Das Berufsrecht der Heilberufe unterliegt einem ständigen Umschwung. Insbesondere nahm die Entwicklung im Arztwerberecht in den letzten Jahren einen sehr dynamischen Verlauf.
Bis vor wenigen Jahren war dem Arzt weitgehend jegliche kommerzielle Betätigung am Werbemarkt verboten. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung zu den Werbeverboten von Ärzten fortentwickelt mit der Folge, dass nun für die Beurteilung des Einzelfalles eine generalklauselartige Abgrenzung zwischen erlaubter, interessengerechter und sachangemessener Information und berufswidriger Werbung erfolgt.
Obwohl diese liberalisierten Maßstäbe gelten, kann folglich nicht in jedem Fall von der Unbedenklichkeit der jeweiligen Werbemaßnahme ausgegangen werden. Es empfiehlt sich somit im Hinblick auf die oftmals unklar verlaufende Grenze im Vorfeld einer geplanten Werbemaßnahme, eine qualifizierte Rechtsberatung einzuholen.
Ansprechpartner zum Thema:
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Dr. Dirk Christoph Ciper, LL.M. - Berlin, Düsseldorf, Köln, Aachen, Paris, Rom
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