Das Gebot der Wirtschaftlichkeit folgt aus dem Charakter der GKV als Pflichtversicherung und dem zugrundeliegenden Solidaritätsprinzips. Das GRG hat den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz mit der Forderung nach qualitativ einwandfreier Leistung und einem bedarfsgerechten Angebot verbunden. Demgemäß besagt § 70 Abs.1 SGB V, dass die Leistungserbringer eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewährleisten haben.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine umfassende und kompetente Überprüfung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes.
Ansprechpartner zum Thema:
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Dr. Dirk Christoph Ciper, LL.M. - Berlin, Düsseldorf, Köln, Aachen, Paris, Rom
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