Wenn Ärzte gegen ihre berufsrechtlichen Pflichten verstoßen, (z.B. Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht, Verstoß gegen die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung), kann die zuständige Ärztekammer, als deren Aufsichtsbehörde nach Kenntniserlangung erwägen, disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen diese einzuleiten.
Zumeist ist das Disziplinarverfahren auf die Verletzung typisch vertragsarztrechtlicher Vorschriften beschränkt. Als solche stehen Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§12 SGB V) oder Beanstandungen der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen am häufigsten auf der Tagesordnung der Disziplinarausschüsse. Auch Verstöße gegen die Vorschriften der Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) können Gegenstand von Disziplinarverfahren sein.
Daher kann das frühzeitige Mandatieren eines mit dieser Materie vertrauten Rechtsanwalts von vorgreifender Bedeutung für das Disziplinarverfahren sein.
Ansprechpartner zum Thema:
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Dr. Dirk Christoph Ciper, LL.M. - Berlin, Düsseldorf, Köln, Aachen, Paris, Rom
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