auffassung des Senats hat das beklagte Land dem Kläger gegenüber für die Bewegungseinschränkung bzw. mangelnde Gebrauchstüchtigkeit von dessen linker Hand einzustehen.
Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, tragen der Krankenhausträger und die behandelnden Ärzte die Beweislast dafür, dass der Patient zur Vermeidung von Lagerungsschäden sorgfältig und richtig auf dem Operationstisch gelagert wurde, und dass die Operateure dies kontrolliert haben (BGH NJW 1984, 1403).
Entsprechendes gelte für die Beibehaltung einer für den Patienten schadlosen Lagerung während der Operation, wobei gemäß der Aufgabenteilung zwischen Chirurgen und Anästhesisten die Letzteren zuständig seien.
Die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei zum Schutze des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln seien nämlich Maßnahmen, die dem Gefahrenbereich des Krankenhauses und der Behandlungsseite zuzuordnen sind. Sie seien vom Pflegepersonal und von den behandelnden Ärzten im Regelfall voll beherrschbar.
Anmerkung der Autoren:
Die Beweislast bei Behandlungsfehlern trägt bekanntermaßen grundsätzlich der Patient. D. h., er muss die Voraussetzungen seines Anspruchs, also den Behandlungsfehler ebenso wie dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Gesundheitsschaden darlegen und beweisen.
Etwas anderes gilt im Rahmen des sog. Voll beherrschbaren Risikobereichs. Denn überall dort, wo der Erfolg oder Misserfolg medizinischer Maßnahmen nicht von Unwägbarkeiten beeinflusst sein kann, die aus der eigenen Art des lebenden Organismus des Patienten resultieren können, unterscheidet sich die Stellung des Arztes nicht wesentlich von demjenigen anderen Vertragsschuldner. Dies hat zur Folge, dass die Ärzte eine Vermutung der ovjektiven Pflichtverletzung widerlegen müssen.
Risiken, die von den Ärzten vollbeherrscht werden können, gibt es auf allen Ebenen ärztlichen Handelns, vor allem im Hinblick auf Fehlfunktionen medizinischer Geräte sowie für die Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens, ebenso wie für Keimübertragungen während der Operation durch ein Mitglied des Operationsteams.
Haben die Ärzte ihre Pflicht, die geeigneten technischen Voraussetzungen für eine sachgerechte und gefahrlose Behandlung zu gewährleisten verletzt, so haben sie darzulegen und zu beweisen, dass ihnen kein Organisationsverschulden oder zurechenbares Fehlverhalten eines Verrichtungsgehilfen zur Last fällt.
(Beispiele hierfür sind: die Bereitstellung eines funktionsunfähigen Narkosegerätes oder die Verwendung eines verformten Tubus, die Unreinheit eines Desinfektionsmittels, das Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet, die Insterilität einer Infusionsflüssigkeit, eine fehlerhafte Lagerung auf dem Operationstisch, etc.)
Fall 9
Fehlgeschlagene Hüft-Operation
OLG Hamm Urteil vom 13.04.1994 3 U 272/93
Zum Sachverhalt:
Der damals 42-jährige Kläger befand sich 1991 für vier Wochen in stationärer Behandlung in einer orthopädischen Universitätsklinik. Ein halbes Jahr zuvor war er bei einem Treppensturz auf die linke Hüfte gefallen und deshalb nach weiteren Untersuchungen von seinem Hausarzt wegen einer diagnostizierten Coxararthrose links zur Durchführung einer Totalendoprothese (TEP) an das Krankenhaus der Beklagten überwiesen worden. Nach einem ausführlichen Aufklärungsgespräch erfolgte die Implantation einer zementfreien Hüftprothese links.
Schon vor der Operation bestand beim Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalles aus dem Jahre 1964 eine Beinverkürzung rechts, nach Behauptung des Klägers um 2 Zentimeter, nach den dokumentierten Angaben des Beklagten um 3 Zentimeter. Die Hüftoperation führte zu einer Verlängerung des linken Beines und damit zu einer Vergrößerung der Beinlängendifferenz auf insgesamt 5,3 Zentimeter.
Der Kläger hat die Durchführung der Operation für fehlerhaft gehalten, weil sie zu einer nach seiner Auffassung unvertretbaren Beinverlängerung und zusätzlich zu einer Prothesenlockerung im Schaftbereich geführt habe. Mit seiner Klage hat er ein angemessenes Schmerzensgeld (nicht unter 25.000,00 DM) einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 15.747,00 DM sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche Zukunftsschäden begehrt. Der Beklagte leugnete eine Prothesenlockerung, bestritt die Beinlängendifferenz von mehr als 0,5 Zentimeter und hielt zudem die Differenz für tolerabel.
Tenor des Richterspruchs:
Die Klage wird abgewiesen.
Aus den Gründen:
Der Kläger hat weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegen den Beklagten, da die Hüftoperation nicht fehlerhaft war und der Kläger auch nach umfassender Aufklärung wirksam eingewilligt hat.
Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts zutreffend ausgeführt, dass es in der täglichen Praxis derartiger Hüftoperationen keine Besonderheit sei, wenn es zu einer Beinverlänge3rung von 0,5 ein oder zwei Zentimeter komme. Bei diesen Operationen müsse immer mit einer Beinverlängerung gerechnet werden, da diese Komplikation häufiger eintrete als etwa umgekehrt eine Beinverkürzung. Die hier vorliegende Beinlängendifferenz von 5,3 Zentimeter ist daher im Interesse der Stabilität des Hüftgelenks hinnehmbar.
Wenn der Kläger ergänzend darauf hinweist, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die Beinverlängerung zwischen ein und zwei Zentimeter liegen könne, so ist dies nicht zu beanstanden, da exakte Angaben vor der Operation nicht möglich, sondern von der intraoperativ festgestellten Situation abhängig sind.
Anmerkung der Autoren:
Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass nicht immer dann, wenn der Patient nicht vollständig genesen ist oder von den vorherigen Beschwerden abweichende Beeinträchtigungen zurückbleiben, ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegen muss. Viel häufiger sind solche Umstände schlichtweg schicksalhaft, auch wenn der Patient dies verständlicherweise zunächst nicht unbedingt einsehen möchte und kann. Als medizinischer Laie ist er dann auf eine fachmedizinische Begutachtung angewiesen, die aber auch nicht in allen Fällen „der Weisheit letzter Schluss“ ist. Denn medizinische Auffassungen differieren zumindest ebenso häufig wie juristische Ansichten voneinander. Vor diesem Hintergrund ist oftmals ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn das Erstgutachten offensichtlich fehlerhaft ist oder eine sog. „Außenseitermeinung“ wiedergibt, die letztlich einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Aber auch mit sog. Gefälligkeitsgutachten, die dem Patienten bestätigen, was er gerne hören möchte, ist ihm nicht wirklich gedient. Sie verursachen zumeist nur hohe Kosten und die Gutachter sind zunehmend gerichtsbekannt und werden mit Nichtachtung bestraft.
Fall 10 Patientenentlassung durch Arzt im Praktikum
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.1996 4 U 146/95
Zum Sachverhalt:
Der Kläger war im März 1990 in der Klinik des Beklagten unter anderem wegen der Versorgung einer Hernie, der Exploration des linken Abdomens und wegen der Entnahme eines Darmbandtumors operativ behandelt worden. Nach zunächst komplikationslosem operativen und postoperativen Verlauf trat im Bereich des neuangelegten Anus praeter (künstlicher Darmausgang) ein Knoten auf, der am 11. April 1990 eine operative Revision erforderte. Am 24. April 1990 hatte der Kläger keinen Stuhlgang und erhielt wegen Blähungen mehrere Medikamente und eine Lokalbehandlung mit einer Wärmeflasche. Einen Tag später wurde im Pflegeprotokoll vermerkt, dass der Kläger immer noch nicht abgeführt hat.
Der zuständige Arzt im Praktikum veranlasste am gleichen Tag für den nachfolgenden Tag die stationäre Entlassung. Eine Untersuchung des Klägers am Tag der Entlassung erfolgte nicht. In den Unterlagen finden sich für diesen Tag keine Eintragungen, weder seitens des Pflege- noch des ärztlichen Personals.
Am 27. April 1990, mithin einen Tag nach der Entlassung des Klägers, erfolgte in einer Universitätsklinik wegen eines Darmverschlusses eine erneute Operation, bei der wegen umfangreicher entzündlicher Vorgänge ein Teil des Dünndarms entfernt werden und der Anus praeter neu implantiert werden musste. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jeglichen künftigen materiellen Schaden zu ersetzen.
Tenor des Richterspruchs:
Das vorentscheidende Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte hingegen Erfolg.
Aus den Gründen:
Der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet. Die Haftung des Beklagten für künftige materielle Schäden folgt aus einer positiven Vertragsverletzung des ärztlichen Behandlungsvertrages.
Die am 24. April 1990 feststellbare Behinderung der Darmpassage hätte nicht nur eine medikamentöse Behandlung erfordert, sondern darüber hinaus eine gezielte weitere Überwachung und Untersuchung des Klägers. Es wäre ferner angezeigt gewesen, am 25. April 1990 eine Magensonde einzuführen und ggfs. Eine mechanische Darmentleerung zu versuchen. Am gleichen Tage hätte man spätestens auch eine Röntgenaufnahme machen müssen.
Im besonderen Maße fehlerhaft war es ferner, einem Arzt im Praktikum die Entscheidung über die Entlassung des Kläger am 26. April 1990 zu überlassen. Gleichermaßen vorwerfbar war die Entscheidung dieses Arztes im Praktikum, den Kläger ohne ausführliche Abschlussuntersuchung zu entlassen. Der entlassende Arzt durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Kläger sich subjektiv beschwerdefrei fühlte. Das Ausbleiben des Stuhlgangs seit dem 24. April 1990 musste bei einem Anus-praeter-Patienten ein Alarmzeichen sein, das zu beachten war. Keinesfalls hätte die Entlassung angeordnet werden dürfen, ohne dass zuvor der Arzt im Praktikum den Kläger einem übergeordneten Arzt vorgestellt hätte. Die dargelegten Behandlungsfehler sind auch ursächlich geworden für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers.
Anmerkung der Autoren:
Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt stets zu Beweiserleichterungen der klagenden Partei bis hin zur Beweislastumkehr.
Im vorliegenden Fall stellt die Entlassung des Klägers ohne weitere Untersuchung einen groben Behandlungsfehler, d. h. einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst dar.
Dem Kläger kommen darüber hinaus aber auch deswegen Beweiserleichterungen zu, weil seine Entlassung von einem Arzt im Praktikum veranlasst wurde. In diesen Fällen trifft den Klinikträger die Beweislast dafür, dass die Komplikationen aufgrund der fehlerhaften Entlassung nicht auf der mangelnden Erfahrung und Übung des Arztes im Praktikum beruhen. Das heißt, der Beklagte muss beweisen, dass auch ein erfahrender Chirurg bei einer gebotenen ausführlichen Untersuchung am 26. April 1990 nicht sofort operiert hätte oder die Folgen einer sofortigen Operation identisch gewesen wären mit denen der Operation am 27. April 1990. Diese Beweisführung ist den Beklagten vorliegend nicht gelungen und auch in anderen Fällen als überaus problematisch anzusehen.
Fall 11
Grober Diagnosefehler im Notfalldienst
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.10.1996 14 U 52/95
Zum Sachverhalt:
Der seinerzeit zweijährige Kläger wurde am 27. November 1988 durch den ärztlichen Notfalldienst untersucht. Hierbei wurde eine schwere eitrige Angina diagnostiziert. Daraufhin konsultierten die Eltern des Klägers eine Kinderärztin, die eine Therapie mit Penicillin einleitete.
Am 5. Dezember 1988 vermerkte die Kinderärztin in den Krankenunterlagen, „wieder fit, isst wieder. Herz unauffällig!“. Drei Tage später diagnostizierte sie eine Gstroenteritis und verordnete u.a. das Medikament „Oral-Pädon“.
Eine Woche später hatte der Kläger wieder Fieber, das bis auf 39,2° C anstieg. Der Kläger schlief unruhig, war weinerlich und seine Eltern mussten ihm „Benuron“-Zäpfchen verabreichen.
Am Samstagmorgen, dem 17. Dezember 1988, rief zunächst die Mutter des Klägers gegen 09:00 Uhr den Beklagten an, der an diesem Wochenende Bereitschaftsdienst hatte. Sie schilderte dem Beklagten, dass ihr Sohn Fieber habe und bat um einen Hausbesuch. Diesem Anliegen kam der Beklagte nicht nach.
Am Folgetag rief die Mutter des Klägers beim Beklagten gegen 7:30 Uhr erneut an und vereinbarte einen Untersuchungstermin für 9:00 Uhr in dessen Praxis. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt hohes Fieber. Auf dem Weg zum Beklagten erbrach der Kläger wiederholt. Er hatte in der Nacht zuvor unruhig geschlafen und war schlapp.
Der Beklagte untersuchte beim Kläger den Hals, die Ohren, die Lunge und Bauch und diagnostizierte schließlich einen „prolongierten“ Infekt. Er riet den Eltern, dem Kläger Flüssigkeit zu geben und bei Bedarf Fieberzäpfchen. Da sich in den folgenden Stunden der Zustand des Klägers weiterhin verschlechterte, verbrachten seine Eltern ihn die Kinderklinik der örtlichen Universitätsklinik. Der aufnehmende Arzt veranlasste sofort eine Lumbalpunktion, die eine „Pneumokokken Meningitis“ ergab.
Es schloss sich ein stationärer Aufenthalt des Klägers in der Universitäts-Kinderklinik vom 18. Dezember 1988 bis zum 8. März 1989 an. Der Kläger leidet seither an einer geistigen Behinderung und ausgeprägten Verhaltensproblemen sowie einem cerebralen Anfallsleiden.
Tenor des Richterspruchs:
Das erkennende Landgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen Schäden zu ersetzen, stattgegeben. Den Leistungsantrag auf Bezahlung einen angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 250.000,00 DM hat das Landgericht hingegen abgewiesen. Die Berufung des Klägers wie auch die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil sind in der Sache selbst nicht begründet.
Aus den Gründen:
Der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist verjährt. Der Beklagte hat dem Kläger dessen materiellen Schaden jedoch aufgrund der Haftung aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag zu ersetzen. Nach Auffassung des Gerichts hat es der Beklagte schuldhaft versäumt, spätestens am Morgen des 18. Dezember 1988 zwingend und zweifelsfrei gebotene Befunde beim Kläger zu erheben. Nach Auffassung des Senats ist diese Unterlassung als grober Behandlungsfehler zu bewerten.
Der gerichtlicherseits eingeschaltete Sachverständige legte überzeugend dar, dass die von den Eltern des Klägers geschilderten Symptome dem Beklagten ganz sicher Anlass geben mussten, an die Möglichkeit einer Meningitis zu denken und diese deshalb eingehend abzuklären. Dies hätte zu entsprechenden Untersuchungsschritten beim Kläger führen müssen.
Die Unterlassung der Erhebung von Befunden, die letztlich zur Fehldiagnose „prolongierter Infekt“ geführt hat, ist nach Überzeugung des Gerichts als grob fehlerhaft zu bewerten.
Nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen erscheint dem Senat das festgestellte Fehlverhalten des Beklagten aus objektiver ärztlicher Sicht als nicht mehr verständlich und nicht mehr verantwortbar, weil ein solcher Fehler dem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, „er sei ja lediglich Bereitschaftsarzt im Sonntagsdienst gewesen“. Für Eil- und Notfälle kann der Standard nur dort herabgesetzt werden, wo eine sorgfältige Organisation und Vorbereitung für sie nicht mehr vorsorgen kann. Hierfür ist im gegebenen Sachverhalt nichts ersichtlich und der Sorgfaltsmaßstab deshalb grundsätzlich nicht gemildert.
Anmerkung der Autoren:
Das Urteil beschäftigt sich im Grundsatz mit dem Problem der Diagnosestellung bei Vorliegen einer Hirnhautentzündung. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung wird das Nichterkennen einer Hirnhautentzündung als grober Diagnosefehler gewertet. Es ist dabei von dem Grundsatz auszugehen, dass „jede akute, fieberhafte und schwere Erkrankung eines Kindes so lange eine Meningitis (ist), bis das Gegenteil bewiesen ist“. Dieser Grundsatz gilt auch für den einen Notfalldienst wahrnehmenden Arzt. Der Verdacht auf eine Hirnhautentzündung zwingt den Arzt zu sofortiger Einweisung des Patienten in die Klinik.
Ist der Behandlungsfehler als grob anzusehen, so hat das zur Folge, dass dem Patienten Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugute kommen. Bei der Frage, ob ein grobe3r Behandlungsfehler die genannten Beweiserleichterungen für die Kausalität rechtfertigt, kann das Gewicht der Möglichkeit nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Fehler zum Misserfolg der Behandlung beigetragen hat. Das war in dem entschiedenen Fall gegeben.
Auf den Erhalt eines Schmerzensgeldes in Höhe von 250.000,00 DM musst der Kläger jedoch aufgrund der eingetretenen Verjährung verzichten. Nach der Vorschrift des § 852 BGB verjähren Schmerzensgeldansprüche drei Jahre nach Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Bei minderjährigen Patienten ist insoweit die Kenntnis der Eltern maßgebend.
Dieser Fall zeigt in aller Deutlichkeit, wie wichtig die frühzeitige Einleitung rechtlicher Schritte oder zumindest die Einschaltung eines Rechtskundigen ist, um einer Verjährung an sich berechtigter Ansprüche vorzubeugen.
Fall 12 Harninkontinenz
OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.1987 1 U 39/85
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin wurde im Jahre 1976 wegen Blasenbeschwerden in der Urologischen Klinik der Beklagten behandelt. Bei den Untersuchungen wurde eine distrale Urethrostenose diagnostiziert. Zur Aufweitung der Harnröhre führte der Assistenzarzt am 18. April 1977 eine interne Urethrotomie mit dem sog. „OTIS-Urethrotom“ durch. Spätere Untersuchungen ergaben, dass die Klägerin seither an einer Harninkontinenz leidet dem Unvermögen, den Harnfluss zu kontrollieren. Eine Besserung trat auch nicht nach einer am 15. Dezember 1978 eingesetzten Urethrasuspensionsplastik ein.
Tenor des Richterspruchs:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 55.000,00 DM zu zahlen.
Aus den Gründen:
Schadenersatzansprüche der Kläger ergeben sich bereits daraus, dass die im beklagten Krankenhaus angestellten Ärzte den Gesundheitsschaden der Klägerin durch einen schuldhaften Behandlungsfehler verursacht haben.
Die durchgeführte Urethrotomie hat alleinursächlich zu einer totalen Harninkontinenz der Kläger geführt. Das ergibt sich unter anderen aus dem Krankenblatteintrag: „inkontinent seit OP“. Entsprechende Einträge setzten sich in der Folgezeit fort. Ertänzend bleibt in dieem Zusammenhang lediglich noch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Zustand der Klägerin weder um eine Stressinkontinenz noch um eine kompensierte Blasenfunktionsstörung handelt. Hierfür ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Das Fehlverhalten des Operateurs liegt darin, dass er das Messer immer exakt an der gleichen Stelle durch die Harnröhre gezogen hat. Der Operateur hätte zwar durchaus mehrere Schnitte setzen dürfen, er hätte diese aber radiär, also an verschiedenen Stellen der Harnröhre führen müssen. Das ärztliche Verhalten wird als grober Fehler beurteilt, weil ein solcher Fehler dem Facharzt aus dieser Sicht nicht unterlaufen darf.
Die Schwere der Gesundheitsbeschädigung rechtfertigt es, der Kläger nicht nur einen Kapitalbetrag, sondern auch eine monatliche Rente zuzusprechen. Bei der Inkontinenz der Blase handelt es sich um eine Dauerfolge. Die Klägerin vermag dem Zustand nur durch drastische Einschränkung der Flüssigkeitsaufnahme und ständiges Tragen von Windeleinlagen zu begegnen. Die Auswirkungen auf den persönlichen und sozialen Lebensbereich sind vielschichtig. Die Klägerin wird für ihre Umgebung unhygienisch, möglicherweise sogar abstoßend oder ekelerregend wirken. Auch einfache sportliche Betätigungen wie Schwimmen oder längere Spaziergänge sind ihr verwehrt. Insbesondere das Intimleben ist stärksten Störungen und Behinderungen ausgesetzt.
Anmerkung der Autoren:
Arzthaftungsprozesse dauern oftmals außergewöhnlich lange Zeit. Dieses kommt auch in der vorliegenden Entscheidung zum Ausdruck. Fast elf Jahre lang hat sich das Verfahren in die Länge gezogen, bis der Klägerin eine rechtskräftige Entscheidung vorlag. Hätte noch eine der Prozessparteien den BGH angerufen, hätte die Klägerin noch viele Jahre auf eine endgültige Entscheidung warten müssen. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war sie 27 Jahre alt. Ein deutlich älterer Patient muss sich darüber im Klaren seien, dass die „Mühlen der Justiz“ mitunter für ihn zu langsam mahlen.
Fall 13
Hinweispflichten des Arztes
OLG Hamm, Urteil vom 15.11.1999 3 U 54/99
Zum Sachverhalt:
Der Kläger macht Ansprüche aus übergegangenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte, eine Kinderärztin, geltend. Diese impfte den im Mai 1988 geborenen Sohn des Geschädigten am 3. Oktober 1989 zum zweiten Mal gegen Kinderlähmung. Ein Hinweis auf eine mögliche Ansteckungsgefahr für nicht geimpfte Kontaktpersonen erteilte die Beklagte der anwesenden Kindesmutter, die früher bei ihr als Arzthelferin gearbeitet hatte, nicht.
Eine Oktober 1989 traten bei dem Kindesvater die ersten Krankheitszeichen einer Kinderlähmung auf. Als Folge der Virusinfektion leidet der Geschädigte unter Lähmungen der Beine. Zur Fortbewegung ist er auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen. Er hat behauptet, dass die Beklagte über die Risiken der Ansteckung und deren Vermeidbarkeit hätte informieren müssen.
Di Beklagte hat behauptet, dass eine solche Hinweispflicht im Jahre 1989 nicht dem medizinischen Standard entsprochen habe. Sie bestreitet zudem die Kausalität zwischen der Impfung des Kindes und der Erkrankung des Vaters. Dieser sei zudem als Krankengymnast bereits einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt.
Tenor des Richterspruchs:
Die Klage wird abgewiesen.
Aus den Gründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch aus übergegangenem Recht.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, vor oder nach der Impfung einen Hinweis des Inhalts auszusprechen, dass ein Ansteckungsrisiko zu Kontaktpersonen besteht. Danach entsprach es im Jahre 1989 nicht dem für eine Kinderärztin geltenden medizinischen Standards, auf ein Ansteckungsrisiko von Kontaktpersonen hinzuweisen.
Aber selbst wenn man in einem solchen Fall eine Hinweispflicht für erforderlich halten und einen Verstoß hiergegen als Behandlungsfehler werten würde, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Es steht nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Erkrankung des Geschädigten auf eine Ansteckung durch seinen Sohn zurückzuführen ist. Die Beweislast für die Kausalität trifft aber den Kläger, weil der unterstellte Behandlungsfehler nicht als grob anzusehen wäre; diesen Beweis konnte er indes nicht führen.
Anmerkung der Autoren:
Die ei der regelrechten Behandlung wozu auch die therapeutische Beratung zählt zu beachtende Sorgfalt beurteilt sich nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft zur Zeit der konkreten Behandlung. Dieser Erkenntnisstand sah für das Jahr 1989 eine Beratung über ein Ansteckungsrisiko nicht vor.
Bereits fünf Jahre später hat der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass über die Risiken, die Kontaktpersonen des Geimpften erwachsen, unbedingt aufzuklären ist (BGH NJW 1994, 3012). Diese beiden Fälle zeigen anschaulich, dass sich der Stand der medizinischen Wissenschaft in wenigen Jahren derart ändern kann, dass frühere rechtliche Entscheidungen gänzlich überholt sind.
Die therapeutische Sicherungsaufklärung verlangt weiterhin zum Beispiel bei gefährlichen Medikamenten den Hinweis zur Höchstmenge und zur zeitlichen Höchstanwendungsdauer und zu den Nebenwirkungen, bei der Strahlenbehandlung die Angabe von Verhaltensmaßregeln zum Schutz der bestrahlten Haut von Kontaminationsschäden und nach einer Sterilisation den Hinweis, dass das Risiko einer möglicherweise fortbestehenden Zeugung bzw. Empfängnis besteht.
Die therapeutische Aufklärung kann sich mit der Selbstbestimmungsaufklärung überschneiden. Das ist insbesondere der Fall, wenn die therapeutische Aufklärung den Hinweis auf eine den Patienten belastende Behandlung beinhaltet. Es ist Sache des Patienten zu entscheiden, auf welche Chancen und Risiken er sich einlassen will.
Die Intensität der therapeutischen Aufklärung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Neigt der Patient dazu, eine erhebliche und schwere Gefahr zu verharmlosen, muss der Arzt deutliche Worte finden und hat erforderlichenfalls sogar ein Streitgespräch mit dem Patienten zu führen.
Fall 14
HIV-Infektion durch Blutübertragung
BGH, Urteil vom 30.04.1991 VI ZR 178/90
Zum Sachverhalt:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche geltend, weil das betreffende Universitätskrankenhaus seiner Ehefrau eine mit dem HIV (Human-Immundefizienz-Virus) konterminierte Blutkonserve verabreicht und er sich in der Folge über Kontakte mit seiner Ehefrau mit dem HIV infiziert habe.
Aus dem Blut eines damals unerkannten HIV-infizierten Dauerspenders hatte das Universitätskrankenhaus unter anderem 1984 eine Blutkonserve gewonnen, die dort im gleichen Jahr der Ehefrau des Klägers anlässlich einer Zwölffingerdarmoperation transfundiert wurde.
Die aus dem Blut des Spenders 1984 gewonnene Blutkonserve war nicht auf eine HIV-Konterminierung hin untersucht worden, da wie unstreitig ist zum damaligen Zeitpunkt weder brauchbare Testmethoden zum Nachweis von HIV-Antikörpern im Blut noch Sterilisationsmöglichkeiten zur Verfügung standen.
Der vom Dauerspender unterzeichnete Vordruck hatte unter anderem folgenden Wortlaut:
„Ich erkläre, dass mir keine Umstände (z. B. Schwangerschaft, Gewichtsverlust) bekannt sind, nach denen ich als Spender ungeeignet bin. Ich war bei der letzten Spende nicht krank und habe auch keine Blutübertragungen erhalten. Ich hatte keine Gelbsucht oder Tuberkulose und auch keinen Kontakt zu Gelbsucht- oder Tuberkulosenkranken. Ich hatte keine Malaria und bin auch nicht (in den letzten Monaten) vorbeugend mit Anti-Malaria-Mitteln behandelt worden. Nach meiner Lebensführung ist eine Infektionsmöglichkeit mit einer Geschlechtskrankheit unwahrscheinlich. Ich fühle mich gesund und nehme zur Zeit keine Medikamente ein.“
Tenor des Richterspruchs:
Das Landgericht hat die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat aber gemäß den Anträgen des Klägers erkannt. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
Rechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht die Infizierung mit dem HIV als tatbestandliche Gesundheitsverletzung angesehen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Übertragung des HIV selbst dann eine Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt, wenn es zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit Aids noch nicht gekommen ist.
Das Berufungsgericht nimmt weiterhin zu Recht an, dass die Beklagte ihre auch gegenüber dem Kläger bestehende Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Gewinnung der seiner Ehefrau verabreichten Blutkonserve schuldhaft verletzt hat.
Die Verantwortlichen des Universitätskrankenhauses haben die ihnen obliegende allgemeine Verkehrspflicht dadurch verletzt, dass sie der Ehefrau des Klägers eine nicht mit optimalem Sorgfaltsstandard gewonnene Blutkonserve transfundiert und hierdurch sie und den Kläger in eine existenzbedrohende Gefahr gebracht haben.
Als Maßnahmen, die den Verantwortlichen des Universitätskrankenhauses zumutbar waren und von denen auch eine positive Wirkung zu erwarten war, kamen in Betracht: Erstens eindeutige Warnhinweise an jeden Blutspender, etwa in einem Merkblatt, auf diejenigen Personenkreise, die als Risikogruppen vor allem durch HIV infiziert sein können. Zweitens in Verbindung damit eine drastische Schilderung der Gefahren, die für die Empfänger von Blut und ihre Kontaktperson entstehen, wenn dieses von einem HIV-infizierten Menschen gewonnen worden ist. Drittens die Unterzeichnung einer Erklärung durch jeden Blutspender, dass er das mit den Warnhinweisen versehene Merkblatt genau gelesen hat und dass er zu keiner der in dieser Erklärung genannten Risikogruppen gehört.
Schließlich hat das Berufungsgericht die HIV-Infektion als solche also nicht erst den Ausbruch der Immunschwächekrankheit Aids als schmerzendgeldauslösend erachtet. Auch wenn sich durch die HIV-Infektion die körperliche Befindlichkeit des Klägers noch nicht weitergehend verändert haben sollte, beeinträchtigt schon allein das Wissen im die Infektion die psychische Verfassung und die Umweltbeziehungen des Klägers entscheidend. Dieser vom Berufungsgericht festgestellte Leidensdruck gebietet es, bereits im jetzigen Stadium der Gesundheitsbeeinträchtigung die immateriellen Nachteile für eine Geldentschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die schweren psychischen Belastungen ist ein Betrag in Höhe von monatlich 1.000,00 DM für angemesse3n zu erachten.
Anmerkung der Autoren:
Heutzutage ist im Rahmen jeder Bluttransfusion über das Risiko einer HIV-Infektion aufzuklären. Nur wenn ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt war, besteht keine Aufklärungspflicht. War es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und musste es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wurde, entfällt eine Haftung des Arztes mangels Verschulden. Das Risiko einer HIV-Infektion bei einer Bluttransfusion ist aber mittlerweile ein allgemein und nicht nur ein einem Arzt bekanntes Risiko.
Für den Patienten stellt sich als größtes Problem im Rahmen einer HIV-Infektion dar, mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, dass diese auf eine Bluttransfusion und nicht beispielsweise auf einen ungeschützten Geschlechtsverkehr zurückzuführen ist. In diesen Fällen kann der Patient zumeist nur hoffen, dass den behandelnden Ärzten ein grobes ärztliches Fehlverhalten anzulasten ist, damit sich die Beweislast umkehrt und der Arzt nachweisen muss, dass sich der Patient gerade nicht durch die Bluttransfusion mit dem HIV-infiziert hat.
Eine weitere Frage, die in den letzten Jahren Gegenstand heftiger Diskussionen gewesen ist, ist die, ob der Arzt berechtigt ist, im Rahmen einer Untersuchung, vor allem einer Blutuntersuchung zugleich auch einen HIV-Test vornehmen zu lassen.
Diesbezüglich ist im Einzelnen zu differenzieren, ob die Blutentnahme erfolgt, um einen HIV-Test durchzuführen, oder ob eine generelle Blutanalyse erfolgt, um ein bestimmtes Untersuchungsergebnis einer bis dahin nicht diagnostizierten Erkrankung zu erhalten. Erfolgt die Blutentnahme beim Patienten gezielt, so ist darüber aufzuklären und seine Einwilligung einzuholen. Im Rahmen der allgemeinen Diagnostik, die mit einer Blutanalyse verbunden ist, genügt es, dass der Patient allgemein seine Einwilligung zu der Untersuchung gibt. Diese allgemeine Einwilligung des Patienten in eine Blutentnahme und Untersuchung des Blutes erstreckt sich aber nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung nicht auf die Untersuchung auf HIV-Antikörper. Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 8. Februar 1995 (MedR 1995, Seite 409) entschieden, dass die Vornahme eines HIV-Antikörper-Tests ohne Einwilligung des Patienten ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist. Der Arzt, der einen solchen Test vornimmt, ist dem Patienten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, das das Landgericht Köln im konkreten Fall mit 1.500,00 DM bezifferte.
Fall 15
Schmerzensgeld nach dem Tod eines Angehörigen
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.1998 14 U 3/88
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch geltend, da ihre Mutter aufgrund eines vom Beklagten angeblich verschuldeten ärztlichen Behandlungsfehlers gestorben sei. Die Nachricht von deren Tod habe bei ihr einen schwerwiegenden Schock ausgelöst. Der Beklagte wendet hingegen ein, dass ein Behandlungsfehler nicht vorgelegen habe und der Klägerin allein wegen des Todes der Mutter kein eigener Schmerzensgeldanspruch zustünde.
Tenor des Richterspruchs:
Das vorentscheidende Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Klägerin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten bei der Behandlung der am 20. Juli 1984 verstorbenen Mutter der Klägerin schuldhaft ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Vorliegend ist der „Schock“, auf dessen Auswirkungen die Klägerin abhebt, nicht durch einen unmittelbaren, sondern lediglich durch einen mittelbaren Eingriff verursacht worden.
In diesen Fällen ist eine sog. „personale Sonderbeziehung“ zwischen dem jeweiligen Kläger und dem durch den behaupteten Behandlungsfehler unmittelbar betroffenen Patienten erforderlich. Dies wird in der Regel nicht nur im Verhältnis einer Mutter zu dem unmittelbar geschädigten Kind, sondern auch umgekehrt im Verhältnis des Kindes zum unmittelbar geschädigten Elternteil bejaht werden können.
Des Weiteren muss aber die Gesundheitsverletzung „echten Krankheitswert“ haben. Hierfür genügt es nicht allein, dass aus medizinischer Sicht physiologische Störungen vorhanden sind. Erforderlich ist vielmehr, dass aus medizinischer Sicht eine nachhaltige traumatische Schädigung verursacht ist und die Beeinträchtigung zudem aus juristischer Sicht eine normale Belästigung übersteigt und ebenfalls als Krankheit zu werten ist.
Kreislaufkollapse bei Verdacht auf nächtliche Tachykardien, eine Schilddrüsendysfunktion, eine deutliche Depression, Schlafstörungen, Alpträume, Weinkrämpfe, Angst, Hilflosigkeit und Verzweiflung angesichts der sterbenden Mutter, wochenlange Arbeitsunfähigkeit und monatelange Leistungsminderung, allgemeine Beeinträchtigung der Lebensfreude und anhaltende Übersensibilität sind keine Belastungen, die über die Belastung und den Wechselfällen des Zusammenlebens hinausgehen, auf die sich der Mensch einrichten muss. In ihnen verwirklicht sich das Lebensrisiko der Teilnahme des Menschen an den Ereignissen seiner Umwelt.
Vor diesem Hintergrund ist daher der Klage der Erfolg zu versagen.
Anmerkung der Autoren:
Einen generellen Schmerzensgeldanspruch für Verwandte kennt das deutsche Recht nicht. Der üblicherweise als „Schock“ bezeichnete seelische Zustand nach dem Tod naher Angehöriger, die „seelischen Erschütterungen“, selbst die „tiefe depressive Verstimmung“ rechtfertigt selbst dann noch kein Schmerzensgeld, wenn diese Folgen medizinisch fassbar sind.
Schmerzensgeld wird erst dann geschuldet, wenn diese Auswirkungen über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, die Personen beim Tod naher Angehöriger erfahrungsgemäß erleiden. Der Bundesgerichtshof (BGH VersR 89, 853) hat die Formulierung geprägt, dass „es zu psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommen muss“. Liegen diese vor, billigt die Rechtsprechung Schmerzensgeldbeträge zwischen 1.000,00 DM und 10.000,00 DM zu.
Gering fallen die Schmerzensgeldzahlungen auch in den Fällen aus, in denen der Geschädigte nach kurzer Überlebenszeit verstirbt. Wesentlich für die Höhe des Schmerzensgeldes ist einmal die Dauer der Überlebenszeit und zum anderen, ob der Verletzte bei Bewusstsein war und seinen lebensbedrohenden Zustand kannte, oder ob er sich bis zu seinem Tode durchgehend oder überwiegend in einem Zustand der Empfindungsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit befand.
Das Landgericht München II sprach in einem Fall (LG München VersR 81, 69) dem Erben eines Geschädigten der nach Wochen verstarb, ohne Bewusstsein wiedererlangt zu haben, einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000,00 DM zu. Das Oberlandesgericht Oldenburg (VersR 96, 726) entschied, dass dem Erben eines Patienten, der nach dreieinhalb Monaten im komatösen Zustand verstarb, ein Schmerzensgeld von 35.000,00 DM zusteht.
Fall 16
Verspätete Operation eines Tumors OLG Hamm, Urteil vom 24.02.1999, 3 U 73/98
Zum Sachverhalt:
Die am 10. Juni 1963 geborene und am 11. Juli 1997 verstorbene Ehefrau des Klägers wurde seit dem 3. April 1995 vom Beklagten, einem niedergelassenen Internisten, u.a. wegen Oberbauchbeschwerden behandelt.
Er führte am 5.April 1995 unter der Verdachtsdiagnose einer Gastroduodenitis eine Magenspiegelung durch, wobei er keinen Anhalt für Veränderungen im Sinne eines Ulkus oder eines Magenkarzinoms fand, weshalb auch keine Gewebsproben entnommen wurden.
Nachdem die Patientin den Arzt gewechselt hatte, wurde am 19. Juni 1995 bei einer erneuten Gastoskopie ein großer Tumor gefunden, der vier Tage später operativ entfernt wurde.
In der Folgezeit musste die Ehefrau des Klägers sich mehreren, teils Monate dauernden Chemotherapien und mehreren weiteren operativen Eingriffen unterziehen. Sie verstarb am 11. Juli 1997 an ihrem Krebsleiden.
Mit der Klage hat der Ehemann der Verstorbenen vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes und den Ersatz materiellen Schaden verlang sowie die Feststellung begeht, dass der Beklagte auch zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sei. Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, dass Magenkarzinom nicht schon bei der Gastroskopie im April 1995 erkannt zu haben. Der Beklagte hat hingegen jeden Fehler in Abrede gestellt.
Tenor des Richterspruchs:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 DM zu zahlen. Es wird weiterhin festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen.
Aus den Gründen:
Die Fehldiagnose am 5. April 1995 stellt wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat einen groben Behandlungsfehler des Beklagten dar. Es gehört zum Standard einer endoskopischen Untersuchung des Magens, nicht nur vorwärts zu spiegeln, sondern das Endoskop zusätzlich um etwa 180° zu drehen, damit auch der distale Teil des Magens eingesehen werden kann.
Der Beklagte hat entweder die Inversion gar nicht oder nicht fachgerecht durchgeführt und das Karzinom nicht erkannt, obgleich der am 5. April 1995 vorhandene Tumor sich in der Masse nicht wesentlich von dem 19. Juni 1995 gefundenen unterschied. Zu diesem Zeitpunkt wird er als etwa „tennisballgroß“ beschrieben. Einen so großen Tumor nicht entdecken, ist nicht mehr nachvollziehbar und unverständlich. Auch dies haben alle mit diesem Fall befassten gerichtlichen Gutachter und die der Ärztekammer übereinstimmend bestätigt.
Wäre das Karzinom bei der Gastroskopie am 5. April 1995 erkannt worden, wäre der erst am 23. Juni 1995 tatsächlich durchgeführte operative Eingriff schon wenige Tage später erfolgt. Er hätte jedoch denselben Umfang gehabt, wie derjenige im Juni 1995.
Die Ehefrau des Klägers hätte sich auch in gleicher Weise wie später der Chemotherapie unterziehen müssen. Die mit diesen Nachmaßnahmen verbunden Schmerzen, Beschwerden, Beeinträchtigungen sowie Nachteile der Ehefrau des Klägers sind durch ihre Grunderkrankung, nicht aber die fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten verursacht worden.
Der Krankheitsverlauf bei der Ehefrau des Klägers vom Sommer 1996 an und ihr Tod sind jedoch als Folgen der Fehlbehandlung anzusehen. Da dem Beklagten ein grober Fehler anzulasten ist, trifft ihn die Beweislast dafür, dass dieser Fehler gerade nicht ursächlich für die zum Tode führende Krankheitsentwicklung gewesen ist. Diesen Beweis hat der Beklagte nicht führen können.
Der Sachverständige hat vor dem Senat überzeugend dargelegt, dass statistisch gesehen die Krankheitsentwicklung bei der verstorbenen Ehefrau des Kläger auch bei einer Operation im April 1995 nicht anders gewesen wäre. Sie hätte zu den 20 Prozent der Patienten gehören können, die bei der vorliegenden Tumorbeschaffenheit nach fünf Jahren noch leben, und zwar unabhängig davon, ob ein oder zwei Monate früher operiert worden ist.
Diese Umstände sagen aber über den tatsächlichen Verlauf der Erkrankung der verstorbenen Ehefrau des Klägers nach einer Operation einige Tage nach dem 5. April 1995 nichts aus. Sie hätte statistisch ebensogut zu den 20 Prozent der Patienten gehören können, die nach fünf Jahren noch leben und nicht an den Folgen der Karzinomerkrankung sterben. Denn Statistiken über die Überlebenschance bei einer um etwa zwei Monate verzögerten Karzinomdiagnose gibt es nicht.
Da die Ehefrau des Klägers für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten einer zusätzlichen Methastasierung ausgesetzt war, die als Ursache des weiteren, zum Tode führenden Krankheitsverlaufs in Betracht kommt, in diesem Stadium immerhin eine Überlebensrate von 20 Prozent besteht, eine weitere Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs bei einer Operation schon einige Tage nach der ersten Gastroskopie am 5. April 1995 aber nicht möglich ist, erscheint es gerechtfertigt, dem Beklagten mit dem Nachteil der nicht weiteren Aufklärbarkeit zu belasten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers nach erfolgreicher Chemotherapie überlebt hätte.
Anmerkung der Autoren:
Ein grober Behandlungsfehler führt für den Patienten zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr, d.h. die hypothetische negative Weiterentwicklung der Krankheit, die grundsätzlich vom Patienten zu beweisen ist (was in der Praxis nur schwer gelingt), muss nun vom Arzt widerlegt werden.
Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes führt das Oberlandesgericht Hamm eindrucksvoll aus, dass besonders die belastende psychische Situation der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen war. Die Ärzte hatten sie spätestens im Oktober 1996 über die „vorliegenden Befunde vollständig informiert“. Sie wusste also, dass sie tödlich erkrankt war. Mit diesem Wissen, das zunehmend zur Gewissheit über den baldigen Tod wurde, musste die 34 Jahre junge Mutter von drei unmündigen Kindern im Altern von fünf, neun und elf Jahren und von ihrem Ehemann Abschied nehmen.
Leid und Schmerzen der Ehefrau des Klägers sind materielle durch keine Summe zu entschädigen. Die gem. § 847 BGB zuzusprechende billige Entschädigung in Geld muss aber der Höhe nach die schwere physische und psychische Beeinträchtigung widerspiegeln. Der Senat hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 100.000,00 DM für angemessen, nicht wie das vorentscheidende Landgericht meint, lediglich 10.000,00 DM.
Fall 17
Diagnosefehler des Hauarztes
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.07.1999, 1 U 926/98 168
Zum Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den Beklagten, einen niedergelassenen Arzt für Allgemeinmedizin, wegen fehlerhafter Behandlung auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Der Kläger wurde am 18. April 1995 erstmals in der Praxis des Beklagten mit seit vier Tagen andauerndem hohen Fieber verbunden mit Erbrechen vorstellig. Eine vom Beklagten durchgeführte körperliche Untersuchung und das Elektrokardiogramm erbrachten keine pathologischen Befunde; auch die Laborwerte waren unauffällig.
Der Beklagte, der eine Mononukleose vermutete, jedoch eine sich hieran anschließende bakterielle Superinfektion nicht ausschloss, verordnete ein Antibiotikum.
Obwohl die dem Beklagten am 19. April 1995 vorliegende Serologie wegen des negativen maßgeblichen IgM-Parameters eine aktuelle Mononukleose ausschloss, sah er sich durch den Laborbefund in seiner Diagnose bestätigt. Er vermerkte dies am 20. April 1995 im Verlaufsbogen und teilte dem Kläger nach einer Ultraschalluntersuchung von Milz und Leber mit, dass der Laborbefund den Mononukleoseverdacht bestätigt habe.
Da sich das Beschwerdebild trotz der Einnahme des Antibiotikums nicht besserte, begab sich der Kläger am Abend des 22. April 1995 in die Ambulanz einer örtlichen Klinik.
Die im Krankenhaus durchgeführte Laboranalyse zeigte eine mit dem Wert 16.500 stark erhöhte Zahl von Leukozyten. Ansonsten fanden sich keine pathologischen Befunde.
Mit der Empfehlung, sich bei Zunahme der Beschwerden noch an diesem Wochenende erneut vorzustellen und dem Rat, sich ansonsten am folgenden Montag in die hausärztliche Behandlung zu begeben, wurde der Kläger entlassen.
Am 26. April 1995 stattete der Beklagte dem Kläger einen Hausbesuch ab. Er ging zu diesem Zeitpunkt weiterhin von einer Virusinfektion aus und verabreichte dem Kläger eine Injektion mit Vitamin B und „Globulin“.
Wegen anhaltenden Fiebers und sich verschlechternden Allgemeinbefindens wurde der Kläger erneut in der Ambulanz der örtlichen Klinik vorstellig.
Nachdem das EKG und ein Echokardiographie-Befund Anomalien zeigten, wurde der Kläger mit dem sich im Rahmen von Folgeuntersuchungen bestätigenden Verdacht auf eine bakterielle Aortenklappenendokarditis mit hochgradiger Aortenklappeninsuffizienz und septischen Embolisationen in Milz, Niere und Hirn stationär aufgenommen.
Am 11. Mai 1995 musste sich der Kläger wegen irreparabler Schädigung einer Aortenklappe einer Herzklappenoperation unterziehen, bei der ein technischer Klappenersatz eingebracht wurde. Am 12. Mai 1995 erlitt der Kläger einen epileptischen Krampfanfall. Er muss sich auf Dauer einer medikamentösen Therapie mit Antikoagulantien und einer antiepileptischen Therapie unterziehen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten falle ein schwerwiegender Diagnosefehler zu Last, der gerade weil der Beklagte vorgegeben habe, die Mononukleosediagnose sei labormedizinisch bestätigt worden zu einer Fehleinschätzung der ihn im Krankenhaus behandelnden Ärzte geführt habe. Ohne den Diagnosefehler wäre die bakterielle Infektion früher erkannt, beherrschbar und nicht mit den nun eingetretenen und in Zukunft noch zu besorgenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen verbunden gewesen.
Tenor des Richterspruchs:
Dem Kläger steht gegen den Beklagten für die in Folge fehlerhaften ärztlichen Behandlung erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 60.000,00 DM zu.
Aus den Gründen:
Grob fehlerhaft und unter keinem Gesichtspunkt entschuldbar war es, dass der Beklagte, nachdem er 19. April 1995 den seine Arbeitshypothese eindeutig widerlegenden Laborbefund zur Kenntnis genommen hat, seine (objektiv fehlerhafte) Diagnose bestätigt gesehen und objektiv gebotene weitergehende Differenzialdiagnostik unterlassen hat.
Vorn einem Arzt, der zu Diagnosezwecken Laboruntersuchungen anordnet, muss erwartet werden, dass er die ihm mitgeteilten Laborbefunde „lesen“, d.h., dass er die festgestellten Werte in ihrer medizinischen Relevanz zutreffend beurteilen und die notwendigen Schlussfolgerungen für den Untersuchungs- und Behandlungsfortgang daraus ziehen kann. Anderenfalls wären solche Laboruntersuchungen schlechterdings sinnlos.
Anmerkung der Autoren:
Da Diagnosen oft mit Unsicherheit belastet sind, liegt nach der Rechtsprechung die Messlatte, von der ab ein Diagnoseirrtum als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu geltend hat, besonders hoch. Es muss sich um ein fundamentales Missverständnis handeln; ein Versehen, das in Anbetracht der Eindeutigkeit der Befunde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entschuldbar ist (BGH VersR 1981, 1033). Dies hat das erkennende Gericht vorliegend bejaht.
Ein schwerer Fehler kommt auch dann in Betracht, wenn einfache uns selbstverständlich gebotene differenzial-diagnostische Überlegungen und Untersuchungen unterlassen worden oder in erheblichem Ausmaß Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben worden sind.
Fall 18
Geburtsschaden
OLG Oldenburg, Urteil vom 13.02.1990 (5 U 96/89)
Zum Sachverhalt:
Die Mutter des Klägers begab sich am 7. Juli 1980 gegen 1:40 Uhr zur Entbindung in das Krankenhaus der Beklagten. Unmittelbar nach ihrer Aufnahme wurde eine sog. Cardiotokogramm (CTG) angefertigt, das der fortlaufenden apparativen Auszeichnung der kindlichen Herzschlagfrequenz und der Wehentätigkeit der Schwangeren dient. Abgesehen von dem Aufnahme-CTG erfolgte keine weitere cardiotokographische Überwachung des Geburtsverlaufs. Um 12:15 Uhr erfolgte die Geburt des Klägers, der unmittelbar nach der Geburt wegen Atemdepressionen in eine Kinderklinik überführt wurde. Dort diagnostizierte man: Zustand nach intrauteriner Asphysie, Hypoglykämie unklarer Genese, Pneumonie, Verdacht auf beginnendes cerebrales Anfallsleiden und beginnende zentrale Bewegungsstörungen. Das heißt, dass der Kläger an einer hirnorganischen Schädigung leidet, durch die seine geistige und körperliche Entwicklung wesentlich beeinträchtigt ist.
Tenor des Richterspruchs:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000,00 DM sowie eine vom 1. März 1990 an zu entrichtende monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM (kapitalisiert etwa 120.000,00 DM) zu zahlen.
Aus den Gründen:
Nach Auffassung des Gerichtes steht fest, dass der Geburtsverlauf nicht hinreichend überwacht worden ist. Spätestens nach Anlegung des Wehentropfes um 6:15 Uhr hätte die Herztonkurve des Fetus aufgezeichnet werden müssen, um bei Anzeichen einer drohenden intrauterinen Asphyxie (Sauerstoffmangel während der Geburt) die erforderlichen medizinischen Maßnahmen einleiten zu können. Auch die sonstige Überwachung des Geburtsverlauf entsprach nicht den Regeln ärztlicher Kunst. Die Versäumnisse liegen nach Einschätzung des Gerichts im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit.
Anmerkung der Autoren:
Hirnorganische Schädigungen durch Sauerstoffmangel während der Geburt sind die am häufigsten auftretenden Geburtsschäden. Die Kinder bleiben ihr Leben lang Pflegefälle mit mehr oder minder schweren Körperschäden und geistigen Beeinträchtigungen. Die Gerichte sprechen in den Fällen, in denen die gesundheitliche Schädigungen auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sind, grundsätzlich Schmerzensgeldbeträge im sechsstelligen Bereich zu, mit ansteigender Tendenz.
Fall 19
Aufklärungsfehler bei Geburt
OLG München, Urteil vom 06.08.1993 (24 U 645/90)
Zum Sachverhalt:
Die damals 29-jährige Mutter des Klägers suchte am 30. Mai 1981 das Krankenhaus der Beklagten auf. Ein Belegarzt untersuchte sie und veranlasste eine medikamentöse Weheneinleitung. Nachdem er gegen 14:30 Uhr eine Kaiserschnittentbindung in Erwägung gezogen hatte, entschied er sich um 19:30 Uhr für eine Entbindung mit der Saugglocke. Der Beklagte hat die Eltern des Klägers, insbesondere deren Mutter nicht tüder die wahlweise in Betracht kommenden Entbindungsmethoden (Schnittentbindung oder Saugglockenentbindung) noch über die Risiken der durchgeführten Saugglockenentbindung aufgeklärt. Nach dem ersten Zug mit diesem Gerät soll sich der Embryo im tiefen Beckenbodenquerstand eingestellt haben. Bei einem zweiten und dritten Zug riss jeweils die Saugglocke ab. Der Kläger wurde unter Mithilfe von zwei Hebammen um 20:03 Uhr geboren. Er leidet an einer nicht behebbaren Gehirnschädigung, verbunden mit cerebralen Bewegungsstörungen sowie einer Zungen- und einer Gesichtslähmung.
Tenor des Richterspruchs:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200.000,00 DM Schmerzensgeld zu zahlen.
Aus den Gründen:
Ein geburtsleitender Arzt muss gegenüber der Gebärenden von sich aus die Möglichkeit einer Schnittentbindung zur Sprache bringen, wenn im Falle einer vaginalen Geburt für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen und daher gewichtige Gründe für die Schnittentbindung sprechen. In allen Fällen, in denen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass eine Einwilligung der Schwangeren zum weiteren Vorgehen erforderlich ist, muss der Arzt rechtzeitig vorher aufklären und die Einwilligung einholen. Die Aufklärung über die Alternative, vaginale Entbindung oder Kaiserschnitt, ist Aufklärung Patientenselbstbestimmung. Der Aufklärungsfehler des Beklagten führt dazu, dass die von ihm vorgenommene Saugglockenentbindung mangels wirksamer Zustimmung der Mutter rechtwidrig war. Für die cerebrale Schädigung des Kindes sind die durch die Saugglockenentbindung hervorgerufenen Belastungen mitursächlich. Insbesondere durch wiederholtes Abreißen der Vakuumglocke entstehen im fetalen Schädelinneren massive Druckschwankungen mit einem großen Traumatisierungsrisiko. Hinzu kam, dass zwei Hebammen massiven Druck auf den Bauch der Schwangeren ausübten. Durch diese Maßnahme wird die Durchblutung des Mutterkuchens erheblich vermindert. Durch den entstandenen Sauerstoffmangel sind die Gehirnschädigungen hervorgerufen worden.
Anmerkung der Autoren:
Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass nicht unbedingt die ärztliche Behandlung an sich fehlerhaft sein muss, sondern ein Behandlungsfehler auch darin zu sehen ist, wenn der Arzt nicht auf eine mögliche alternative Behandlungsmethode hinweist. Dieser fehlende Hinweis führt dann zu den gleichen Konsequenzen, als hätte der Arzt die Behandlung selbst fehlerhaft vorgenommen. Hinsichtlich des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrages entspricht die Höhe derjenigen gleichgelagerter Fälle.
Fall 20
Querschnittslähmung
LG Kassel, Urteil vom 06.04.1998 3 O 1409/97
Zum Sachverhalt:
Die seinerzeit 51-jährige Klägerin begab sich aufgrund eines diffusen, degenerativen Geschehens an der Halswirbelsäule mit polytoper Schmerzursache zur stationären Heilbehandlung in das Klinikum der Beklagten, einem anerkannten Zentrum für Wirbelsäulenchirurgie. Nach mehrwöchigem stationären Aufenthalt wurde der Klägerin offenbart, dass sie operiert werden müsse. Dabei sollte die Wirbelsäule durch zwei Stützschienen stabilisiert werden, in der Klinik der Beklagten an sich ein Routineeingriff. Doch bei der Operation am 30. April 1994 durchbohrten die operierenden Ärzte mit 5,5 Zentimeter langen Spezialschrauben aus verchromtem Edelstahl das Rückenmark der Klägerin. Seitdem ist sie ein Schwerstpflegefall. Sie leidet unter einer sog. Tetraplegie, das heißt unter einem motorisch und sensiblen inkompletten Querschnitt unterhalt C1 mit einhergehender Blasen- und Mastdarmlähmung. Beine und Arme können nicht bewegt werden. Es ist davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zeit auf eine Beatmungshilfe zurückgreifen muss.
Tenor des Richterspruchs:
Die Beklagte ist erstinstanzlich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 600.000,00 DM verurteilt worden. Da der gegen dieses Versäumnisurteil vom Beklagten eingelegte Einspruch verspätet erhoben worden ist und dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag auch vom BGH der Erfolg versagt worden ist, ist das Urteil zwischenzeitlich rechtkräftig geworden.
Anmerkung der Autoren:
In diesem überaus tragischen Fall ist die bislang höchste in Deutschland gezahlte Schmerzensgeld-Kapitalabfindung in einem Arzthaftungsprozess festgestellt worden.
Lediglich bei einem Verkehrsunfall zu Beginn der neunziger Jahre, durch den ein sechsjähriges Mädchen eine komplette hohe Querschnittslähmung unterhalb C2 mit fast vollständiger Atemlähmung erlitten hat und seit dieser Zeit ständig auf einen Rollstuhl und den Einsatz eines Beatmungsgerätes angewiesen und zudem eine erhebliche Beeinträchtigung des Sprechvermögens zu verzeichnen ist, ist eine Kapitalabfindung in Höhe von 700.000,00 DM eine monatliche Rente in Höhe von 750,00 DM zugesprochen worden.
Ein weiteres aktuelles Urteil, das hohe Wellen in der Presse geschlagen hat, weil erstmals in Deutschland bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe die Million erreicht wurde, datiert aus April 2001: Demnach hat das Landgericht München I einem 48-jährigen verheirateten Lehrer, der durch einen Verkehrsunfall aus Oktober 1998 schwerste Verletzungen (Schädelhirntrauma) erlitt und nunmehr kaum noch ansprechbar ist, nicht mehr frei sitzen kann und über eine Sonde ernährt werden muss, eine Million Mark Schmerzensgeld aufgeteilt in einem Kapitalbetrag in Höhe von 750.000,00 DM und eine monatliche Rente von 1.500,00 DM zugesprochen.
Bedenklich stimmt in dem zuvor aufgeführten arzthaftungsrechtlichen Fall, dass in der Klinik der Beklagten innerhalb derselben Woche, in der die Klägerin fehlerhaft operiert worden ist, eine weitere Patientin das gleiche Schicksal ereilt hat, wobei sie zudem erblindet ist. Das gerichtliche Verfahren dauert nunmehr bereits sechs Jahre an. Mit einer rechtskräftigen Entscheidung ist aller Voraussicht nach nicht vor 2004 zu rechnen. Gerade dieser Fall zeigt, dass insbesondere in Arzthaftungsfällen ein besonderes Durchhaltevermögen und ein hohes Maß an Geduld der geschädigten Patienten erforderlich ist.
Fall 21
Unzureichende Befunderhebung
BGH, Urteil vom 06.10.1998 (VI ZR 239/97)
Zum Sachverhalt:
Am 14.10.1989 wurde der Kläger nach einem Verkehrsunfall in die unfallchirurgische Abteilung des Kreiskrankenhauses E. aufgenommen. Dort wurden eine HWS-Distorsion, eine BWS- und LWS-Prellung, ein stumpfes Bauchtraume und eine Nierenprellung diagnostiziert. Sonographische und labormedizinische Kontrolluntersuchungen ergaben ferner, dass eine Mikrohämaturie und eine Proteinurie bestanden. Am 27.10.1989 wurde der Kläger entlassen. Die weitere Behandlung sollte durch den Hausarzt erfolgen. Dieser überwies den Kläger an den Beklagten, der als Urologe und Belegarzt des Kreiskrankenhauses E., weil er das Fortbestehen der Mikrohämaturie und der Proteinurie feststellte. Der Beklagte nahm daher am 28./29.12.1989 am Kläger eine Cystoskopie vor, jedoch ohne dabei eine Blutungsquelle feststellen zu können. Da jedoch eine leicht erhöhte Blutsenkung bestand, empfahl der Beklagte in seinem Bericht an den Hausarzt des Klägers vom 28.12.1989 weiter diagnostische Maßnahmen zur Abklärung der immer noch ungeklärten Mikrohämaturie; ferner überwies er den Kläger an einen Radiologen. Dieser empfahl dem Beklagten, nach einer am 05.01.1990 ebenfalls erfolglos vorgenommenen zentralvenösen DSA (digitale Subtraktionsangiographie) der Nierenarterien, eine weitere Untersuchung.
Am 12.01.1990 wurde der Kläger, ohne den Beklagten zuvor noch einmal aufgesucht zu haben, mit starken Schmerzen und Schüttelfrost als Notfallpatient in das Kreiskrankenhaus E. eingeliefert, wo ein akutes Nierenversagen diagnostiziert wurde. Der Kläger wurde umgehend in die Universitätsklinik G. verlegt, wo er mehr als zwei Monate stationär behandelt wurde. Es wurde festgestellt, dass er an einem Goodpasture-Syndrom mit vollständiger Niereninsuffienz litt. Der Kläger ist nunmehr erwerbsunfähig. Er muss sich drei- bis viermal wöchentlich einer Dialysebehandlung unterziehen. Bei ihm treten regelmäßig Nierenkoliken auf. Er macht geltend, der Beklagte hätte spätestens bis zum 22.12.1989 das Goodpasture-Syndrom diagnostizieren oder ihn an einen anderen Facharzt weiter verweisen müssen. Dann wäre eine rechtzeitige medikamentöse Behandlung erfolgt und es hätte das totale Nierenversagen verhindert werden können.
Tenor des Richterspruchs:
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Seine Revision führte jedoch zur Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH an das Berufungsgericht zur neuen Bescheidung.
Aus den Gründen:
Nach Auffassung des Berufungsgerichtes, stellt das Unterlassen weiterer differentialdiagnostischer Abklärung im Anschluss an die am 28.12.1989 vorgenommene Cystoskopie einen Behandlungsfehler seitens des Beklagten dar.
In Anbetracht der seit dem Verkehrsunfall vom 14.10.1989 verstrichenen Zeit hätte er an eine unfallunabhängige Nierenerkrankung denken müssen. Deshalb hätte ab dem 28.12.1989 eine engmaschige Überprüfung der Urin- und Blutwerte im Abstand von einer Woche erfolgen und insbesondere der Kreatinwert beobachtet werden müssen.
Ein Kreatinwertanstieg hätte somit bemerkt werden, und daraufhin dringend zu einer Biopsie geraten werden müssen.
Das Berufungsgericht ersieht es jedoch nicht als festgestellt, dass bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der soeben aufgezeigten Schritte, die Niereninsuffizienz des Klägers hätte verhindert werden können oder dass ein geringerer Gesundheitsschaden eingetreten wäre.
Nach Sicht des Schverständigen hätte zwar eine sofort durchgeführte Biopsie die Heilungschancen auf etwa 70 % drastisch erhöht, jedoch stellt dies nach Auffassung des Berufungsgerichtes keinen Nachweis für den direkten ursächlichen Zusammenhang im juristischen Sinne zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden dar.
Bezüglich dieses Streitpunktes hatte allerdings die Revision des Klägers vor dem BGH Erfolg.
Dieser hat zunächst in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht festgestellt, dass der Nachweis der Ursächlichkeit sehr wohl vom Kläger zu erbringen ist und ferner, dass das Unterlassen der Befunderhebung durch eine Kreatinwertüberprüfung keinen groben, sondern lediglich einen einfachen Behandlungsfehler darstellt, und somit nicht die Beweiserleichterungen greifen, die dem Kläger bei groben Behandlungsfehlern hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zustehen.
Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht bei der Bewertung des Fehlverhaltens des Beklagten allerdings zu Unrecht nur auf die Nichtdurchführung einer Kreatinwertkontrolle abgestellt. Dagegen hätte es zudem überprüfen müssen, ob bei durchgeführter Kreatinwertkontrolle mit positivem, reaktionspflichtigem Befund, eine fehlende Reaktion des Arztes auf den Befund oder eine Verkennung desselben einen groben Behandlungsfehler dargestellt hätte, und dem Kläger somit eine Beweiserleichterung zustanden hätte.
Eine dahingehende Überprüfung hat das Berufungsgericht nachzuholen. Aus diesem Grunde hebt der BGH das für den Kläger negative Urteil des Berufungsgerichtes auf und verweist die Klage zur erneuten Bescheidung zurück an das Berufungsgericht.
Anmerkung der Autoren:
Durch das neue Schuldrecht und die damit einhergehende Verlagerung des Schmerzensgeldes von den deliktischen in die allgemeinen Regelungen über Schadensersatz, hat der Kläger die Möglichkeit, seinen Anspruch nicht nur auf Delikt, sondern auch auf den Behandlungsvertrag zu stützen. Während beim Anspruch aus Delikt der Kläger alle Anspruchsvoraussetzungen nachweisen muss, gewährt ihm § 280 Abs. 1 S. 2 BGB für das „vertragliche Schmerzensgeld“ eine Beweislastumkehr, wonach nicht mehr der Kläger das Verschulden des Beklagten, sondern letzterer sein Nichtverschulden zu beweisen hat.
Allerdings zeigt der vorliegende Fall, dass diese neue Regelung die Position des Klägers nicht immer zu verbessern vermag. Liegen die Beweisschwierigkeiten nämlich nicht beim Verschulden, sondern schon vorher, z.B. bei der Bewertung des ärztlichen Fehlverhaltens, so vermag auch die Beweislastumkehr des BGB dem Kläger nicht zu helfen. Auch wenn gerade im Arzthaftungsrecht die Modernisierung des Schuldrechts aus oben genanntem Grunde oftmals euphorisch aufgenommen wird, so sei hier davor gewarnt, dass sich die Beweisschwierigkeiten des Klägers in anderen Anspruchsvoraussetzungen dadurch nicht verändert haben. Zwar zeigt dieser Fall, dass auch andere Beweiserleichterungen zugesprochen werden können, allerdings ist dies, wie auch hier zumeist an enge Voraussetzungen gebunden.
Fall 22 Spritze vom Aushilfspfleger
OLG Köln, Urteil vom 22.01.1987 (7 U 193/86)
Zum Sachverhalt:
Der damals 77-jährige Kläger wurde im Juni 1982 in einer Universitätsklinik behandelt. Er erhielt u.a. Injektionen ins Gesäß. Einige Tage danach bildete sich ein Spritzenabszess, der sich als schwer beherrschbar erwies. Es kam zweimal zu lebensbedrohenden septischen Schockzuständen. Zur Drainierung des Entzündungsherds wurden tiefe Einschnitte über die ganze Länge des linken Oberschenkels gelegt. Die stationäre Behandlung wegen der Spritzenproblematik dauerte vom 20. Juni bis 19. August 1982. Im Dezember 1982 erkrankte der Kläger an Hepatitis B. Das machte einen weiteren fas vierwöchigen Krankenhausaufenthalt erforderlich.
Tenor des Richterspruchs:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00 DM / 9.203,39 € zu zahlen.
Aus den Gründen:
Zwar kann es auch bei vorschriftsmäßiger örtlicher Hautdesinfektion und Anwendung von sterilem Injektionsinstrumentarium zu Infektionen kommen, deren Bewältigung durch den Organismus von der Virulenz der Erreger und der Widerstandskraft des Patienten abhängen. Wenn nicht im Einzelfall konkrete Verstöße gegen Hygienevorschriften vorgekommen seien, könne daher allein aus dem Auftreten eines Spritzenabszesses nicht auf Behandlungsfehler bei der Ausführung von Injektionen geschlossen werden. Im vorliegenden Fall aber hat ein Aushilfspfleger während des Nachtdienstes selbständig intramuskuläre Injektionen vorgenommen, ohne das dieser zuvor unter fachkundiger Aufsicht habe Erfahrungen sammeln können.
Die rechtswidrige Verletzungshandlung besteht darin, dass der zur Vornahme intramuskulärer Injektionen nicht befugte Aushilfspfleger dem Kläger die Spritze gegeben hat.
In der Rechtsprechung des BGH ist bisher nicht ausdrücklich entscheiden worden, ob und welche Injektionen ärztlichem Hilfspersonal übertragen werden dürfen. Bereits in einem im Jahr 1959 gefällten Urteil hat der BGH aber ausgesprochen, dass einer approbierten, also voll ausgebildeten und geprüften Krankenschwester intramuskuläre Injektionen nur überlassen werden dürfen, wenn der leitende Arzt sich vergewissert hat, dass die ihren Aufgaben gewachsen ist und wenn daneben für ihre Überwachung und Beaufsichtigung durch die vorhandenen Ärzte Sorge getragen wird. Nach einer Entscheidung aus dem Jahr 1979 soll vieles dafür sprechen, dass die Verabreichung von Injektionen durch ausgebildete Krankenpflegerinnen, die immerhin eine mehrjährige Lehrzeit zu absolvieren haben, nicht geduldet werden darf, weil die fehlerhafte Ausführung von Injektionen zu typischen schwerwiegenden Schäden, gemeint sind Lähmungen sowie Spritzenabszesse, führen kann.
Welcher Personenkreis aufgrund welcher Ausbildung und Anleistung mit der Vornahme intramuskulärer Injektionen betraut werden darf, braucht hier nicht entscheiden zu werden. Es steht jedenfalls fest, dass der Pfleger diese unter keinen Umständen vornehmen darf.
Anmerkung der Autoren:
Der vorliegende Fall zeigt anschaulich, dass es auch im Bereich der Organisation zu Behandlungsfehlern kommen kann. So kann durch Missstände und Versäumnisse im Pflegebereich genauso ein Behandlungsfehler verursacht werden, wie dies beispielsweise durch Überlassung der Überwachung durch Assistenten in besonders kritischen Phasen einer Operation geschehen kann. Guten ärztlichen Standard zu gewährleisten, beinhaltet für jeden behandelnden Arzt und auch für den Krankenhausträger die Aufgabe, eine Qualitätssicherung durch organisatorische Maßnahmen zu erreichen. Der leitende Arzt hat geeignete Kontrollmechanismen zu schaffen sowie für die Auswahl geeigneten Personals, den richtigen Einsatz seiner Mitarbeiter und deren Überwachung Sorge zu tragen. Ein Organisationsverschulden kann sich auch im Zusammenhang mit Anfänger-Operationen und Anfänger-Narkosen ergeben. Es darf dem Patienten durch das Tätigwerden des Assistenzarztes kein zusätzliches Risiko entstehen. Die mit der Ausbildung junger Ärzte naturgemäß verbundenen höheren Verletzungsgefahren für die Patienten müssen deshalb durch besondere Maßnahmen ausgeglichen werden. Wird also die Gesundheit des Patienten bei der Operation durch einen nicht ausreichend qualifizierten Arzt geschädigt, so trifft die Beweislast dafür, dass dies nicht auf der mangelnden Qualifikation beruht, den Krankenhausträger, die für die Einteilung zur Operation verantwortlichen Ärzte und die aufsichtsführende Ärzte (BGH VersR 1983, 1185) und nicht wie ansonsten im Arzthaftungsrecht üblich den Patienten.
Fall 23 Harninkontinenz OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.1987 (1 U 39/85)
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin wurde im Jahre 1976 wegen Blasenbeschwerden in der Urologischen Klinik der Beklagten behandelt. Bei den Untersuchungen wurde eine distrale Urethrostenose diagnostiziert. Zur Aufweitung der Harnröhre führte der Assistenzarzt am 18. April 1977 eine interne Urethrotomie mit dem sog. „OTIS-Urethrotom“ durch. Spätere Untersuchungen ergaben, dass die Klägerin seither an einer Harninkontinenz leidet dem Unvermögen, den Harnfluss zu kontrollieren. Eine Besserung trat auch nicht nach einer am 15.12.1978 eingesetzten Urethrasuspensionsplastik ein.
Tenor des Richterspruchs:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 55.000,00 DM / 28.121,48 € zu zahlen.
Aus den Gründen:
Schadensersatzansprüche der Klägerin ergeben sich bereits daraus, dass die im beklagten Krankenhaus angestellten Ärzte den Gesundheitsschaden der Klägerin durch einen schuldhaften Behandlungsfehler verursacht haben.
Die durchgeführte Urthrotomie hat alleinursächlich zu einer totalen Harninkontinenz der Klägerin geführt. Das ergibt sich unter anderem aus dem Krankenblatteintrag: „inkontinent seit OP“. Entsprechende Einträge setzten sich in der Folgezeit fort. Ergänzend bleibt in diesem Zusammenhang lediglich noch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Zustand der Klägerin weder um eine Stressinkontinenz noch um eine kompensierte Blasenfunktionsstörung handelt. Hierfür ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Das Fehlverhalten des Operateurs liegt darin, dass er das Messer immer exakt an der gleichen Stelle durch die Harnröhre gezogen hat. Der Operateur hätte zwar durchaus mehrere Schnitte setzen dürfen, er hätte diese aber radiär, also an verschiedenen Stellen der Harnröhre führen müssen. Das ärztliche Verhalten wird als grober Fehler beurteilt, weil ein solcher Fehler dem Facharzt aus dieser Sicht nicht unterlaufen darf.
Die Schwere der Gesundheitsbeschädigung rechtfertigt es, der Kläger nicht nur einen Kapitalbetrag, sondern auch eine monatliche Rente zuzusprechen. Bei der Inkontinenz der Blase handelt es sich um eine Dauerfolge. Die Klägerin vermag dem Zustand nur durch drastische Einschränkung der Flüssigkeitsaufnahme und ständiges Tragen von Windeleinlagen zu begegnen. Die Auswirkungen auf den persönlichen und sozialen Lebensbereich sind vielschichtig. Die Klägerin wird für ihre Umgebung unhygienisch, möglicherweise sogar abstoßend oder ekelerregend wirken. Auch einfachste sportliche Betätigungen wie Schwimmen oder längere Spaziergänge sind ihr verwehrt. Insbesondere das Intimleben ist stärksten Störungen und Behinderungen ausgesetzt.
Anmerkung der Autoren:
Arzthaftungsprozesse dauern oftmals außergewöhnlich lange Zeit. Dieses kommt auch in der vorliegenden Entscheidung zum Ausdruck. Fast elf Jahre lang hat sich das Verfahren in die Länge gezogen, bis der Klägerin eine rechtskräftige Entscheidung vorlag. Hätte noch eine der Prozessparteien der BGH angerufen, hätte die Klägerin noch viele Jahre auf eine endgültige Entscheidung warten müssen. Zum Zeitpunkt des Vorfalls war sie 27 Jahre alt. Ein deutlich älterer Patient muss sich darüber im Klaren sein, dass die „Mühlen der Justiz“ mitunter für ihn zu langsam mahlen.
Fall 24 Dekubitus beim Bewohner eines Pflegeheims
OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999 (1 U 121/98)
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, die an Morbus Alzheimer erkrankt ist, nimmt den Beklagten wegen unzureichender Pflege in dessen Pflegeheim auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin unterzeichnete für die Klägerin einen Pflegeheimvertrag mit dem Beklagten. Auf Grund der bei der Klägerin bestehenden senilen Demenz mit einem depressiven Erscheinungsbild war und ist die Klägerin verbal wie auch schriftlich nicht zu verständlichen Äußerungen in der Lage. Am 21.01.1998 überwies der die Klägerin behandelnde Facharzt für innere Medizin die Klägerin zur stationären Behandlung in ein Hospital. Bei der Aufnahme der Klägerin im Hospital wurde am Steiß ein Dekubitus des 4. Grades mit Nekrosen zur Größe von 10 ml 5 cm festgestellt. Aus dem Operationsbericht vom 29.01.1998 ergibt sich, dass die bei der Klägerin vorhandenen Nekrosen aus der Tiefe mit einem scharfen Löffel sowie einer Schere entfernt worden sind, wobei ein Teil des Steißbeins, welches sich bereits in Destruktion befand, mit entfernt werden musste. Außerdem wurde bei der Klägerin ein Anus praeter angelegt, um zu verhindern, dass die Analausscheidungen die Wunde des Dekubitus verschmutzten und sie sich entzündete. Die Klägerin blieb bis zum 06.03.1998 in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Die Wunde ist bis heute nicht endgültig verheilt. Im Steißbeinbereich der Klägerin befindet sich seitdem eine deutliche Eindellung. Der Beklagte hat behauptet, bis zu ihrer Einweisung ins Krankenhaus am 21.01.1998 sei bei ihr kein Dekubitus festgestellt worden.
Tenor des Richterspruchs:
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht sah die Klage nur bis zu einer Schmerzensgeldhöhe von 25.000,00 DM / 12.782,49 € als begründet an. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Rechtsmittel ein. Vor dem Oberlandesgericht hatte lediglich das Rechtsmittel der Klägerin Erfolg. Das Gericht spracht ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 DM / 17.895,49 € zu.
Aus den Gründen:
Für das Gericht stand fest, dass zwar schon vor der Verlegung in das Pflegeheim des Beklagten ein Dekubitus 2. Grades bei der Klägerin vorhanden gewesen sei. Dieser habe sich allerdings aufgrund grober Behandlungsfehler im Heim zu einem Dekubitalgeschwür 4. Grades verschlimmert. Die operativen Maßnahmen sowie die Anlegung eines Anus praeter waren nach Auffassung des Gerichts notwendig.
Die Behandlung der Klägerin im Heim des Beklagten verstößt eindeutig gegen bewährte Pflegebehandlungsregeln und ist deshalb ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Pfleger schlechterdings nicht unterlaufen darf. Das Pflegepersonal hat den Dekubitus zu spät erkannt, die Klägerin nicht einem Arzt vorgestellt und die Durchführung geeigneter Maßnahmen (Dekubitusprophylaxe) unterlassen. Aufgrund des grob behandlungsfehlerhaften Verhaltens, gelten Beweiserleichterungen für die Klägerin. Die Anspruchshöhe rechtfertigt sich nach Auffassung des Gerichts zu einem dadurch, dass die Klägerin, die sich aufgrund ihres Zustandes weder wehren, noch Hilfe verlangen konnte, dem Pflegepersonal anvertraut worden war und dieses besondere Vertrauen in gravierendem Maße enttäuscht worden ist (Genugtuungsfunktion).
Weiterhin fiel schmerzensgelderhöhend ins Gewicht, dass die Klägerin immerhin zwei Monate an dem Dekubitus gelitten hat und sowohl ein längerer Krankenhausaufenthalt, als auch die Legung eines künstlichen Darmausgangs nötig war (Ausgleichsfunktion). Ferner ist aus medizinischer Perspektive ein Verzicht auf den gelegten Anus praeter zu Lebzeiten der Klägerin nicht absehbar und aufgrund der Alzheimererkrankung ist es notwendig, dass sie insbesondere nachts durch Fixieren der Hände an einem Abreißen des am Darmausgang angelegten Beutels gehindert wird.
Nicht zuletzt hat sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes auch das Verhalten des Beklagten, der im Prozess bewusst falsch vorgetragen hat, ausgewirkt.
Schmerzensgeldmindernd wurde dagegen berücksichtigt, dass die Lebensqualität der Klägerin durch Morbus Alzheimer bereits im Vorfeld stark eingeschränkt war, und dass sie einen Teil der Auswirkungen „sofort vergessen“ hat.
Anmerkung der Autoren:
Der vorliegende Fall zeigt, dass Behandlungsfehler nicht nur dann zu Schmerzensgeldansprüchen führen, wenn sie von Ärzten verursacht wurden.
Weiterhin wird sehr detailliert deutlich gemacht, welche Ermessensgründe das Gericht bei der Anspruchshöhe in Erwägung zieht. Besonders die Wehrlosigkeit und die besondere Abhängigkeit der Klägerin, aber auch der Falschvortrag des Beklagten haben in die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe Einfluss gefunden.
Fall 25 Fehlgeschlagene Sterilisation
BGH, Urteil vom 27.06.1995 (VI ZR 32/94, Frankfurt/M.)
Zum Sachverhalt:
Am 29.01.1990 hatte der Chefarzt in einem von der Beklagten getragenen Bezirkskrankenhaus auf Wunsch der Klägerin und ihres Ehemannes, bei diesem eine Sterilisation in Form der Vasektomie (Samenleiterdurchtrennung) vorgenommen. Da der Ehemann trotz des Eingriffes weiterhin zeugungsfähig war, kam es am 15.01.1991 zur Geburt eines Sohnes als sechstes Kind der Klägerin und ihres Ehemannes.
Die Klägerin machte geltend, dass die Aufklärung durch den Assistenzarzt über die Möglichkeit eines Fehlschlagens der Sterilisation unzureichend gewesen sei. Sie meinte, es hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass der Erfolg der Operation endgültig erst nach Durchführung eines Spermiogramms vier Wochen nach dem Eingriff beurteilt werden könne.
Neben monatlichem Unterhalt von 430,00 DM / 219,86 € für das Kind beantragte die Klägerin für sich selbst ein Schmerzensgeld von 1000,00 DM / 511,30 €, weil sie schon vom dritten Monat der Schwangerschaft an heftigen Wehen ausgesetzt gewesen sei.
Tenor des Richterspruchs:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie bezüglich des Unterhaltsschadens abgewiesen. Die Klägerin erstrebte mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte schloss sich der Revision mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung an. Nur die Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Nach Auffassung des erkennenden Senats wird der Arzt seiner vertraglichen geschuldeten Beratungspflicht nur gerecht, wenn er nach den Umständen sicher sein darf, dass der Patient die fraglichen Hinweise auch verstanden hat und sich des möglicherweise fortbestehenden Risikos einer Zeugung bzw. Empfängnis bewusst geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung gehört dazu auch ein Spermiogramm. Nicht zuletzt, weil im Bericht an den einweisenden Arzt der Hinweis auf ein Spermiogramm fehlte, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine ausreichende Beratung nicht stattgefunden hat.
Ferner stellt der erkennende Senat nach ständiger Rechtsprechung fest, dass die Herbeiführung einer Schwangerschaft gegen den Willen der betroffenen Frau eine Körperverletzung darstellt. Auch wenn es sich bei einer Schwangerschaft um einen normalen physiologischen Vorgang handelt, stellt der unbefugte Eingriff in das körperliche Befinden eine Körperverletzung dar, da bei anderer Sichtweise das Recht am eigenen Körper als gesetzlich ausgeformter Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinreichend geschützt wäre.
Es führt auch nicht zu einer anderen Beurteilung, dass im vorliegenden Fall entgegen ständiger Rechtsprechung nicht die Frau, sondern ihr Ehemann erfolglos sterilisiert worden ist. Die Schutzrichtung der Arztleistung war nämlich auf die wirtschaftliche Familienplanung der Eheleute gerichtet und zwar dahingehend, die Zeugung weiterer gemeinsamer Kinder zu verhindern.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats umfasst der vertragliche Schadenersatzanspruch gegen den Arzt, der für eine fehlgeschlagene Sterilisation verantwortlich ist, im Grundsatz auch den Unterhaltsaufwand für ein Kind, das infolge dieses Fehlers gezeugt und geboren wird.
Zwar darf die Geburt eines Kindes nicht als Schadensfall angehen werden, jedoch ergibt sich ein solcher allein aus der Unterhaltsbelastung. Insoweit beruht die Ermittlung eines Schadens nach der Differenztheorie auf dem Vergleich zwischen der Vermögenslage der Eltern mit und ohne Unterhaltsbelastung. Diese schadensrechtlich-wirtschaftliche Betrachtungsweise ist durch die Grundprinzipien des Schadensrechts bedingt und stellt keine Missachtung des Kindes dar.
Anmerkung der Autoren:
Die schadensrechtliche Beurteilung einer zwar reibungslos verlaufenden, aber ungewollten Schwangerschaft, die auf eine fehlgeschlagene Sterilisation zurückzuführen ist, hat lange Zeit einen verfassungsrechtlichen Streit zwischen dem Schrifttum und der ständigen Rechtsprechung genährt. Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin die Rechtsprechung für überprüfungsbedürftig erklärt, weil die Verpflichtung der staatlichen Gewalt, jeden Menschen um seiner selbst willen zu achten, es verbiete, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen.
Inzwischen hat sich die Rechtsprechung allerdings erneut gefestigt.
Fall 26
Aufklärungsfehler bei Geburt OLG München, Urteil vom 06.08.1993 (24 U 645/90)
Zum Sachverhalt:
Die damals 29-jährige Mutter des Klägers suchte am 30. Mai 1981 das Krankenhaus der Beklagten auf. Ein Belegarzt untersuchte sie und veranlasste eine medikamentöse Weheneinleitung. Nachdem er gegen 14.30 Uhr eine Kaiserschnittentbindung in Erwägung gezogen hatte, entschied er sich um 19.30 Uhr für eine Entbindung mit der Saugglocke. Der Beklagte hat die Eltern des Klägers, insbesondere dessen Mutter weder über die wahlweise in Betrachtkommenden Entbindungsmethoden (Schmittentbindung oder Saugglockenentbindung) noch über die Risiken der durchgeführten Saugglockenentbindung aufgeklärt. Nach dem ersten Zug riss jeweils die Saugglocke ab. Der Kläger wurde unter Mithilfe von zwei Hebammen um 20.03 Uhr geboren. Er leidet an einer nicht behebbaren Gehirnschädigung, verbunden mit cerebralen Bewegungsstörungen sowie einer Zungen- und Gesichtslähmung.
Tenor des Richterspruchs:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200.000,00 DM / 102.259,94 € Schmerzensgeld zu zahlen.
Aus den Gründen:
Ein geburtsleitender Arzt muss gegenüber der Gebärenden von sich aus die Möglichkeit einer Schnittentbindung zur Sprache bringen, wenn im Fall einer vaginalen Geburt für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen und daher gewichtige Gründe für die Schnittentbindung sprechen. In allen Fällen, in denen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass eine Einwilligung der Schwangeren zum weiteren Vorgehen erforderlich ist, muss der Arzt rechtzeitig vorher aufklären und die Einwilligung einholen. Die Aufklärung über die Alternative, vaginale Entbindung oder Kaiserschnitt, ist Aufklärung zu Patientenselbstbestimmung. Der Aufklärungsfehler des Beklagten führt dazu, dass die von ihm vorgenommene Saugglockenentbindung mangels wirksamer Zustimmung der Mutter rechtwidrig war. Für die cerebrale Schädigung des Kindes sind die durch die Saugglockenentbindung hervorgerufenen Belastungen mitursächlich. Insbesondere durch wiederholtes Abreißen der Saugglocke entstehen im fetalen Schädelinneren massive Druckschwankungen mit einem großen Traumatisierungsrisiko. Hinzu kam, dass zwei Hebammen massiven Druck auf den Bauch der Schwangeren ausübten. Durch diese Maßnahme wird die Durchblutung des Mutterkuchens erheblich vermindert. Durch den entstandenen Sauerstoffmangel sind die Gehirnschädigungen hervorgerufen worden.
Anmerkung der Autoren:
Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass nicht unbedingt die ärztliche Behandlung an sich fehlerhaft sein muss, sondern ein Behandlungsfehler auch darin zu sehen ist, wenn der Arzt nicht auf eine mögliche alternative Behandlungsmethode hinweist. Dieser fehlende Hinweis führt dann zu den gleichen Konsequenzen, als hätte der Arzt die Behandlung selbst fehlerhaft vorgenommen. Hinsichtlich des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrages entspricht die Höhe derjenigen gleichgelagerter Fälle.
Fall 27
Geburtsschaden II OLG Naumburg, Urteil vom 28.11.2001 (1 U 161/99)
Zum Sachverhalt:
Aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler bei ihrer Geburt am 01.08.1992 leidet die Klägerin heute aufgrund beidseitiger Netzhautablösung, welche eine operative Entfernung beider Linsen in der Zeit vom 3. bis 09.12.1992 erforderlich gemacht hatte, an Amaurose (totaler Blindheit). Sie ist in ihrer geistigen Entwicklung stark verzögert, was sich u.a. in einer stark eingeschränkten sprachlichen Artikulation (lediglich Ausdrücken von Wohlbefinden oder Unbehagen sowie Reaktion auf einfache Fragen) zeigt. Als Ursache hierfür wurde bei ihr eine schwere frühkindliche Hirnschädigung in Gestalt einer Kleinhirnatrophie (d.h. Verkleinerung des Kleinhirns) sowie eine Zyste im hinteren Bereich des Occipitallappens (d.h. krampfende doppelseitige Lähmung) der Beine festgestellt. Dies bedeutet, dass die Klägerin lediglich sitzen und sich kriechend fortbewegen kann. Ein aufrechter Gang ist ihr ohne fremde Hilfe versagt. Die Klägerin leidet zudem an Enuresis (Einnässen) und Enkopresis (Einkoten), weshalb sie auch heute noch gewindelt werden muss. Sie wird nie für sich selbst sorgen können und lebenslang auf eine umfassende Pflege und Betreuung durch Dritte angewiesen sein.
Tenor des Richterspruchs:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 DM / 255.649,86 € zu zahlen, zuzüglich einer lebenslangen Geldrente ab Geburt von monatlich 600,00 DM / 306,78 €.
Aus den Gründen:
Nach Auffassung des Gerichts ist die geburtshilfliche Behandlung der Mutter der Klägerin sowie der Klägerin selbst in der Zeit vom 01.08.1992 bis zum 02.08.1992 ca. 5:00 Uhr als fahrlässig pflichtwidrig und für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin als ursächlich anzusehen. Somit ergibt sich ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus (nach damaligem Recht) positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages und aus Delikt. Zwar ist das vorinstanzliche Landgericht zu demselben Ergebnis gekommen, allerdings hat der Senat des Oberlandesgerichtes das Schmerzensgeld von 150.000,00 DM / 76.694,96 € auf 500.000,00 DM / 255.649,86 € deutlich nach oben korrigiert.
Grund dafür waren zum einen die gravierenden Konsequenzen der Behandlungsfehler für die Klägerin, zum anderen das vorgerichtliche und prozessuale Verhalten der Beklagten:
Nach den Feststellungen des Senats haben mehrfache, z.B. grobe ärztliche Behandlungsfehler zu den Schwerstschäden geführt, unter denen die Klägerin von Geburt an leidet und in Zukunft immer leiden wird. Das Gericht hat in aller Ausführlichkeit und ohne Zweifel zu zulassen, die Ausmaße der Behinderungen beschrieben, die nicht nur Privat-, Intim- und Berufsleben nahezu vollständig einschränken werden, sondern auch elementarste Bedürfnisse des Daseins verwehren. Allein insoweit hat das Gericht schon den zuzusprechenden Schmerzensgeldbetrag an den höchsten bisher zugestandenen Beträgen in der Rechtsprechung orientiert.
Zudem wurde der Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes unter dem Aspekt der Genugtuungsfunktion erheblich erhöht. Neben der Schwere der ärztlichen Fehlleistungen ist insbesondere das völlig uneinsichtige Verhalten der Beklagten als kompensationsbedürftig anzusehen, da die Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherer neun Jahre lang jegliche Verantwortlichkeit für die Geburtshilfeschäden der Klägerin nicht nur vehement bestritten, sondern teilweise sogar auf die Mutter der Klägerin abzuschieben versucht haben.
Die Beklagten haben die Fehlerhaftigkeit ihres Vorgehens am 01.08.1992 zumindest teilweise bereits frühzeitig erkannt. Insbesondere aber hatte der mit der möglichen Schadensregulierung befasste Haftpflichtversicherer nicht nur Gelegenheit, sondern vor allem mehrfach erhebliche Veranlassung, den eigenen ablehnenden Standpunkt einer Überprüfung zu unterziehen und durch Sachaufklärung in der eigenen Sphäre den wahren Behandlungsverlauf aufzuklären.
Stattdessen haben die Beklagten bzw. ihr Haftpflichtversicherer zunächst eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen überhaupt und später eine weitere Aufklärung des Behandlungsverlaufs und der Schadensentwicklung durch vermeintlich fachkundige, objektive und unwahre Behauptungen behindert und hierauf selbst dann noch beharrt, als bereits deutliche gegen die Richtigkeit dieser Behauptung sprechende Erkenntnisse aus sachverständiger Begutachtung vorlagen. Die Beklagten haben damit die gebotene zeitnahe Entschädigung bzw. zumindest teilweise Entschädigung unangemessen hinausgezögert. Diese Haltung der Beklagten bzw. ihres Haftpflichtversicherers hat sich selbst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fortgesetzt, und hat sie dazu veranlasst, nicht nur kein akzeptables Vergleichsangebot an die Klägerin zu unterbreiten, sondern sogar eine Teilzahlung nur und ausdrücklich unter Vorbehalt und unter Aufrechterhaltung ihres auf komplette Klageabweisung gerichteten Rechtsmittels vorzunehmen.
Der Senat hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes weder die wirtschaftlichen Belange auf Seiten des Ersatzpflichtigen, noch das zur Zurückhaltung gebietende gesellschaftliche Interesse an einer Aufrechterhaltung eines bezahlbaren medizinischen Versorgungssystems grundsätzlich auch in Fällen, wie in diesen, verkannt.
Anmerkung der Autoren:
Der Fall zeigt deutlich, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht nur das Verhalten des Beklagten vor bzw. bei Vornahme der fehlerhaften Handlung zählt, sondern auch das vorgerichtliche und prozessuale Gebaren. An dieser Stelle gewinnen die unterschiedlichen Zielrichtungen des Schmerzensgeldes an Bedeutung und können das Schmerzensgeld nicht nur erhöhen, sondern wie in diesem Fall sogar vervielfachen.
Fall 28
Geburtsschaden III Landgericht Kleve, Urteil vom 09.02.2005 (2 O 370/01)
Zum Sachverhalt:
Die Mutter der Klägerin wurde von ihrem Gynäkologen wegen Überschreitung des auf den 10.08.1998 errechneten Geburtstermins am 18.08.1998 in das Krankenhaus der Beklagten eingewiesen. Am 19.08.1998 wurden erfolglos zwei Geburtseinleitungsversuche durchgeführt. Die Mutter der Klägerin wurde mittels CTG überwacht und betreut. Als stärkere Wehen auftraten, nahm sie in der Geburtswanne ein Entspannungsbad. Von der Wanne wurde sie ins Kreisbett umgelagert, dort kam es nach zwei Presswehen zu einer spontanen Geburt. Die Klägerin kam asphyktisch zur Welt. Die Klägerin wurde auf der Neugeborenen-Station versorgt, sie erhielt im Inkubator Sauerstoff, nach etwa 12 Stunden begann die Klägerin zu schreien und zu krampfen. Sie wurde in eine andere Klinik verlegt, dort wurde die Behandlung zunächst in gleicher Weise durchgeführt. Die Klägerin leidet unter einem hypoxischen Hirnschaden, d.h., eine hirnorganische Schädigung, durch die ihre geistige und körperliche Entwicklung wesentlich beeinträchtigt ist (schwere ischämische Enzephalopatie (siehe Urteil Kleve)). Damit bietet die Klägerin das Bild eines völlig hilflosen Kindes mit schwersten Schädigungen und weitestgehender Zerstörung der Persönlichkeit, der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit. Der Klägerin ist jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung genommen.
Tenor des Richterspruchs:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 € ab dem 02.05.2000 zu zahlen.
Aus den Gründen:
Dem Beklagten, der als Geburtshelfer bei der Geburt der Klägerin tätig war, ist ein grober ärztlicher Behandlungsfehler vorzuwerfen, durch den die körperlichen und geistigen Schädigungen der Klägerin verursacht wurden. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Beklagte den Eltern der Klägerin die Begründung seiner Anordnung zu Dringlichkeit der Verlagerung ins Kreisbett auch nur im Ansatz verdeutlich hat, insbesondere den Anwesenden erklärt hat, dass bei einem weiter andauernden Verbleib der Kindsmutter in der Wanne gravierende Gesundheitsschäden für das Kind drohen, weil eine Überwachung des Kindes nicht mehr möglich war. Zwar will der Beklagte die Mutter mehrfach zum Verlassen der Wanne aufgefordert haben, jedoch schildert er noch nicht einmal, auf welcher Art und Weise er die Dringlichkeit der Verlagerung ins Kreisbett zum Ausdruck gebracht hat. Dieser Behandlungsfehler war ursächlich für die Hirnschädigung der Klägerin.
Anmerkung der Autoren:
Hirnorganische Schädigung durch Sauerstoffmangel während der Geburt sind die am häufigsten auftretenden Geburtsschäden. Die Kinder bleiben ihr leben lang Pflegefälle mit mehr oder minder schweren Körperschäden und geistigen Beeinträchtigungen. Die Gerichte sprechen in den Fällen, in denen die gesundheitlichen Schädigungen auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sind, grundsätzlich Schmerzensgeldbeträge im sechsstelligen Bereich zu, mit ansteigenden Tendenz. (vgl. auch Geburtsschadenfall II)
Fall 29 Geburtsschaden IV OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2003 (3 U 122/02)
Zum Sachverhalt:
Die Berufungsbeklagte zu 1) ist die Mutter des Klägers zu 2). Sie begab sich am 26.09.1997 zur Geburt in das N-Krankenhaus X-X, dessen Träger die Beklagte zu 1) ist. Die Beklagte zu 2) war zur damaligen Zeit als Assistenzärztin im 5. Ausbildungsjahr an der Geburt beteiligt. Für die Berufungsbeklagte zu 1) war es die 3. Geburt. Sie hatte bereits in den Jahren 1988 und 1991 jeweils Kinder im Wege der so genannten Spontangeburt entbunden. Eingewiesen wurde die Berufungsbeklagte zu 1) durch ihren Frauenarzt wegen einer diagnostischen Gestose.
Am 28.09.1997 wurde die Berufungsbeklagte gegen 17.30 Uhr nach Blasensprung in das Kreißbett verbracht. Diensthabende Hebamme war zu diesem Zeitpunkt die Zeugin K 3. Der Hebammenwechsel erfolgte gegen 19.00 Uhr. Im Geburtsprotokoll ist u.a. folgendes eingetragen:
18.00 (…) MM 8 cm, (…) guter Geb.-Fortschritt PDA Pat. Sitzt auf dem PC Ball
18.35 MM 9 cm, Mm straff
18.50 1 Amp Buscopan i.v.
19.00 Pat. Presst im liegen etwas mit; Kopf tritt kaum tiefer fest in BE MM
19.10 Pat. Sitzt auf dem Hocker + presst; Kopf kommt bis BM, HT´s unauff.
19.30 erneute Umlagerung ins Bett; Mit Kristeller´scher Hilfe Kopf BM, rutscht nach der Wehe wieder hoch
19.35 Anhängen Syntotropf 60 ml/h. z. Zt. kaum noch Wehentätigkeit 19.45 kl. Fontanelle 1 schräger DM, aber noch wieder hinter de. Symphyse Info Dr. M
19.50 Pat. Bekommt trotz Syntotropf keine Wehen, V.a. Unterusruptur, WT aus …“
19.55 Pat. Gibt weiter Schmerzen im Oberbauch an. 3 ml. Partusisten …“
Letztlich stellte sich ein regelrechter Geburtsverlauf nicht ein, so dass die Beklagte zu 2) um 19.45 Uhr den diensthabenden Oberarzt, den ehemaligen Beklagten zu 3), informierte, der eine Sectio anordnete. Grund hierfür war der sich später bestätigte Verdacht auf eine Uterusruptur. Der Kläger zu 2) wurde ausweislich des Geburtsprotokolls um 20.15 Uhr entbunden. Er war schlaff und wurde weiter an den anwesenden Anästhesisten übergeben. Der Apgarwert wurde mit 2/5/7 notiert. Nach dem Geburtsprotokoll wurde der Kläger zu 2) intubiert und den dazu gerufenen Kinderärzten übergeben. Ausweislich des Transportprotokolls der Kinderabteilung im L-Hospital J erfolgte die Anforderung des Kinderärzteteams um 20.18 Uhr. Die Auskunft im Hause der Beklagten zu 1) ist für 20.38 Uhr notiert. Nach der Entbindung des Kindes wurde die Berufungsbeklagte zu 1) hysterektomiert. Die pathologische Untersuchung des Uterus ergab einen Myomknoten.
Der Kläger zu 2) erlitt eine schwere hypoxisch-ischämische Enzephalopathie mit Muskeltonusstörungen, Ernährungsstörungen nach erosiver Gastritis und zerebrale Kramfanfälle. Der Kläger zu 2) ist heute schwerst geschädigt.
Tenor des Richterspruchs:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt 500.000,00 € zu zahlen.
Aus den Gründen:
Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Funktion des Schmerzensgeldes darin, dem Verletzten einen materiellen Ausgleich für den erlittenen Schaden und das ihm zugefügte Leid zu gewähren. Eine billige Entschädigung in Geld steht dem Geschädigten auch dann zu, wenn seine Persönlichkeit weitgehend zerstört ist, selbst wenn seine Empfindungsfähigkeit ganz oder teilweise durch das schadensstiftende Ereignis aufgehoben ist (BGH VersR 1993 S. 327 ff.; 585 ff.; Senat, Urteil vom 16.01.2002, 3 U 156/00).
Der Kläger zu 2) hat eine schwerste hypoxisch-ischämische Enzephalopathie Grad II III erlitten. Seit der Geburt treten therapieresistente cerebrale Anfälle auf. Das Gerhirn des Kindes hat sich praktisch nicht entwickelt. Der Kläger zu 2) zeigt heute ein schwerstes neurologisches Residualsyndrom, eine schwerste Tetraspastik mit bereits eingetretenen multiplen Gelenkkontrakten. Seit drei Jahren wird er über eine PEG-Sonde ernährt.
Nachgewiesenermaßen ist er rechts taub und links zumindest schwerhörig. Es besteht funktionale Blindheit. Ein aktives Fortbewegungsmuster ist nicht möglich. Eine Kontaktaufnahme über das Gehör besteht nicht. Lediglich auf Hautkontakte wird positiv reagiert.
Damit bietet der Kläger zu 2) das Bild eines völlig hilflosen, praktisch blinden und tauben Kindes mit einer schwersten Schädigung bzw. weitesgehenden Zerstörung der Persönlichkeit, der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit. Nach den Ausführungen des Neuropädiaters Prof. Dr. L ist ein schlechterer Zustand nicht vorstellbar. Dem Kläger ist jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung genommen. Er wird nie Kindheit, Jugend, Erwachsensein und Alter bewusst erleben und seine Persönlichkeit entwickeln können. Sein Leben ist weitgehend auf die Aufrechterhaltung vitaler Funktionen, die Bekämpfung von Krankheiten und die Vermeidung von Schmerzen beschränkt. Der Kläger zu 2) ist in der Wurzel seiner Persönlichkeit getroffen.
Beeinträchtigungen derartigen Ausmaßes verlangen nach Überzeugung des Senats angesichts des hohen Wertes, den das Grundgesetz in Art. 1 und 2 der Würde des Menschen beimisst, eine herausragende Entschädigung (vgl. BGH VersR 1993 S. 329). Nach den Aussagen des Sachverständigen Prof. Dr. L, der auch in dem Rechtsstreit des Senats 33 U 156/00 tätig war, besteht vorliegend das gleiche Ausmaß an Schäden, das nicht mehr zu vergrößern ist. Mit Urteil vom 16.01.2002 hat der Senat in jenem Rechtsstreit ein Schmerzensgeld von insgesamt 500.000,00 € für gerechtfertigt gehalten. Angesichts des insoweit identischen Schadensausmaßes der auch hier grob fehlerhaften Geburtsleitung und angesichts des Bestehens einer Haftpflichtversicherung hält der Senat auch in diesem Rechtsstreit ein Schmerzensgeld von insgesamt 500.000,00 € für billig und angemessen.
Anmerkung der Autoren:
Bei dem zugesprochenem Betrag in Höhe von 500.000,00 € handelt es sich um den bislang in Deutschland höchsten zugesprochenen Schmerzensgeldanspruch. Das vorliegende Urteil ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass eine deutliche Tendenz der Rechtsprechung zur Zusprechung höherer Schmerzensgeldbeträge, in Fällen schwerster Gesundheitsschädigungen, zu erkennen ist. Diese zugesprochenen Beträge liegen aber immer noch deutlich unter denjenigen, die für eine Körperschädigung in den USA zugesprochen werden. Sicherlich dürfte zu hinterfragen sein, ob eine Verbrennung durch einen zu heißen Kaffee zu Millionenentschädigungen führen darf. Ein gesundes Mittelmaß dürfte jedoch als angemessen zu bewerten sein, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die deutsche Rechtsprechung in der Vergangenheit Schmerzensgeldansprüche zugesprochen hat, die für die entstandenen Gesundheitsschädigungen untersetzt sein dürften.